Personalverleih Gate Gourmet Zürich - Monatslohn

23.12.2022

Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (11.12.2023) / Per 1. Januar 2023 neu im Anhang 1 des GAV Personalverleih (für den Personalverleih gültig ab 22. Januar 2023)

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 23.12.2022 / Publikation gültig ab: 22.01.2023 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Dieser GAV gilt für:

  • vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  • teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • für Mitarbeitende mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1 der Unit Zürich.

Dieser GAV gilt nicht für:

  • Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
  • Teilzeitangestellte im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die in den von GGZ bedienten Lounges oder in den für Lounges produzierenden Küchen beschäftigt sind. Für diese Mitarbeitenden gilt der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe).
  • Lernende, Praktikanten und Schüler
  • Mitarbeitende mit befristeten Verträgen unter 3 Monaten
  • Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit weniger als 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden

Artikel 1.2

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
11.12.2023 17:11
22.01.2023
23.12.2022 09:53
22.01.2023

 

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Normalarbeitszeit

Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann verlängert werden, doch ist sie im Durchschnitt eines Kalenderjahres einzuhalten.

Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist soweit als möglich durch Dienstpläne zu regeln. Neue Dienstpläne (Grundpläne) sind den Mitarbeitenden, wenn immer möglich, 14 Tage vor Inkrafttreten durch Anschlag oder Zirkular zur Kenntnis zu bringen.

Die Mitarbeitenden haben bei der Bereinigung der Dienstpläne das Vorschlagsrecht.

Pausenregelung

Die dienstplanmässigen Essenspausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser an gesetzlich anerkannte Feiertagen Im Kalenderjahr werden neun Feiertage eingeräumt.

Die Pausenzeit beträgt im Normalfall 60 Minuten. In Einzelfällen (betrieblich bedingt) kann sie auf 30 Minuten reduziert (bei weniger als 9 Stunden Arbeitszeit) oder auf 90 Minuten erhöht werden. Die Details sind in den entsprechenden HR-Dokumenten geregelt.

Jahresarbeitszeit (,,JAZ")

Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ-Reglement festgehalten.

Sonn-, Feier- und Ruhetage

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.

Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Beim Zusammenzug von 2 Ruhetagen beträgt die Ruhezeit mindestens 59 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise 1 Kalendertag, fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen.

Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.

Artikel 4.1 und 4.3

Schichtarbeit

Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting)

Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt.

Schichtsplitting-Zulage

Der Zuschlag pro Arbeitsstunde im Rahmen einer Schichtsplittingtour gemäss Artikel 4.1 beträgt CHF 6.–. Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Artikel 4.1 und 7.5

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit (Mehrstunden)

Aus betrieblichen Gründen kann die geleistete Einsatzzeit vorübergehend die im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit überschreiten. Überstunden entstehen durch eine zusätzlich angeordnete, über die dienstplanmässig festgelegte Pflichtstundenzahl hinausgehende Arbeitsleistung. Der Mitarbeitende ist zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Nur die Vorgesetzten dürfen Überstundenarbeit anordnen.

Überstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Eine Auszahlung der geleisteten Überstunden erfolgt nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. Der Überstunden-Zuschlag ist in Art. 7.3 geregelt.

Überstundenzuschlag

Für die ersten 200 Arbeitsstunden pro Monat wird kein Überzeitzuschlag ausgerichtet.

Ab der 201 Arbeitsstunde pro Monat wird ein Zuschlag von 25% des Stundenlohnes vergütet. Dieser wird mit dem Monatslohn des nachfolgenden Monats ausbezahlt.

Artikel 4.2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Freitage bei besonderen Ereignissen

Nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene bezahlte Freitage gewährt:

Besonderes Ereignis Anspruch auf bezahlte Freitage
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit in der eigenen Familie 1 Tag
Geburt des eigenen Kindes 2 Tage
Pflege von erkrankten Kindern im eigenen Haushalt pro Ereignis 3 Tage
maximal pro Kalenderjahr 5 Tage
Tod von Ehepartner oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage
Tod von anderen nahen Familienangehörigen (Eltern, Grosseltern, Kinder nicht im eigenen Haushalt) 2 Tage
Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten; Teilnahme an Bestattung max. 1 Tag
Militärische Rekrutierung max. 3 Tage
Militärische Inspektion 1 Tag
Wohnungswechsel innerhalb des bisherigen Wohnkantons 1 Tag
ausserhalb des bisherigen Wohnkantons 2 Tag


Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wird der Ehe gleichgestellt, ebenso werden Adaptiv- und Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Artikel 4.5

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser GAV gilt für:

  • vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
  • teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • für Mitarbeitende mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1 der Unit Zürich.

