Personalverleih Swissport Zürich

18.02.2020

Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt (10.12.2021). / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.1970 - 01.01.1970 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.1970 / Publikation gültig ab: 01.01.1970 (Branchen-GAV)

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
23.12.2022 17:09
19.03.2020
10.12.2021 10:01
19.03.2020
22.12.2020 17:50
19.03.2020
28.07.2020 16:17
19.03.2020
13.07.2020 15:47
19.03.2020
18.02.2020 17:52
19.03.2020
17.03.2020 23:59
05.04.2019
10.07.2019 14:24
05.04.2019
06.03.2019 17:24
05.04.2019

 

Persönlicher Geltungsbereich

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Vollzeit-Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages Anwendung. Teilzeit-Mitarbeitende im Monatslohn unterstehen diesem GAV, sofern ihr Arbeitspensum mindestens 50% beträgt.
Ausserdem vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende im Stundenlohn
b. Mitarbeitende im Einzelarbeitsvertrag
c. Lernende
d. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen, sofern die Befristung maximal 6 Monate dauert
e. Tourguides
f. in die Schweiz entsendete Mitarbeitende anderer Swissport-Standorte und Unternehmen


Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen alle Mitarbeitenden, die im Stundenlohn angestellt sind, unerheblich welches Arbeitspensum vereinbart ist oder erbracht wird. Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit nicht zur Anwendung kommt dieser Gesamtarbeitsvertrag bei:
a. Mitarbeitenden im Einzelarbeitsvertrag
b. Mitarbeitenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag, sofern die Befristung maximal 3 Monate beträgt
c. Praktikant/innen
d. Tourguides

Artikel 1.2.3

weitere Zuschläge

Für Mitarbeitende im Monatslohn:

Allgemeine Zulagen:
Beschreibung / Tätigkeit Entschädigung
Split-Touren CHF 12 - 18 pro Tour
Krankenkasse CHF 150 pro Monat (pro rata)
Essensentschädigung bei Überstunden CHF 10
Kinder – und Ausbildungszulage CHF 200 / CHF 250
Geburtszulage CHF 300
Unvorhergesehenes Aufgebot CHF 35 pro Einsatz
Uniform- und Schutzkleiderzulage Bereits im Lohn inbegriffen

Zulagen für Zusatzfunktionen:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Linien-Fachtrainer & DG-TrainerCHF 20 pro Kurstag (Halbtageskurse CHF 10; max. CHF 300 pro Monat)
SelektionsteamCHF 50 pro Monat
Berufsbildner/in für LernendeCHF 50 pro Monat
Instruktor/in GSE, FluggastbrückenCHF 50 pro Monat
GSE BetankungCHF 50 pro Monat
LadestationCHF 50 pro Monat
Push-Back BACHF 100 pro Monat (nicht für Pushback-Fahrer/innen
CSM/DM SchichtleiterzulageCHF 20 pro Tour (max. CHF 300 pro Monat)
GFM (Gepäckflussmanager)CHF 50 pro Monat

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Schichtzulagen: Morgen-, Abend-, Wochenend-, Nacht-, und SonntagsarbeitEs gelten Zeitzuschläge je nach Lage der Arbeitszeit
Gesetzliche FeiertageEs gelten die Zuschläge für Sonntagsarbeit GAV 3.5.3
Split-TourenCHF 12 - 18 pro Tour
Kinder – und AusbildungszulageCHF 200 / CHF 250
Unvorhergesehenes AufgebotCHF 35 pro Einsatz
Kurz-TourenCHF 2 pro Std.
Uniform- und SchutzkleiderzulageBereits im Lohn inbegriffen

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2.1 & 5.2.2; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1

