Personalverleih Swissport Zürich
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.1970 - 01.01.1970 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 01.01.1970 / Publikation gültig ab: 01.01.1970 (Branchen-GAV)
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Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
23.12.2022 17:09
19.03.2020
10.12.2021 10:01
19.03.2020
22.12.2020 17:50
19.03.2020
28.07.2020 16:17
19.03.2020
13.07.2020 15:47
19.03.2020
18.02.2020 17:52
19.03.2020
17.03.2020 23:59
05.04.2019
10.07.2019 14:24
05.04.2019
06.03.2019 17:24
05.04.2019
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Kontakt paritätische Organe
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnkategorien
- weitere Zuschläge
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Frühpensionierung
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Krankheit
- Unfall
- Schlichtungsverfahren
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Friedenspflicht
- Kündigungsfrist
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Bezahlte Feiertage
- Überstunden / Überzeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Schichtarbeit
- Pikettdienst
- Spesenentschädigung
- 13. Monatslohn
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Dienstaltersgeschenke
- Aufgaben paritätische Organe
- Lohnerhöhung
- Paritätische Fonds
- Lohnauszahlung
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
- Folge bei Vertragsverletzung
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.
Artikel 1.2.1
Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Vollzeit-Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages Anwendung. Teilzeit-Mitarbeitende im Monatslohn unterstehen diesem GAV, sofern ihr Arbeitspensum mindestens 50% beträgt.
Ausserdem vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende im Stundenlohn
b. Mitarbeitende im Einzelarbeitsvertrag
c. Lernende
d. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen, sofern die Befristung maximal 6 Monate dauert
e. Tourguides
f. in die Schweiz entsendete Mitarbeitende anderer Swissport-Standorte und Unternehmen
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen alle Mitarbeitenden, die im Stundenlohn angestellt sind, unerheblich welches Arbeitspensum vereinbart ist oder erbracht wird. Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit nicht zur Anwendung kommt dieser Gesamtarbeitsvertrag bei:
a. Mitarbeitenden im Einzelarbeitsvertrag
b. Mitarbeitenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag, sofern die Befristung maximal 3 Monate beträgt
c. Praktikant/innen
d. Tourguides
Artikel 1.2.3
Auf Vollzeit-Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages Anwendung. Teilzeit-Mitarbeitende im Monatslohn unterstehen diesem GAV, sofern ihr Arbeitspensum mindestens 50% beträgt.
Ausserdem vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende im Stundenlohn
b. Mitarbeitende im Einzelarbeitsvertrag
c. Lernende
d. Mitarbeitende mit befristeten Verträgen, sofern die Befristung maximal 6 Monate dauert
e. Tourguides
f. in die Schweiz entsendete Mitarbeitende anderer Swissport-Standorte und Unternehmen
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen alle Mitarbeitenden, die im Stundenlohn angestellt sind, unerheblich welches Arbeitspensum vereinbart ist oder erbracht wird. Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit nicht zur Anwendung kommt dieser Gesamtarbeitsvertrag bei:
a. Mitarbeitenden im Einzelarbeitsvertrag
b. Mitarbeitenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag, sofern die Befristung maximal 3 Monate beträgt
c. Praktikant/innen
d. Tourguides
Artikel 1.2.3
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Löhne / Mindestlöhne
Für Mitarbeitende im Monatslohn per 1. Januar 2019 (für den Personalverleih gültig ab 5.4.2019):
Alle Funktionslöhne der Tabellen 4.1 bis 4.4 werden per 1.1.2020 und per 1.1.2021 um je 1% angehoben.
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Erfahrungskomponente (EK), Individuelle Anpassungen (IDA), Flex-Zuschlag (ML Flex), Flex-Entschädigung (Optionenmodell) und Zulagen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn per 1. Januar 2019 (für den Personalverleih gültig ab 5.4.2019):
Alle Funktionslöhne der Tabellen 3.1 bis 3.3 werden per 1.1.2020 und per 1.1.2021 um je 1% angehoben, mit Ausnahme der Funktion «De-Icing» (S605).
