Personalverleih Netzinfrastruktur
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 30.11.2023 / Publikation gültig ab: 01.01.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.2
(...) die nicht-allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Mitgliederbetriebe der schweizerischen Netzinfrastrukturverbände (SNiv und VFFK) und deren Arbeitnehmende, die vom unter 2.2. definierten Geltungsbereich erfasst werden.
Die (...) Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), deren Tätigkeit hauptsächlich, d.h. überwiegend, in der Erstellung oder Instandhaltung von ober- oder unterirdischen Netzinfrastrukturleitungen und -anlagen im Bereich von elektrischer Energie, Telekommunikation oder Verkehrs- und Fahrleitungssystemen für Dritte liegt sowie vor dem oder am Übergangspunkt vom Verteilernetz zum in der Niederspannungs- Installationsverordnung (NIV) geregelten Benutzernetz (elektrische bzw. Hausinstallationen) ausgeführt wird.
Die Netzinfrastrukturbereiche umfassen:
- Stark- und Schwachstromnetze aller Netzebenen, die dem Elektrizitätsgesetz (EleG) unterstellt sind;
- Kommunikations- und Datenübermittlungsnetze der Lichtwellenleiter-, Kupfer-, Koaxial- und Funk- bzw. Wireless-Technologie;
- Fahrleitungs-, Signalisations-, Aussenbeleuchtungs- und Sicherheitssysteme im Verkehrsbereich bzw. auf öffentlichen Plätzen;
- Korrosionsschutzarbeiten an Anlagen dieser Netzinfrastrukturbereiche.
Artikel 2.1 und 2.2
(...) die nicht-allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV gelten unmittelbar für alle Mitgliederbetriebe der schweizerischen Netzinfrastrukturverbände (SNiv und VFFK) und deren Arbeitnehmende, die vom unter 2.2. definierten Geltungsbereich erfasst werden.
Die (...) Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind folgende Personengruppen, wenn sie nicht hauptsächlich, d.h. nicht überwiegend Montagetätigkeiten verrichten:
- Mitglieder der Geschäftsleitung
- Kaderangestellte
- Administratives Personal
- Mitarbeitende im Bereich Logistik, Planung und Projektierung
Für die Lernenden gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme des Artikels 5.3 (Lohnverhandlungen).
Artikel 2.1 und 2.2.3
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.