Dieser GAV gilt nicht für:

  • Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
  • Teilzeitangestellte im Stundenlohn
  • Mitarbeitende, die in den von GGZ bedienten Lounges oder in den für Lounges produzierenden Küchen beschäftigt sind. Für diese Mitarbeitenden gilt der L-GAV (Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizer Gastgewerbe).
  • Lernende, Praktikanten und Schüler
  • Mitarbeitende mit befristeten Verträgen unter 3 Monaten
  • Teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit weniger als 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gern. Art. 4.1
  • Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden

Artikel 1.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Löhne / Mindestlöhne

Funktionen und Löhne per 1. Januar 2023  (für den Personalverleih gültig ab dem 22. Januar 2023)

Für alle Funktionen gemäss Funktionsstruktur sind Lohnbänder vereinbart.

  Funktionen Lohnband-Minimum Lohnband-Maximum
1 Betriebsmitarbeiter 1  CHF 3'600.–1 CHF 4'200.–
2 Betriebsmitarbeiter 2 / angelernter Unterhalts MA / Rampen MA / Hilfskoch mit Progresso CHF 3'900.– CHF 4'800.–
3 Last Minute Fahrer / Logistiker CHF 3'900.– CHF 4'900.–
4 LW-Chauffeur intern Kategorie B CHF 3'900.– CHF 5'050.–
5 LW-Chauffeur Kategorie C CHF 4'200.– CHF 5'200.–
6 Koch / Patissier / Flight Checker / Dispo Last Minute / Dispo Rampe CHF 4'400.–1 CHF 5'200.–
7 Administrative Mitarbeiter / Sachbearbeiter / OP&C / RTC-Dispo / Dispatch CHF 4'300.– CHF 6'100.–
8 Gelernter Sanitär, Kältemonteur, Elektriker, Mechaniker, Servicetechniker etc. CHF 4'400.– CHF 6'800.–
9 Chef de Partie / Testkoch CHF 4'800.– CHF 5'550.–
10 Souschef / Supervisor  CHF 4'900.– CHF 6'000.–


jedoch mindestens der jeweils geltende Mindestlohn gemäss L-GAV für das Gastgewerbe.

Es gibt nur noch ein Lohnbandminimum und ein Lohnbandmaximum. Die Lohnbänder werden um 100 – 300 CHF/Monat erhöht. Erfahrungsanteil, individueller Qualifikationsanteil sowie das Auftragsfahrermodell («Taxifahrermodell») werden abgeschafft.

Lohnvereinbarung 2023: Artikel 6.2

13. Monatslohn

Den Mitarbeitenden wird jährlich zusammen mit dem Novemberlohn ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Der 13. Monatslohn beträgt 1 /12 des Bruttolohns, ohne Zulagen, des ganzen Kalenderjahres. Lohnreduktionen infolge Krankheit und Unfall werden dabei nicht berücksichtigt.

Teilweisen Anspruch (pro rata temporis) haben diejenigen Mitarbeitenden, die im Laufe des Kalenderjahres ein- oder ausgetreten sind.

Artikel 6.3

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Leistungsprämien

Ausserordentliche Leistungen können durch individuelle, freiweillige Leistungsprämien honoriert werden. Dabei handelt es sich um einmalig ausbezahlte Beträge, die nicht zu einem festen Lohnbestandteil werden und im alleinigen Ermessen von GGZ stehen.

Erfolgsbonus

Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei GGZ tätig ist. Bei einer Versetzung während des Jahres in einen anderen Betrieb der Gategroup erfolgt die Auszahlung pro rata temporis nach der definitiven Festlegung des Bonus durch die Gesellschafter der Gate Gourmet Switzerland GmbH. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung

  • ist für alle Mitarbeitenden ein einheitlicher Pauschalbetrag (bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer vertraglichen Arbeitszeit von weniger als 42 Wochenstunden wird der Bonus pro rata temporis berechnet). Falls sich die kumulativen Absenzen während des Geschäftsjahres auf mehr als 3 Monate belaufen, erfolgt ebenfalls eine pro rata Kürzung (Kürzung des Bonus pro übersteigenden Monat um 1/12)
  • erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
  • beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400.–

Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.

Artikel 6.4 und 6.5

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Jede gearbeitete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunde wird in Form von Geld und Zeit vergütet. Dieses Guthaben wird als SDO (Supplement for Duty Overtime) ausgewiesen.