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3 und 4 ; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3
Bereich | Code | Funktion | Funktionslohn |
---|---|---|---|
4.1 Passenger Services BZP | Z505 | Kundenbetreuer/in | CHF 4'070.-- |
Z510 | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | CHF 4'235.-- | |
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'350.-- | |
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'450.-- | |
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | CHF 4'615.-- | |
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'780.-- | |
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | CHF 4'945.-- | |
Z555 | Duty Manager | CHF 5'175.-- | |
4.2 Operations Steering BZO | Z505 | Kundenbetreuer/in | CHF 4'070.-- |
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'350.-- | |
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'450.-- | |
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (mit erhöhter Verantwortung) | CHF 4'615.-- | |
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'780.-- | |
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | CHF 4'945.-- | |
Z555 | Duty Manager | CHF 5'175.-- | |
Z560 | Customer Service Manager | CHF 5'325.-- | |
4.3 Aircraft & Baggage Handling BZR | Z600 | Betriebsarbeiter Basis (BA) | CHF 3'970.-- |
Z601 | Betriebsarbeiter/in 1 | CHF 4'025.-- | |
Z602 | Betriebsarbeiter/in 2 | CHF 4'080.-- | |
Z603 | Betriebsarbeiter/in 3 | CHF 4'140.-- | |
Z604 | Betriebsarbeiter/in 4 | CHF 4'195.-- | |
Z635 | Pushback-Fahrer/in 1 | CHF 4'305.-- | |
Z650 | Supervisor | CHF 4'520.-- | |
Z651 | Pushback-Fahrer/in 2 | CHF 4'630.-- | |
Z655 | Duty Manager Assistant | CHF 4'725.-- | |
Z555 | Duty Manager | CHF 5'175.-- | |
4.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR | Z570 | Spezialist/in | mind. CHF 4'195.-- |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 1 | mind. CHF 4'080.-- | |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 2 | mind. CHF 4'140.-- | |
Z570 | Mechaniker/in 1 | mind. CHF 4'195.-- | |
Z570 | Mechaniker/in 2 | mind. CHF 4'520.-- | |
Z570 | Mechaniker/in 3 | mind. CHF 4'630.-- | |
Z570 | Werkstatt Einkäufer/in | mind. CHF 4'630.-- | |
Z570 | Dienstplaner/in | mind. CHF 4'780.-- |
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Erfahrungskomponente (EK), Individuelle Anpassungen (IDA), Flex-Zuschlag (ML Flex), Flex-Entschädigung (Optionenmodell) und Zulagen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn per 1. Januar 2019 (für den Personalverleih gültig ab 5.4.2019):
Bereich | Code | Funktion | Entlöhnungsstufe | Funktionslohn pro Stunde |
---|---|---|---|---|
3.1 Passenger Services BZP | S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Flex 1 | CHF 19.80 |
Flex 2 | CHF 22.85 | |||
Flex 3 | CHF 24.70 | |||
Flex 4 | CHF 27.35 | |||
S510 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | Flex 1 | CHF 20.70 | |
Flex 2 | CHF 23.75 | |||
Flex 3 | CHF 25.60 | |||
Flex 4 | CHF 28.25 | |||
Flex 5 | CHF 28.95 | |||
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | Flex 1 | CHF 22.45 | |
Flex 2 | CHF 25.50 | |||
Flex 3 | CHF 27.35 | |||
Flex 4 | CHF 30.00 | |||
Flex 5 | CHF 30.70 | |||
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | Flex 1 | CHF 23.35 | |
Flex 2 | CHF 26.40 | |||
Flex 3 | CHF 28.25 | |||
Flex 4 | CHF 30.90 | |||
Flex 5 | CHF 31.60 | |||
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | Flex 1 | CHF 24.30 | |
Flex 2 | CHF 27.35 | |||
Flex 3 | CHF 29.15 | |||
Flex 4 | CHF 31.80 | |||
Flex 5 | CHF 32.55 | |||
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Flex 1 | CHF 25.20 | |
Flex 2 | CHF 28.25 | |||
Flex 3 | CHF 30.10 | |||
Flex 4 | CHF 32.75 | |||
Flex 5 | CHF 33.45 | |||
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | Flex 1 | CHF 26.00 | |
Flex 2 | CHF 29.05 | |||
Flex 3 | CHF 30.90 | |||
Flex 4 | CHF 33.55 | |||
Flex 5 | CHF 34.25 | |||
S555 (1-5) | Duty Manager | Flex 1 | CHF 30.60 | |
Flex 2 | CHF 33.65 | |||
Flex 3 | CHF 35.50 | |||
Flex 4 | CHF 38.15 | |||
Flex 5 | CHF 38.85 | |||
3.2 Operations Steering BZO | S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Flex 1 | CHF 19.80 |
Flex 2 | CHF 22.85 | |||
Flex 3 | CHF 24.70 | |||
Flex 4 | CHF 27.35 | |||
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | Flex 1 | CHF 22.45 | |
Flex 2 | CHF 25.50 | |||
Flex 3 | CHF 27.35 | |||
Flex 4 | CHF 30.00 | |||
Flex 5 | CHF 30.70 | |||
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | Flex 1 | CHF 23.35 | |
Flex 2 | CHF 26.40 | |||
Flex 3 | CHF 28.25 | |||
Flex 4 | CHF 30.90 | |||
Flex 5 | CHF 31.60 | |||
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ | Flex 1 | CHF 24.30 | |
Flex 2 | CHF 27.35 | |||
Flex 3 | CHF 29.15 | |||
Flex 4 | CHF 31.80 | |||
Flex 5 | CHF 32.55 | |||
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Flex 1 | CHF 25.20 | |
Flex 2 | CHF 28.25 | |||
Flex 3 | CHF 30.10 | |||
Flex 4 | CHF 32.75 | |||
Flex 5 | CHF 33.45 | |||
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ | Flex 1 | CHF 26.00 | |
Flex 2 | CHF 29.05 | |||
Flex 3 | CHF 30.90 | |||
Flex 4 | CHF 33.55 | |||
Flex 5 | CHF 34.25 | |||
S555 (1-5) | Duty Manager | Flex 1 | CHF 30.60 | |
Flex 2 | CHF 33.65 | |||
Flex 3 | CHF 35.50 | |||
Flex 4 | CHF 38.15 | |||
Flex 5 | CHF 38.85 | |||
3.3 Aircraft & Baggage Handling BZR | S600 (1-4) | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Flex 1 | CHF 19.50 |
Flex 2 | CHF 22.55 | |||
Flex 3 | CHF 24.05 | |||