Lohnkategorien

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
1.1 Passenger Services BZP
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z505Kundenbetreuer/inConciergeKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
CUSS-BetreuungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
AbholenKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Boarding-AgentKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
WegleitungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Z510Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)LVA C/i und Gate1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Lounge1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Arrival Services1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2LVA C/i und Gate2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Lounge2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA VIP- und FC-Lounge
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backofficein Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing
LVA Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)LVA Ticket Center/ATOSchalter und Verkauf
Floorwalker C/i & Gate
Supervisor C/i
Supervisor Lounge
Supervisor Service Desk
Supervisor Transit
Supervisor Arrival ServicesFachkraft und/oder Office Manager
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)LVA ATOinkl. Backoffice
LVA Ticket Centermind. 4 Reservationssysteme > 2 Jahre Erfahrung am T/C
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)Supervisor ATO/TC
Z555Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung

1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z600Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladenAusbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe
Gepäckfahrer/inEinstiegsfunktion Gepäckfahrer/in
Z601Betriebsarbeiter/in 1Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Z602Betriebsarbeiter/in 2Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Z603Betriebsarbeiter/in 3Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Z604Betriebsarbeiter/in 4Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Zollhalle-Mitarbeiter/in
Supervisor LaufbahnBeherrschen aller Gerätschaften
Z635Pushback-Fahrer/in 1Pushback-Fahrer/inGrundausbildung
Z650SupervisorSupervisor Ramp, Mitarbeiter ULD-Control
Z651Pushback-Fahrer/in 2Pushback-Fahrer/inmit Move-Ausbildung
Z655Duty Manager AssistantDuty Manager Assistantmit operativer Führung
Z555Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)Ramp Agent Load Control ServicesBedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert)
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA Briefinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 1Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Supervisor Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 2Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)LoadplannerCoordinator 2 + Loadplanning

1.3 Business Support BZB
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Disponentinkl. Betriebseinsätze BZP/BZR
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)Supervisor (=Schichtleiter) Dispositioninkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR

1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
CodeFunktionTätikeitenSkills
Z570Spezialist/inMitarbeiter/in mit einer Spezialisierungz.B. Logistiker/in, Kassier/in etc.
Z570Werkstattmitarbeiter/in 1Werkstatt Mitarbeiter/in
Z570Werkstattmitarbeiter/in 2Werkstatt Mitarbeiter/inmit Spezialisierung, z.B. Ladestation
Z570Mechaniker/in 1Mechaniker/inmit Berufslehre (EFZ)
Z570Mechaniker/in 2Mechaniker/inBerufserfahrung (> 2 Jahre)
Z570Mechaniker/in 3Mechaniker/inmit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing)
Z570Werkstatt Einkäufer/inEinkauf für Werkstatt
Z570Dienstplaner/inDienst-/Ferien-/Kurzfristplanung

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
1.1 Passenger Services BZP
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S505 (1-4)Kundenbetreuer/inConciergeKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
CUSS-BetreuungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
AbholenKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
Boarding-AgentKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
WegleitungKundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion; keine Abfertigungssystem-Kenntnisse
S510 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)LVA C/i und Gate1 Abfertigungssystem und/oder 1 Einsatzgebiet
LVA Lounge1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet
LVA Arrival Services1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)LVA C/i und Gate2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Lounge2 oder mehr Abfertigungssysteme und/oder 2 oder mehr Einsatzgebiete
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA VIP- und FC-Lounge
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50)
LVA Transit, PAX Coordinator/Transit Backofficein Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing
LVA Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)LVA Ticket Center/ATOSchalter und Verkauf
Floorwalker C/i & Gate
Supervisor C/i
Supervisor Lounge
Supervisor Service Desk
Supervisor Transit
Supervisor Arrival ServicesFachkraft und/oder Office Manager
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)LVA ATOinkl. Backoffice
LVA Ticket Centermind. 4 Reservationssysteme. > 2 Jahre Erfahrung am T/C
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)Supervisor ATO/TC
S555 (1-5)Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung

