Personalverleih Bäcker Schweiz

01.04.2019

Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2022: CHF 23.27/Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2022 CHF 20.08/Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. (23.12.2021) / Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 22.02.2023 / Publikation gültig ab: 01.03.2023 - 31.12.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:
Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBC im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den «Compléments et modifications pour le canton de Genève de la convention collective nationale» für einzelne Bereiche separate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

Artikel 4
Gilt für alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche. Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.

Artikel 5
Gilt für Produktionspersonal - InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
  • eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.

Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
  • eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
  • eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
  • eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.

Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen. Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt. Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.

Artikel 6

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Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
30.11.2023 16:09
01.03.2023
26.04.2023 16:08
01.03.2023
24.02.2023 09:47
01.03.2023
23.12.2022 13:18
01.07.2022
29.06.2022 16:49
01.07.2022
23.12.2021 16:52
01.04.2019
06.10.2021 12:19
01.04.2019
23.06.2021 13:48
01.04.2019
16.12.2020 13:29
01.04.2019
15.12.2020 13:28
01.04.2019
31.10.2020 15:31
01.04.2019
24.08.2020 13:55
01.04.2019
13.07.2020 16:40
01.04.2019
03.06.2020 18:50
01.04.2019
19.03.2019 13:04
01.04.2019
30.03.2019 23:59
01.01.2019
30.03.2019 23:59
01.01.2019
21.12.2018 14:33
01.01.2019

 

13. Monatslohn

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Probezeit jährlich Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100% des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulage. Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.

Während der Probezeit besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch.

Der mehrheitlich in der Gastronomie beschäftigte Arbeitnehmer (Gastronomiepersonal) hat demgegenüber von Anbeginn des Arbeitsvertrages Anspruch auf den 13. Monatslohn. Der anteilsmässige Anspruch für unvollständige Arbeitsjahre entfällt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis mit Gastronomiepersonal im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.

Ist der Arbeitnehmer im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfall, Militär- oder Zivildienst (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn miteinschliesst.

Artikel 13

Lohnkategorien

KategorieBeschreibung
I - Ungelernte ArbeitnehmendeAls ungelernt gelten Arbeitnehmende die über keinen eidgenössischen Berufsabschluss (EBA oder EFZ) verfügen
deren ausländische Berufsabschlüsse nicht im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 und Absatz 3 GAV gleichgestellt wurden
die im Falle eines eidgenössischen (oder gemäss Art. 6a Abs. 2 und 3 GAV gleichgestellten) Berufsabschlusses nicht mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind
II - gelernte Arbeitnehmende Als gelernte Arbeitnehmende gelten Inhaber eidgenössischer Abschlüsse (EFZ, EBA, BP, HFP), sofern sie mehrheitlich im gelernten Beruf tätig sind (Übereinstimmung von Berufsabschluss und im Betrieb mehrheitlich ausgeübter Funktion)
Ausländische Diplome: Die Berufsausweise für Bäcker und Confiseure (Produktion) aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Absatz 1 gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dessen Abschlüssen/Gleichwertigerklärungen zu befragen. Das Ergebnis der Befragung ist schriftlich festzuhalten. Die Ansprüche als gelernter Arbeitnehmer beginnen ab Erhalt und Kenntnis des Arbeitgebers über einen Berufsabschluss gemäss Absatz 1 oder dessen Gleichstellungserklärung gemäss Absatz 2. Bis zu diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer lediglich Mindestlöhne als ungelernte Arbeitnehmer geltend machen

Produktionspersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Produktion beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibungBerufserfahrung*
Iungelernt
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)ab 1. Berufsjahr
ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)ab 1. Berufsjahr
ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter
II 4gelernt, mit eidg. höherer Fachprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter
* Das Berufsjahr entspricht einer 12-monatigen Zeitspanne ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Lehre abgeschlossen hat und in der er in einem beliebigen Betrieb auf seinem Beruf gearbeitet hat.

Definition Produktionsleiter:
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung des/der Arbeitgebenden während dessen/deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.

Verkaufspersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit dem Verkauf beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
ungelernt, mit Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure des Kantons Genf (ABCGe)
IIgelernt (Berufsabschluss in dem der Funktion entsprechenden Tätigkeitsbereich
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2agelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenintern
II 2bgelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), branchenextern ab 7. Anstellungsmonat (Tarif in den ersten 6 Monaten: II 1)
II 3gelernt, mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in sofern in Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter/in
Definition Verkaufs- oder Filialleiter:
Arbeitnehmende in der Funktion als Verkaufs- oder Filialleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Verkaufsplanung festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung der Arbeitgeberin während deren Abwesenheit zu seinen Aufgaben.

Gastronomiepersonal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das mehrheitlich mit der Gastronomie beschäftigte Personal, wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
ungelernt, mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 2agelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) + 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung

Weiteres Personal:
Dieses Lohnregulativ bildet integrierenden Bestandteil des GAV und ist anwendbar für das von den Lohnregulativen Produktion, Verkauf und Gastronomie nicht erfasste, weitere Personal (Logistik, Administration, Unterhalt etc.), wobei zwischen gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden zu unterscheiden ist.
KategorieBeschreibung
Iungelernt
II 1gelernt, mit eidg. Berufsattest (EBA)
II 2gelernt, mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
II 3gelernt, mit eidg. Berufsprüfung oder eidg. höherer Fachprüfung sofern in leitender Funktion

Artikel 6, Anhang 1 - 4

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit Betrieben gemäss Ziffer 2 eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:
a. Höhere leitende Angestellte (im Sinne von Art. 3 ArG), wie Betriebsleiter, Direktoren
b. Familienmitglieder des Betriebsinhabers bzw. des Betriebsleiters (d.h. Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nachkommen)
c. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
d. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
e. Musiker, Artisten, Discjockeys


Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche. Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.