Flex 4 | CHF 25.10 | |||
S601 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 1 | Flex 1 | CHF 21.40 | |
Flex 2 | CHF 24.50 | |||
Flex 3 | CHF 26.00 | |||
Flex 4 | CHF 27.05 | |||
S602 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 2 | Flex 1 | CHF 21.95 | |
Flex 2 | CHF 25.00 | |||
Flex 3 | CHF 26.50 | |||
Flex 4 | CHF 27.55 | |||
S603 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 3 | Flex 1 | CHF 22.55 | |
Flex 2 | CHF 25.60 | |||
Flex 3 | CHF 27.15 | |||
Flex 4 | CHF 28.15 | |||
S604 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 4 | Flex 1 | CHF 23.05 | |
Flex 2 | CHF 26.10 | |||
Flex 3 | CHF 27.65 | |||
Flex 4 | CHF 28.65 | |||
S605 (1-4) | De-Icing | Flex 1 | CHF 24.40 | |
Flex 2 | CHF 27.40 | |||
Flex 3 | CHF 28.90 | |||
Flex 4 | CHF 29.90 | |||
S635 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 1 | Flex 1 | CHF 22.55 | |
Flex 2 | CHF 25.60 | |||
Flex 3 | CHF 27.15 | |||
Flex 4 | CHF 28.15 | |||
S650 (1-4) | Supervisor | Flex 1 | CHF 25.20 | |
Flex 2 | CHF 28.25 | |||
Flex 3 | CHF 29.80 | |||
Flex 4 | CHF 30.80 | |||
S651 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 2 | Flex 1 | CHF 23.05 | |
Flex 2 | CHF 26.10 | |||
Flex 3 | CHF 27.65 | |||
Flex 4 | CHF 28.65 | |||
S655 (1-4) | Duty Manager Assistant | Flex 1 | CHF 27.85 | |
Flex 2 | CHF 30.90 | |||
Flex 3 | CHF 32.45 | |||
Flex 4 | CHF 33.45 | |||
S555 (1-5) | Duty Manager | Flex 1 | CHF 30.60 | |
Flex 2 | CHF 33.65 | |||
Flex 3 | CHF 35.50 | |||
Flex 4 | CHF 38.15 | |||
Flex 5 | CHF 38.85 | |||
3.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR | S570 (1-5) | Spezialist/in | Individueller Lohn, je nach Einsatzgebiet und Funktion mind. CHF 22.25 (inkl. FF) pro Stunde | |
S570 (1-5) | Werkstattmitarbeiter/in 1 | mind. CHF 25.00 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Werkstattmitarbeiter/in 2 | mind. CHF 25.70 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Mechaniker/in 1 | mind. CHF 27.70 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Mechaniker/in 2 | mind. CHF 28.75 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Mechaniker/in 3 | mind. CHF 29.65 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Werkstatt Einkäufer/in | mind. CHF 29.65 (inkl. FF) pro Stunde | ||
S570 (1-5) | Dienstplaner/in | mind. CHF 28.75 (inkl. FF) pro Stunde |
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3 und 4 ; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3
Lohnkategorien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
4.1 Passenger Services BZP
4.2 Operations Steering BZO
4.3 Aircraft & Baggage Handling BZR
4.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
3.1 Passenger Services BZP
3.2 Operations Steering BZO
3.3 Aircraft & Baggage Handling BZR
3.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4 ; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3
4.1 Passenger Services BZP
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|---|---|---|
Z505 | Kundenbetreuer/in | Concierge | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
CUSS-Betreuung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Abholen | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Boarding-Agent | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Z510 | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | LVA C/i und Gate | 1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet |
LVA Lounge | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
LVA Arrival Services | 1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge | ||
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | LVA C/i und Gate | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und /oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
LVA Lounge | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und /oder 2 oder mehr Einsatzgebiete | ||
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) | ||
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA VIP- und FC-Lounge | |
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) | ||
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | LVA Ticket Center/ATO | Schalter und Verkauf |
Floorwalker C/i & Gate | |||
Supervisor C/i | |||
Supervisor Service Desk | |||
Supervisor Lounge | |||
Supervisor Arrival Services | Fachkraft und/oder Office Manager | ||
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | LVA ATO | Inkl. Backoffice |
LVA Ticket Center | Mind. 4 Reservationssysteme > 2 Jahre Erfahrung am T/C | ||
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor ATO/TC | |
Z555 | Duty Manager | Duty Manager | Mit operativer Führung |
4.2 Operations Steering BZO
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|---|---|---|
Z505 | Kundenbetreuer/in | Concierge, Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
Z520 | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | Ramp Agent Load Control Services | Bedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert) |
Z530 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA Editing | Inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
LVA Briefing | Inkl. Einsätze im Contact Center oder LVA 2 | ||
LVA Transit, PAX Coordinator / Transit Backoffice | in Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing | ||
Coordinator 1 | Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem | ||
Z538 | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Disponent | Inkl. Betriebseinsätze BZP/BZR |