1.2 Aircraft & Baggage Handling BZR
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S600 (1-4)Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladenAusbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe
Gepäckfahrer/inEinstiegsfunktion Gepäckfahrer/in
S601 (1-4)Betriebsarbeiter/in 1Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit
S602 (1-4)Betriebsarbeiter/in 2Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit
S603 (1-4)Betriebsarbeiter/in 3Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit
S604 (1-4)Betriebsarbeiter/in 4Flugzeug be- und entladen4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Gepäckfahrer/inGepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit
Zollhallen Mitarbeiter/in
Supervisor LaufbahnBeherrschen aller Gerätschaften
S605 (1-4)De-IcingDe-Icing Mitarbeiter/in
S635 (1-4)Pushback-Fahrer/in 1Pushback-Fahrer/inGrundausbildung
S650 (1-4)SupervisorSupervisor Ramp, Mitarbeiter/in ULD-Control
S651 (1-4)Pushback-Fahrer/in 2Pushback-Fahrer/inmit Move-Ausbildung
S655 (1-4)Duty Manager AssistantDuty Manager Assistantmit operativer Führung
S555 (1-5)Duty ManagerDuty Managermit operativer Führung
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA)Ramp Agent Load Control ServicesBedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert)
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA)LVA Briefinginkl. Einsätze im Contact Center oder LVA 2
Coordinator 1Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Supervisor Editinginkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate
Coordinator 2Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA)LoadplannerCoordinator 2 + Loadplanning

1.3 Business Support BZB
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA)Disponentinkl. Betriebseinsätze BZP/BZR
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA)Supervisor (=Schichtleiter) Dispositioninkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR

1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZB
CodeFunktionTätigkeitenSkills
S570 (1-5)Spezialist/inMitarbeiter/in mit einer Spezialisierungz.B. Logistiker/in, Kassier/in etc.
Werkstattmitarbeiter/in 1Werkstatt Mitarbeiter/in
Werkstattmitarbeiter/in 2Werkstatt Mitarbeiter/inmit Spezialisierung z.B. Ladestation
Mechaniker/in 1Mechaniker/inmit Berufslehre (EFZ)
Mechaniker/in 2Mechaniker/inBerufserfahrung (> 2 Jahre)
Mechaniker/in 3Mechaniker/inmit Spezialisierung und/oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing)
Werkstatt Einkäufer/inEinkauf für Werkstatt
Dienstplaner/inDienst-/Ferien-/Kurzfristplanung

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
AnlassBezahlte Freizeit
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit von eigenen Kindern1 Tag
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatt/in, Lebenspartner/in, Kinder)3 Tage
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister)2 Tage
Todesfall in der Familie (Grosseltern)1 Tag
Pflege kranker FamilienangehörigerNotwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern sich der Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der WehrpflichtGemäss Aufgebot

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Freizeit
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.)Dauer der Vorladung
Tätigkeit als Prüfungsexpert/in im Zusammenhang mit der ausgeführten FunktionMax. 5 Tage pro Jahr
Arzt-, ZahnarztbesuchMax. 2 Std. in Randzeiten
Arztkonsultationen und Therapiestunden sind, wenn es keine medizinische Notfälle sind, in die Freizeit zu legen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
AnlassBezahlte Freizeit
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatte, Lebenspartner, Kinder)2 Tage
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister)1 Tag
Pflege kranker FamilienangehörigerNotwendige Zeit, um die Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*)

*Family Care dient dazu, die notwendige Zeit zu erhalten, um bei akut kranken/verunfallten Familienangehörigen
die benötigte Pflege zu organisieren. Es ist dabei nicht zwingend, dass diese im gleichen Haushalt leben.
Als Familienangehörige gelten Kinder, Ehe- oder Lebenspartner und Eltern (nicht aber Schwiegereltern,
Grosseltern, Enkel, Geschwister, Tiere etc.).
Es wird maximal 3 Tage Family Care pro Ereignis gewährt. Darüber hinaus muss unbezahlter Urlaub bezogen
oder kompensiert werden. Ab dem dritten Ereignis pro Jahr erhält der/die Mitarbeitende zwar die freie Zeit, aber keine Lohnzahlung für die Fehlzeit.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.1 und 2.7.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7.4

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.