  Anspruch pro gearbeitete Stunde (Minuten bezahlte Freizeit bzw. CHF Lohn)
Nachtarbeit
23.00 - 6.00 Uhr
6 Minuten Zeitzuschlag + CHF 3.– /Stunde
Sonn-/Feiertagsarbeit
0.00 - 24.00 Uhr
CHF 6.– /Stunde


Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.

Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.

Artikel 7.4; Lohnvereinbarung 2023

Ferien

Alle Mitarbeitenden mit einem Vollzeitpensum haben Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Kalenderjahr.
Übergangsregelung: Alle Mitarbeitenden mit Jahrgang 1962 und älter, die per 1.12.2022 bei Gate Gourmet Switzerland beschäftigt waren, haben Anspruch auf 28 Tage Ferien pro Kalenderjahr.

Übersteigen die Absenzen ohne Verschulden des Arbeitnehmers infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst einen Monat (Schwangerschaft: zwei Monate) pro Kalenderjahr, so wird der Feri-enanspruch für jeden zusätzlichen Monat um einen Zwölftel gekürzt. Von der Ferienkürzung ausgenommen sind Absenzen aufgrund von militärischen Wiederholungs-, Zivildienst- und Zivilschutzdienstkursen sowie aufgrund von Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzgesetz.

Zusätzliche individuelle Ferien (ZIF)

Mitarbeitende können, sofern es die betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse der GGZ erlauben, ihren jährlichen Ferienbezug erhöhen oder vermindern und erhalten im
Gegenzug weniger oder mehr Lohn. Die Anpassung erfolgt jeweils per 1. Januar und betrifft Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von 100%.

Ferienanspruch für < 60jährige Das heisst Lohn
20 Tage - 1 Woche Ferien 102.2%
25 Tage 100% 100% 
30 Tage + 1 Woche Ferien 97.8%

Zusätzliche Freizeit

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit dem zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Einzelheiten sind in den entsprechenden HR Dokumenten geregelt.

Für Jugendurlaub wird auf Art. 329e OR verwiesen.

Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).

Für die Ausübung öffentlicher Ämter kann die GGZ in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit gewähren.

Artikel 4.4 und 4.6; Lohnvereinbarung 2023 4.4

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Spesenentschädigung

Transport- und Spesenentschädigung

Für Spesen und Dienstreisen gelten die Bestimmungen eines separaten Spesenreglements.

Artikel 7.8

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Frühpensionierung

Vorzeitige Pensionierung

Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Gate Gourmet (PGG) vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der PGG.

Artikel 3.4

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Dienstaltersgeschenke

Als Anerkennung für besondere Diensttreue erhalten die Mitarbeitenden der GGZ folgende Dienstaltersgeschenke:

Nach Vollendung des Anspruch
10. Dienstjahres CHF 1'000.– oder 5 Tage Ferien
20. Dienstjahres CHF 2'000.– oder 10 Tage Ferien
30. Dienstjahres CHF 3'000.– oder 15 Tage Ferien
40. Dienstjahres CHF 4'000.– oder 20 Tage Ferien


Artikel 7.9

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Bezahlte Feiertage

Sonn-, Feier- und Ruhetage

Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.

Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.

Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.

Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Beim Zusammenzug von 2 Ruhetagen beträgt die Ruhezeit mindestens 59 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise 1 Kalendertag, fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen.

Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.

Artikel 4.3

weitere Zuschläge

Inkonvenienzzulage für unvorhergesehenes Aufgebot
Aufgebot Anspruch
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme CHF 50.– pro Ereignis
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme Keine zusätzliche Vergütung


Der Anspruch wird mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt.

Artikel 7.6

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Lohnerhöhung

2023

Erhöhung der Grundlöhne

  Erhöhung bei Vollzeitpensum1
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 + 100 CHF/Monat
Mitarbeitende mit Eintritt 2022 (BM1 und bisher 3477 CHF/Monat) + 123 CHF/Monat 
Mitarbeitende mit Eintritt 2021 oder früher + 150 CHF/Monat 


Die neuen Löhne müssen zwingend innerhalb der neuen Lohnbänder liegen.
Diese Erhöhung entspricht 2.3% - 4.3%, wobei die Mitarbeitenden mit den tiefsten Löhnen (BM1) prozentual gesehen die höchste Lohnerhöhung erhalten.

Lohnvereinbarung 2023

Export

PDF Dokument