Supervisor Editing | Inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate | ||
Supervisor Transit | |||
Coordinator 2 | Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services | ||
Z540 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | Supervisor (=Schichtleiter) Disposition | Inkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR |
Z545 | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor Backoffices (SOC, FSC, Staco) | Inkl. Einsätze Supervisor bei BZP |
Loadplanner | Coordinator 2 + Loadplanning | ||
Z555 | Duty Manager | Duty Manager | Mit operativer Führung |
Z555 | Customer Service Manager | Betriebskader Operations Steering | Mit disziplinarischer Mitarbeiterführung |
4.3 Aircraft & Baggage Handling BZR
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|---|---|---|
Z600 | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladen | Ausbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe |
Gepäckfahrer/in | Einstiegsfunktion Gepäckfahrer/in | ||
Z601 | Betriebsarbeiter/in 1 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit | ||
Z602 | Betriebsarbeiter/in 2 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
Z603 | Betriebsarbeiter/in 3 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
Z604 | Betriebsarbeiter/in 4 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
Zollhalle-Mitarbeiter/in | |||
Supervisor Laufbahn | Beherrschen aller Gerätschaften | ||
Z635 | Pushback-Fahrer/in 1 | Pushback-Fahrer/in | Grundausbildung |
Z650 | Supervisor | Supervisor Ramp, Mitarbeiter ULD-Control | |
Z651 | Pushback-Fahrer/in 2 | Pushback-Fahrer/in | mit Move-Ausbildung |
Z655 | Duty Manager Assistant | Duty Manager Assistant | mit operativer Führung |
Z555 | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
4.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR
Code | Funktion | Tätikeiten | Skills |
---|---|---|---|
Z570 | Spezialist/in | Mitarbeiter/in mit einer Spezialisierung | z.B. Logistiker/in, Kassier/in etc. |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 1 | Werkstatt Mitarbeiter/in | |
Z570 | Werkstattmitarbeiter/in 2 | Werkstatt Mitarbeiter/in | mit Spezialisierung, z.B. Ladestation |
Z570 | Mechaniker/in 1 | Mechaniker/in | mit Berufslehre (EFZ) |
Z570 | Mechaniker/in 2 | Mechaniker/in | Berufserfahrung (> 2 Jahre) |
Z570 | Mechaniker/in 3 | Mechaniker/in | mit Spezialisierung und / oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing) |
Z570 | Werkstatt Einkäufer/in | Einkauf für Werkstatt | |
Z570 | Dienstplaner/in | Dienst-/Ferien-/Kurzfristplanung |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
3.1 Passenger Services BZP
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|---|---|---|
S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Concierge | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
CUSS-Betreuung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Abholen | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Boarding-Agent | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse | ||
S510 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 1 (LVA) | LVA C/i und Gate | 1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet |
LVA Lounge | 1 Abfertigungssystem und /oder 1 Einsatzgebiet | ||
LVA Arrival Services | 1-3 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge | ||
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | LVA C/i und Gate | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und /oder 2 oder mehr Einsatzgebiete |
LVA Lounge | 2 oder mehr Abfertigungssysteme und /oder 2 oder mehr Einsatzgebiete | ||
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 4-6 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder 1-3 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) | ||
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA VIP- und FC-Lounge | |
LVA Arrival Services mit Zusatzaufgaben | 7 Module aus Schalter, Zollhalle, Lager, Fundbüro Verstärkung, Fundbüro Stammgruppe, Reisser + Concierge oder mind. 4 Module + Einsatz in einer anderen Unit (Flex 50:50) | ||
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | LVA Ticket Center/ATO | Schalter und Verkauf |
Floorwalker C/i & Gate | |||
Supervisor C/i | |||
Supervisor Service Desk | |||
Supervisor Lounge | |||
Supervisor Arrival Services | Fachkraft und/oder Office Manager | ||
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | LVA ATO | Inkl. Backoffice |
LVA Ticket Center | Mind. 4 Reservationssysteme. > 2 Jahre Erfahrung am T/C | ||
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor ATO/TC | |
S555 (1-5) | Duty Manager | Duty Manager | Mit operativer Führung |
3.2 Operations Steering BZO
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|---|---|---|
S505 (1-4) | Kundenbetreuer/in | Concierge, Wegleitung | Kundenbetreuung, Prozessunterstützung & Promotion. Keine Abfertigungssystem-Kenntnisse |
S520 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 2 (LVA) | Ramp Agent Load Control Services | Bedienung Fluggastbrücke, Flight Coordination (nicht weight & balance zertifiziert) |
S530 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (LVA) | LVA Editing | Inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate |
LVA Briefing | Inkl. Einsätze im Contact Center oder LVA 2 | ||
LVA Transit, PAX Coordinator / Transit Backoffice | in Kombination mit LVA C/i & Gate oder Editing | ||
Coordinator 1 | Ramp Agent Load Control Services + weight & balance zertifiziert auf 1 Abfertigungssystem | ||