Artikel 1.2.1

Örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)

Artikel 1.2.1

Löhne / Mindestlöhne

Für Mitarbeitende im Monatslohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
BereichCodeFunktionFunktionslohn
1.1 Passenger Services BZPZ505Kundenbetreuer/inCHF 4'115.--
Z510Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)CHF 4'280.--
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'395.--
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'495.--
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+CHF 4'665.--
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'830.--
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+CHF 4'995.--
Z555Duty ManagerCHF 5'230.--
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZRZ600Betriebsarbeiter/in Basis (BA)CHF 4'010.--
Z601Betriebsarbeiter/in 1CHF 4'070.--
Z602Betriebsarbeiter/in 2CHF 4'125.--
Z603Betriebsarbeiter/in 3CHF 4'185.--
Z604Betriebsarbeiter/in 4CHF 4'240.--
Z635Pushback-Fahrer/in 1CHF 4'350.--
Z650SupervisorCHF 4'570.--
Z651Pushback-Fahrer/in 2CHF 4'680.--
Z655Duty Manager AssistantCHF 4'775.--
Z555Duty ManagerCHF 5'230.--
Z520Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'395.--
Z530Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'495.--
Z538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'665.--
Z545Luftverkehrs-Angestellte/r 4+CHF 4'995.--
1.3 Business Support BZBZ538Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'665.--
Z540Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'830.--
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZBZ570Spezialist/inmind. CHF 4'240.--
Z570Werkstattmitarbeiter/in 1mind. CHF 4'125.--
Z570Werkstattmitarbeiter/in 2mind. CHF 4'185.--
Z570Mechaniker/in 1mind. CHF 4'240.--
Z570Mechaniker/in 2mind. CHF 4'570.--
Z570Mechaniker/in 3mind. CHF 4'680.--
Z570Werkstatt Einkäufer/inmind. CHF 4'680.--
Z570Dienstplaner/inmind. CHF 4'830.--
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben.

Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Erfahrungskomponente (EK), Individuelle Anpassungen (IDA), Flex-Zuschlag (ML Flex), Flex-Entschädigung (Optionenmodell) und Zulagen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn per 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
BereichCodeFunktionEntlöhnungsstufeFunktionslohn pro Stunde (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%)
1.1 Passenger Services BZPS505 (1-4)Kundenbetreuer/inFlex 1CHF 20.00
Flex 2CHF 23.10
Flex 3CHF 24.95
Flex 4CHF 27.60
S510 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA)Flex 1CHF 20.90
Flex 2CHF 24.00
Flex 3CHF 25.85
Flex 4CHF 28.55
Flex 5CHF 29.25
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2Flex 1CHF 22.65
Flex 2CHF 25.75
Flex 3CHF 27.60
Flex 4CHF 30.30
Flex 5CHF 31.00
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3Flex 1CHF 23.60
Flex 2CHF 26.65
Flex 3CHF 28.55
Flex 4CHF 31.20
Flex 5CHF 31.90
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4Flex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.40
Flex 4CHF 33.10
Flex 5CHF 33.80
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+Flex 1CHF 26.25
Flex 2CHF 29.35
Flex 3CHF 31.20
Flex 4CHF 33.90
Flex 5CHF 34.60
S555 (1-5)Duty ManagerFlex 1CHF 30.90
Flex 2CHF 34.00
Flex 3CHF 35.85
Flex 4CHF 38.55
Flex 5CHF 39.25
1.2 Aircraft & Baggage Handling BZRS600 (1-4)Betriebsarbeiter/in Basis (BA)Flex 1CHF 19.70
Flex 2CHF 22.80
Flex 3CHF 24.30
Flex 4CHF 25.35
S601 (1-4)Betriebsarbeiter/in 1Flex 1CHF 21.60
Flex 2CHF 24.75
Flex 3CHF 26.25
Flex 4CHF 27.30
S602 (1-4)Betriebsarbeiter/in 2Flex 1CHF 22.15
Flex 2CHF 25.25
Flex 3CHF 26.75
Flex 4CHF 27.85
S603 (1-4)Betriebsarbeiter/in 3Flex 1CHF 22.80
Flex 2CHF 25.85
Flex 3CHF 27.40
Flex 4CHF 28.45
S604 (1-4)Betriebsarbeiter/in 4Flex 1CHF 23.30
Flex 2CHF 26.35
Flex 3CHF 27.95
Flex 4CHF 28.95
S605 (1-4)De-IcingFlex 1CHF 24.40
Flex 2CHF 27.40
Flex 3CHF 28.90
Flex 4CHF 29.90
S635 (1-4)Pushback-Fahrer/in 1Flex 1CHF 22.80
Flex 2CHF 25.85
Flex 3CHF 27.40
Flex 4CHF 28.45
S650 (1-4)SupervisorFlex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.10
Flex 4CHF 31.10
S651 (1-4)Pushback-Fahrer/in 2Flex 1CHF 23.30
Flex 2CHF 26.35
Flex 3CHF 27.95
Flex 4CHF 28.95
S655 (1-4)Duty Manager AssistantFlex 1CHF 28.15
Flex 2CHF 31.20
Flex 3CHF 32.75
Flex 4CHF 33.80
S555 (1-5)Duty ManagerFlex 1CHF 30.90
Flex 2CHF 34.00
Flex 3CHF 35.85
Flex 4CHF 38.55
Flex 5CHF 39.25
S520 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 2Flex 1CHF 22.65
Flex 2CHF 25.75
Flex 3CHF 27.60
Flex 4CHF 30.30
Flex 5CHF 31.00
S530 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3Flex 1CHF 23.60
Flex 2CHF 26.65
Flex 3CHF 28.55
Flex 4CHF 31.20
Flex 5CHF 31.90
S538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S545 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4+Flex 1CHF 26.25
Flex 2CHF 29.35
Flex 3CHF 31.20
Flex 4CHF 33.90
Flex 5CHF 34.60
1.3 Business Support BZBS538 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 3+Flex 1CHF 24.55
Flex 2CHF 27.60
Flex 3CHF 29.45
Flex 4CHF 32.10
Flex 5CHF 32.90
S540 (1-5)Luftverkehrs-Angestellte/r 4Flex 1CHF 25.45
Flex 2CHF 28.55
Flex 3CHF 30.40
Flex 4CHF 33.10
Flex 5CHF 33.80