Artikel 5

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Örtlicher Geltungsbereich

Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBC im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den «Compléments et modifications pour le canton de Genève de la convention collective nationale» für einzelne Bereiche separate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

Artikel 4

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Teilzeitarbeitnehmende und Aushilfen inbegriffen) in Betrieben der Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller oder Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und/oder entgeltlich veräussert werden.

Mit obgenannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche, sofern sie räumlich verbunden sind und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Überstunden / Überzeit

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag bis zur gesetzlich vorgeschriebenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (Art. 9 ArG) geleistet werden. Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.

Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Absatz 5 ausbezahlt werden.

Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation. Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet. Bei Arbeitnehmern, deren durchschnittlicher Monatslohn mindestens CHF 6'750.-- (exklusive 13. Monatslohn) beträgt, kann die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.

Artikel 18

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Im Sinne von Artikel 6a Absatz 1 GAV gelernte Arbeitnehmer in der Produktion haben für die zwischen 22h00 und 03h00 Uhr geleistete Arbeitszeit Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Der Zuschlag kann wie folgt effektiv oder pauschal bezahlt werden:
Lohnzuschläge
Effektiver Zuschlag25% für jede geleistete Arbeitsstunde
Pauschaler Zuschlagpro durchschnittlich, wöchentlich geleisteter Arbeitsstunde 0.4% auf dem vertraglich vereinbarten Monatslohn
Die Regelung gemäss Absatz 2 (effektiver Zuschlag) gilt, sofern sich die Parteien nicht auf den pauschalen Zuschlag gemäss Absatz 3 einigen können.



Artikel 17 und 21

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Produktionspersonal - InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.

Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
- eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.

Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen. Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt. Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.

Artikel 6

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Löhne / Mindestlöhne

Produktionspersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Kategorie Berufserfahrung ab 2019 ab 2020
I ab 1. Berufsjahr CHF 3'435.--  
  ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb CHF 3'435.--  
II 1 Ab 1. Berufsjahr CHF 3'600.-- CHF 3'636.--
  ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb CHF 3'651.-- CHF 3'687.--
II 2 ab 1. Berufsjahr CHF 4'000.-- CHF 4'040.--
  ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb CHF 4'051.-- CHF 4'091.--
II 3 ab 1. Berufsjahr CHF 5'036.--  
  ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb CHF 5'036.--  
II 4 ab 1. Berufsjahr CHF 5'313.--  
  ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb CHF 5'313.--  


Verkaufspersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Kategorie Zertifikat ab 2019 ab 2020
I   CHF 3'435.--  
I Zertifikat des Verkaufskurses der Bäcker-Confiseure Kanton Genf (ABCGe) CHF 3'500.--  
II 1   CHF 3'600.-- CHF 3'636.--
II 2a   CHF 4'000.-- CHF 4'040.--
II 2b   CHF 4'000.-- CHF 4'040.--
II 3   CHF 4'824.--  


Gastronomiepersonal - monatliche Mindestlohnansätze (per 1. April 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Kategorie Zertifikat ab 2019
I   CHF 3'470.--
I Progresso-Ausbildung CHF 3'675.--
II 1   CHF 3'785.--
II 2   CHF 4'195.--
II 2a + 6 Tage berufsspezifische Weiterbildung CHF 4'295.--
II 3   CHF 4'910.--


Weiteres Personal - monatlichen Mindestlohnansätze (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt)

Kategorie ab 2019
I CHF 3'435.--
II 1 CHF 3'600.--
II 2 CHF 4'000.--
II 3 CHF 4'824.--


Mindestlöhne/Lohnregulative:
Die monatlichen Mindestlöhne werden abhängig von Berufsabschluss und Funktion gemäss Artikel 6 bis Artikel 6b GAV in separaten Lohnregulativen festgelegt, welche integrierenden Bestandteil dieses GAV bilden. Das anwendbare Lohnregulativ bestimmt sich nach Massgabe der mehrheitlich ausgeübten Tätigkeit. Pro Arbeitnehmer ist nur ein Lohnregulativ anwendbar. Für Arbeitnehmer, die nicht zu einer durchschnittlichen Arbeitsleistung fähig sind, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam schriftlich beim ständigen Ausschuss Antrag stellen, einen Bruttolohn unter dem Mindestlohn gemäss Lohnregulativ gutzuheissen.

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.-- /Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 23.14 /Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst.  (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 11; Anhänge 1 - 4; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Ferien

Ab 1. Januar 2016 haben alle Arbeitnehmende gemäss Artikel 22 Absatz 1 pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn).

Artikel 22

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft2 Tage
Vaterschaftsulaub2 Tage
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder3 Tage
Todesfall Geschwister1 Tag
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag
militärische Rekrutierung* 1-2 Tage
Konsultation eines Arztes falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw.benötigte Zeit

*Die Arbeitnehmenden haben die Arbeitgebenden von einem militärischen Aufgebot (Aufgebotsplakat, persönliches Aufgebot) zu informieren, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Artikel 24, 28.4

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Bezahlte Feiertage

Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'152.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Normalarbeitszeit

Normalarbeitszeit: 42h/Woche.
Im Jahresdurchschnitt gilt die Fünf-Tage-Woche.

Artikel 15

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