S538 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 3+ (LVA) | Disponent | Inkl. Betriebseinsätze BZP/BZR |
Supervisor Editing | Inkl. Einsätze am Transitschalter oder C/i & Gate | ||
Supervisor Transit | |||
Coordinator 2 | Coordinator 1 + auf 2 Abfertigungssystemen weight & balance zertifiziert oder 1 Abfertigungssystem und 1 Einsatzgebiet ausserhalb Load Control Services | ||
S540 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4 (LVA) | Supervisor (=Schichtleiter) Disposition | Inkl. Einsätze als Disponent und Betriebseinsätze BZP/BZR |
S545 (1-5) | Luftverkehrs-Angestellte/r 4+ (LVA) | Supervisor Backoffices | Inkl. Einsätze Supervisor bei BZP |
Loadplanner | Coordinator 2 + Loadplanning | ||
S555 (1-5) | Duty Manager | Duty Manager | Mit operativer Führung |
3.3 Aircraft & Baggage Handling BZR
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|---|---|---|
S600 (1-4) | Betriebsarbeiter/in Basis (BA) | Einstiegsfunktion: Flugzeug be- und entladen | Ausbildung auf 4 Basismodulen: PW, GPU, Förderband, Treppe |
Gepäckfahrer/in | Einstiegsfunktion Gepäckfahrer/in | ||
S601 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 1 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 1 zusätzliches Modul aus derselben Unit | ||
S602 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 2 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 2 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
S603 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 3 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 3 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
S604 (1-4) | Betriebsarbeiter/in 4 | Flugzeug be- und entladen | 4 Basismodule + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit |
Gepäckfahrer/in | Gepäckfahrer/in Basis + 4 zusätzliche Module aus derselben Unit | ||
Zollhallen Mitarbeiter/in | |||
Supervisor Laufbahn | Beherrschen aller Gerätschaften | ||
S605 (1-4) | De-Icing | De-Icing Mitarbeiter/in | |
S635 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 1 | Pushback-Fahrer/in | Grundausbildung |
S650 (1-4) | Supervisor | Supervisor Ramp, Mitarbeiter/in ULD-Control | |
S651 (1-4) | Pushback-Fahrer/in 2 | Pushback-Fahrer/in | mit Move-Ausbildung |
S655 (1-4) | Duty Manager Assistant | Duty Manager Assistant | mit operativer Führung |
S555 (1-4) | Duty Manager | Duty Manager | mit operativer Führung |
3.4 Spezialistenfunktionen BZP & BZO & BZR
Code | Funktion | Tätigkeiten | Skills |
---|---|---|---|
S570 (1-5) | Spezialist/in | Mitarbeiter/in mit einer Spezialisierung | z.B. Logistiker/in, Kassier/in etc. |
Werkstattmitarbeiter/in 1 | Werkstatt Mitarbeiter/in | ||
Werkstattmitarbeiter/in 2 | Werkstatt Mitarbeiter/in | Mit Spezialisierung z.B. Ladestation | |
Mechaniker/in 1 | Mechaniker/in | Mit Berufslehre (EFZ) | |
Mechaniker/in 2 | Mechaniker/in | Berufserfahrung (> 2 Jahre) | |
Mechaniker/in 3 | Mechaniker/in | Mit Spezialisierung und / oder erweiterter Verantwortung (z.B. Certifying Staff oder De-Icing) | |
Werkstatt Einkäufer/in | Einkauf für Werkstatt | ||
Dienstplaner/in | Dienst-/Ferien-/Kurzfristplanung |
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4 ; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3
weitere Zuschläge
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Allgemeine Zulagen:
Zulagen für Zusatzfunktionen:
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2.1 & 5.2.2; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Allgemeine Zulagen:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Split-Touren | CHF 12 - 18 pro Tour |
Krankenkasse | CHF 150 pro Monat (pro rata) |
Essensentschädigung bei Überstunden | CHF 10 |
Kinder – und Ausbildungszulage | CHF 200 / CHF 250 |
Geburtszulage | CHF 300 |
Unvorhergesehenes Aufgebot | CHF 35 pro Einsatz |
Uniform- und Schutzkleiderzulage | Bereits im Lohn inbegriffen |
Zulagen für Zusatzfunktionen:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Linien-Fachtrainer & DG-Trainer | CHF 20 pro Kurstag (Halbtageskurse CHF 10; max. CHF 300 pro Monat) |
Selektionsteam | CHF 50 pro Monat |
Berufsbildner/in für Lernende | CHF 50 pro Monat |
Instruktor/in GSE, Fluggastbrücken | CHF 50 pro Monat |
GSE Betankung | CHF 50 pro Monat |
Ladestation | CHF 50 pro Monat |
Push-Back BA | CHF 100 pro Monat (nicht für Pushback-Fahrer/innen |
CSM/DM Schichtleiterzulage | CHF 20 pro Tour (max. CHF 300 pro Monat) |
GFM (Gepäckflussmanager) | CHF 50 pro Monat |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Schichtzulagen: Morgen-, Abend-, Wochenend-, Nacht-, und Sonntagsarbeit | Es gelten Zeitzuschläge je nach Lage der Arbeitszeit |
Gesetzliche Feiertage | Es gelten die Zuschläge für Sonntagsarbeit GAV 3.5.3 |
Split-Touren | CHF 12 - 18 pro Tour |
Kinder – und Ausbildungszulage | CHF 200 / CHF 250 |
Unvorhergesehenes Aufgebot | CHF 35 pro Einsatz |
Kurz-Touren | CHF 2 pro Std. |
Uniform- und Schutzkleiderzulage | Bereits im Lohn inbegriffen |
Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2.1 & 5.2.2; Anhang zum GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Arztkonsultationen und Therapiestunden sind, wenn es keine medizinische Notfälle sind, in die Freizeit zu legen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
*Family Care dient dazu, die notwendige Zeit zu erhalten, um bei akut kranken/verunfallten Familienangehörigen
die benötigte Pflege zu organisieren. Es ist dabei nicht zwingend, dass diese im gleichen Haushalt leben.