BereichCodeFunktionFunktionslohn pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung 14%)
1.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZR & BZBS570 (1-5)Spezialist/inIndividueller Lohn, je nach Einsatzgebiet und Funktion mind. CHF 22.45
Werkstattmitarbeiter/in 1mind. CHF 25.25
Werkstattmitarbeiter/in 2mind. CHF 26.00
Mechaniker/in 1mind. CHF 28.00
Mechaniker/in 2mind. CHF 29.00
Mechaniker/in 3mind. CHF 29.95
Werkstatt Einkäufer/inmind. CHF 29.95
Dienstplaner/inmind. CHF 29.00
Alle Funktionslöhne der Tabellen 1.1 bis 1.4 werden per 1. Januar 2021 um 1% angehoben, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Frühpensionierung

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Frühpensionierung: Mit Beginn des vorzeitigen Altersrücktritts -- frühstens mit Alter 58 -- bis zum Erreichen des AHV-Alters ergänzt der Arbeitgeber die Altersrente monatlich durch die Zahlung einer zweckgebundenen, gestreckten Überbrückungsleistung, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht.
Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die Normalarbeitszeit ist, wird die Überbrückungsleistung pro rata temporis gekürzt.
Wird der Beschäftigungsgrad innerhalb von 2 Jahren vor der Pensionierung erhöht, ist für die Höhe der monatlichen Überbrückungsleistung der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad vor der Erhöhung massgebend.
Überbrückungsleistungen unterstehen der AHV-Pflicht.
Gleitende Pensionierung: Mitarbeitende, die das 58. Altersjahr erreicht haben, erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsgrad bis auf max. 50% der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Swissport bezahlt die volle Prämie der PVS auf der Differenz zum letzten 100% Salär bis zum ordentlichen resp. vorzeitigen Rücktrittstermin (nur PK-Modell Standard).