Als Familienangehörige gelten Kinder, Ehe- oder Lebenspartner und Eltern (nicht aber Schwiegereltern,
Grosseltern, Enkel, Geschwister, Tiere etc.).
Es wird maximal 3 Tage Family Care pro Ereignis gewährt. Darüber hinaus muss unbezahlter Urlaub bezogen
oder kompensiert werden. Ab dem dritten Ereignis pro Jahr erhält der/die Mitarbeitende zwar die freie Zeit, aber keine Lohnzahlung für die Fehlzeit.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.1 und 2.7.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7.4
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit von eigenen Kindern | 1 Tag |
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatt/in, Lebenspartner/in, Kinder) | 3 Tage |
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Grosseltern) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | Notwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; max. 3 Tage* |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern sich der Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) |
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der Wehrpflicht | Gemäss Aufgebot |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.) | Dauer der Vorladung |
Tätigkeit als Prüfungsexpert/in im Zusammenhang mit der ausgeführten Funktion | Max. 5 Tage pro Jahr |
Arzt-, Zahnarztbesuch | Max. 2 Std. in Randzeiten |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Todesfall in der Familie (Eltern, Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienangehöriger | Notwendige Zeit, um die Pflege zu organisieren; max. 3 Tage*) |
*Family Care dient dazu, die notwendige Zeit zu erhalten, um bei akut kranken/verunfallten Familienangehörigen
die benötigte Pflege zu organisieren. Es ist dabei nicht zwingend, dass diese im gleichen Haushalt leben.
Als Familienangehörige gelten Kinder, Ehe- oder Lebenspartner und Eltern (nicht aber Schwiegereltern,
Grosseltern, Enkel, Geschwister, Tiere etc.).
Es wird maximal 3 Tage Family Care pro Ereignis gewährt. Darüber hinaus muss unbezahlter Urlaub bezogen
oder kompensiert werden. Ab dem dritten Ereignis pro Jahr erhält der/die Mitarbeitende zwar die freie Zeit, aber keine Lohnzahlung für die Fehlzeit.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.7.1 und 2.7.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.7.4
Normalarbeitszeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit von 39 Stunden ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Artikel 2.2 im Anhang
Geplante Abweichungen von der Normal-Arbeitszeit in Form von Mehr- oder Minusstunden sind möglich. Sie werden entsprechend auf dem individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen. Die Bandbreite von 40 Mehr- und Minusstunden dürfen per Monatsende nicht überschritten werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Im individuellen Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Dies gilt lediglich als Richtwert und es besteht kein entsprechender Becshäftigungsanspruch. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bildet die Obergrenze der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.4 und Anhang Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.4
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Die wöchentliche Normal-Arbeitszeit von 39 Stunden ist im Jahresdurchschnitt einzuhalten.
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Artikel 2.2 im Anhang
Geplante Abweichungen von der Normal-Arbeitszeit in Form von Mehr- oder Minusstunden sind möglich. Sie werden entsprechend auf dem individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen. Die Bandbreite von 40 Mehr- und Minusstunden dürfen per Monatsende nicht überschritten werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Im individuellen Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Dies gilt lediglich als Richtwert und es besteht kein entsprechender Becshäftigungsanspruch. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bildet die Obergrenze der zu leistenden wöchentlichen Arbeitsstunden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.4 und Anhang Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.4
Ferien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der Anspruch auf längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.
Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Dem Mitarbeitenden steht der jährliche Ferienanspruch von 5 Wochen zu. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5 und 3.2
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | 25 |
nach Vollendung des 43. Lebensjahres | 26 |
nach Vollendung des 45. Lebensjahres | 27 |
nach Vollendung des 47. Lebensjahres | 28 |
nach Vollendung des 49. Lebensjahres | 29 |
nach Vollendung des 51. Lebensjahres | 30 |
nach Vollendung des 53. Lebensjahres | 31 |
nach Vollendung des 55. Lebensjahres | 32 |
nach Vollendung des 57. Lebensjahres | 33 |
Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Dem Mitarbeitenden steht der jährliche Ferienanspruch von 5 Wochen zu. Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei Wochen aneinander bezogen werden.
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.5; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 2.5 und 3.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Frühpensionierung
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Frühpensionierung: Mit Beginn des vorzeitigen Altersrücktritts -- frühstens mit Alter 58 -- bis zum Erreichen des AHV-Alters ergänzt der Arbeitgeber die Altersrente monatlich durch die Zahlung einer zweckgebundenen, gestreckten Überbrückungsleistung, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht.
Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die Normalarbeitszeit ist, wird die Überbrückungsleistung pro rata temporis gekürzt.
Wird der Beschäftigungsgrad innerhalb von 2 Jahren vor der Pensionierung erhöht, ist für die Höhe der monatlichen Überbrückungsleistung der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad vor der Erhöhung massgebend.
Überbrückungsleistungen unterstehen der AHV-Pflicht.
Gleitende Pensionierung: Mitarbeitende, die das 58. Altersjahr erreicht haben, erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsgrad bis auf max. 50% der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Swissport bezahlt die volle Prämie der PVS auf der Differenz zum letzten 100% Salär bis zum ordentlichen resp. vorzeitigen Rücktrittstermin (nur PK-Modell Standard).
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.2.2 und 4.2.3
Frühpensionierung: Mit Beginn des vorzeitigen Altersrücktritts -- frühstens mit Alter 58 -- bis zum Erreichen des AHV-Alters ergänzt der Arbeitgeber die Altersrente monatlich durch die Zahlung einer zweckgebundenen, gestreckten Überbrückungsleistung, welche der einfachen maximalen Altersrente der AHV zum Zeitpunkt des Rentenbeginns entspricht.
Sofern die letzte vertragliche, wöchentliche Arbeitszeit kürzer als die Normalarbeitszeit ist, wird die Überbrückungsleistung pro rata temporis gekürzt.
Wird der Beschäftigungsgrad innerhalb von 2 Jahren vor der Pensionierung erhöht, ist für die Höhe der monatlichen Überbrückungsleistung der vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad vor der Erhöhung massgebend.
Überbrückungsleistungen unterstehen der AHV-Pflicht.
Gleitende Pensionierung: Mitarbeitende, die das 58. Altersjahr erreicht haben, erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigungsgrad bis auf max. 50% der Normalarbeitszeit zu reduzieren. Swissport bezahlt die volle Prämie der PVS auf der Differenz zum letzten 100% Salär bis zum ordentlichen resp. vorzeitigen Rücktrittstermin (nur PK-Modell Standard).
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.2.2 und 4.2.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Krankheit
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge:
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Friedenspflicht
Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen:
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Bezahlte Feiertage
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die gesetzlichen Feiertage werden nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Die gesetzlichen Feiertage werden nach den kantonalen Bestimmungen geregelt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien- und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 2.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Pro geleistete Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 33⅓ % des ordentlichen Stundenlohns ausgerichtet.
Wenn Mitarbeitende im Anschluss an das festgelegte Arbeitsende angeordnete Überstunden von mindestens 1.5 Stunden leisten und damit seit dem Ende der letzten Arbeitspause 5.5 Stunden oder mehr gearbeitet haben, wird CHF 10.- für eine Mahlzeit vergütet. Eine Kaffeepause von mindestens 15 Minuten unterbricht die 5.5 Arbeitsstunden ebenfalls. Die Essenspause (30 Min.) gilt auch als Überstunde.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Werden gegenüber der durchschnittlichen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrstunden geleistet, werden diese zum ordentlichen Stundenansatz, ohne Zuschlag, vergütet.
Angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 33⅓ % vergütet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.1 & 3.5.2
Überstunden: Pro geleistete Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 33⅓ % des ordentlichen Stundenlohns ausgerichtet.
Wenn Mitarbeitende im Anschluss an das festgelegte Arbeitsende angeordnete Überstunden von mindestens 1.5 Stunden leisten und damit seit dem Ende der letzten Arbeitspause 5.5 Stunden oder mehr gearbeitet haben, wird CHF 10.- für eine Mahlzeit vergütet. Eine Kaffeepause von mindestens 15 Minuten unterbricht die 5.5 Arbeitsstunden ebenfalls. Die Essenspause (30 Min.) gilt auch als Überstunde.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Werden gegenüber der durchschnittlichen vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrstunden geleistet, werden diese zum ordentlichen Stundenansatz, ohne Zuschlag, vergütet.
Angeordnete Überstunden werden mit einem Lohnzuschlag von 33⅓ % vergütet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.1 & 3.5.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zuschläge für Mitarbeitende im Monatslohn:
Als hohe Feiertage gelten folgende Tage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag. Kein Anspruch auf Zulagen gemäss Punkteraster besteht für Mitarbeitende im "Monatslohn Flex".