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.2.2 und 4.2.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Ferien

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
AlterFerientage
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres25
nach Vollendung des 43. Lebensjahres26
nach Vollendung des 45. Lebensjahres27
nach Vollendung des 47. Lebensjahres28
nach Vollendung des 49. Lebensjahres29
nach Vollendung des 51. Lebensjahres30
nach Vollendung des 53. Lebensjahres31
nach Vollendung des 55. Lebensjahres32
nach Vollendung des 57. Lebensjahres33
Der Anspruch auf längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.
Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.


Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Dem Mitarbeitenden steht der jährliche Ferienanspruch von 5 Wochen zu. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5 und 3.2

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

13. Monatslohn

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde
ab 95% EBITDA CHF 250
ab 100% EBITDA CHF 500
ab 105% EBITDA CHF 750
ab 110% EBITDA CHF 1000
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.

Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde
ab 95% EBITDA CHF 0.15
ab 100% EBITDA CHF 0.25
ab 105% EBITDA CHF 0.35
ab 110% EBITDA CHF 0.50

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Überstunden / Überzeit

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Pro geleistete Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 33⅓ % des ordentlichen Stundenlohns ausgerichtet.
Wenn Mitarbeitende im Anschluss an das festgelegte Arbeitsende angeordnete Überstunden von mindestens 1.5 Stunden leisten und damit seit dem Ende der letzten Arbeitspause 5.5 Stunden oder mehr gearbeitet haben, wird CHF 10.- für eine Mahlzeit vergütet. Eine Kaffeepause von mindestens 15 Minuten unterbricht die 5.5 Arbeitsstunden ebenfalls. Die Essenspause (30 Min.) gilt auch als Überstunde.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Werden gegenüber der durchschnittlichen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrstunden geleistet, werden diese zum ordentlichen Stundenansatz, ohne Zuschlag, vergütet.
Angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 33⅓ % vergütet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.1 & 3.5.2

Bezahlte Feiertage

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die gesetzlichen Feiertage werden nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zuschläge für Mitarbeitende im Monatslohn:
Beschreibung / TätigkeitEntschädigung
Unregelmässige Arbeitszeit (UAZ)Gemäss Punkteraster 5.1
Sonntage & hohe FeiertageSonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 5.1
Nachtarbeit10% Zeitzuschlag (NWC-Konto) Von 22.00 bis 05.00
Als hohe Feiertage gelten folgende Tage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag. Kein Anspruch auf Zulagen gemäss Punkteraster besteht für Mitarbeitende im "Monatslohn Flex".

Zuschläge für Mitarbeitende im Stundenlohn:
SchichtzulagenZeitzuschlag
Morgenarbeit: SA bis SO von 4 bis 6 Uhr 20%
Abendarbeit: SA bis SO von 17 bis 22 Uhr
Wochenendarbeit: SA bis SO von 6 bis 17 Uhr 10%
Nachtarbeit: von 22 bis 6 Uhr 10%
Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Weihnachten, etc.Es gelten die oben erwähnten Zuschläge für Sonntagsarbeit

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.2; Anhang: Artikel 5.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.3

Pikettdienst

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6

Spesenentschädigung

Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Spesenentschädigungen werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.4

Lohnerhöhung

2020 (für den Personalverleih gültig ab 19. März 2020):
Auf den 1. Januar 2020 fand eine generelle Lohnerhöhung um 1% statt, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).

Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'152.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Normalarbeitszeit

Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit von 39 Stunden ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Artikel 2.2 im Anhang
Geplante Abweichungen von der Normal-Arbeitszeit in Form von Mehr- oder Minusstunden sind möglich. Sie werden entsprechend auf dem individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen. Die Bandbreite von 40 Mehr- und Minusstunden dürfen per Monatsende nicht überschritten werden.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Im individuellen Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Dies gilt lediglich als Richtwert und es besteht kein entsprechender Becshäftigungsanspruch. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bildet die Obergrenze der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.4 und Anhang Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.4

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