Zuschläge für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.2; Anhang: Artikel 5.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.3
Beschreibung / Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Unregelmässige Arbeitszeit (UAZ) | Gemäss Punkteraster 5.1 |
Sonntage & hohe Feiertage | Sonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 5.1 |
Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag (NWC-Konto) Von 22.00 bis 05.00 |
Zuschläge für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Schichtzulagen | Zeitzuschlag |
---|---|
Morgenarbeit: SA bis SO von 4 bis 6 Uhr | 20% |
Abendarbeit: SA bis SO von 17 bis 22 Uhr | |
Wochenendarbeit: SA bis SO von 6 bis 17 Uhr | 10% |
Nachtarbeit: von 22 bis 6 Uhr | 10% |
Gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Weihnachten, etc. | Es gelten die oben erwähnten Zuschläge für Sonntagsarbeit |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6.2; Anhang: Artikel 5.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.5.3
Schichtarbeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6
Pikettdienst
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6
Mitarbeitende, die für Pikettdienst eingeteilt sind, müssen sich nicht am Arbeitsort aufhalten, aber die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit garantieren und innert spätestens 60 Minuten am Arbeitsplatz eintreffen. Einzelvertraglich kann die Einfindungszeit auf 30 Minuten reduziert werden.
Pikettdienst leistende Mitarbeitende wird eine Pikettentschädigungen von CHF 12.50.- pro Piketteinsatz bezahlt, sofern der Einsatz mindesten 3 und höchstens 5 Stunden gedauert hat. Für Piketteinsätze von mehr als 5 Stunden wird eine Entschädigung von CHF 25.- bezahlt. Eine allfällige Wegentschädigung ist mit der Pikettentschädigung abgegolten.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.6
Spesenentschädigung
Für Mitarbeitende im Monatslohn und im Stundenlohn:
Spesenentschädigungen werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.4
Spesenentschädigungen werden gemäss separatem Spesenreglement entschädigt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.7.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.6.4
13. Monatslohn
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 250 |
ab 100% EBITDA | CHF 500 |
ab 105% EBITDA | CHF 750 |
ab 110% EBITDA | CHF 1000 |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 0.15 |
ab 100% EBITDA | CHF 0.25 |
ab 105% EBITDA | CHF 0.35 |
ab 110% EBITDA | CHF 0.50 |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 250 |
ab 100% EBITDA | CHF 500 |
ab 105% EBITDA | CHF 750 |
ab 110% EBITDA | CHF 1000 |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 0.15 |
ab 100% EBITDA | CHF 0.25 |
ab 105% EBITDA | CHF 0.35 |
ab 110% EBITDA | CHF 0.50 |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Dienstaltersgeschenke
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Sie gilt für Mitarbeitende dieses Gesamtarbeitsvertrages. Teilzeitangestellten mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%, wird die Erfolgsbeteiligung gemäss ihrem Arbeitspensum ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Eintritt, wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis ausbezahlt.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Salär, ohne Zulagen und Zuschläge). Er wird mit dem Novembersalär ausbezahlt.
Der Arbeitgeber entrichtet den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung, welche sich an dem Geschäftsergebnis der Station orientiert. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 250 |
ab 100% EBITDA | CHF 500 |
ab 105% EBITDA | CHF 750 |
ab 110% EBITDA | CHF 1000 |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn ausbezahlt.
Die Arbeitgeberin entrichtet den Mitarbeitenden im Stundenlohn eine Erfolgsbeteiligung pro gearbeitete Arbeitsstunde im betreffenden Kalenderjahr. Bei Erreichen des budgetierten EBITDA gilt die ordentliche Erfolgsbeteiligung gemäss folgender Abstufung:
EBITDA | Erfolgsbeteiligung / geleisteter Arbeitsstunde |
---|---|
ab 95% EBITDA | CHF 0.15 |
ab 100% EBITDA | CHF 0.25 |
ab 105% EBITDA | CHF 0.35 |
ab 110% EBITDA | CHF 0.50 |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.3 und 3.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.3 und Anhang
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Lohnerhöhung
2019 (für den Personalverleih gültig ab 5.4.2019):
Auf den 1. Januar 2019 fand eine generelle Lohnerhöhung um 2% statt.
Lohnvereinbarung 2019
Auf den 1. Januar 2019 fand eine generelle Lohnerhöhung um 2% statt.
Lohnvereinbarung 2019
Paritätische Fonds
Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Lohnauszahlung
Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.
GAV Personalverleih: Artikel 23
GAV Personalverleih: Artikel 23
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Folge bei Vertragsverletzung
Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Dokumente
GAV für Mitarbeitende im Monatslohn Swissport International AG, Station Zürich 2019 (660 KB, PDF)GAV für Mitarbeitende im Stundenlohn Swissport International AG, Station Zürich 2019 (478 KB, PDF)
Anhang zum GAV Mitarbeitende im Monatslohn Swissport ZH 2019 (288 KB, PDF)
Anhang zum GAV Mitarbeitende im Stundenlohn Swissport ZH 2019 (222 KB, PDF)