Personalverleih Carrosseriegewerbe Schweiz

01.04.2020

Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).

Artikel 3.1

Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.

Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Carrosserie- und Fahrzeugbau;
  2. Carrosseriesattlerei;
  3. Carrosseriespenglerei;
  4. Autospritzwerk und Autolackiererei;
  5. Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
  6. Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Artikel 3.2

Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. Aufgehoben
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
  4. Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:

  1. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
  2. aufgehoben

Artikel 3.3 und 3.4

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
03.04.2024 16:38
01.04.2024
28.03.2024 16:15
01.04.2024
20.02.2024 11:43
01.12.2021
17.11.2023 15:03
01.12.2021
07.11.2023 17:23
01.12.2021
25.09.2023 11:42
01.12.2021
27.06.2023 12:02
01.12.2021
28.03.2023 13:12
01.12.2021
28.12.2022 17:43
01.12.2021
08.12.2021 10:33
01.12.2021
30.11.2021 16:38
01.12.2021
12.02.2021 13:54
01.04.2020
11.02.2021 15:11
01.04.2020
22.12.2020 12:10
01.04.2020
17.12.2020 13:45
01.04.2020
19.08.2020 14:57
01.04.2020
05.08.2020 11:47
01.04.2020
24.07.2020 16:15
01.04.2020
10.07.2020 13:00
01.04.2020
03.06.2020 18:34
01.04.2020
01.01.2020 00:00
01.04.2020

 

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00)
- vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr)50%
- dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr)10% Zeitkompensation oder -zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) 50%

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Artikel 26.4 – 26.6

Bezahlte Feiertage

Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August,

Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%.

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten.

Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Frühpensionierung

Gleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich.

Artikel 31

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen).

Artikel 3.1

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
– Carrosserie- und Fahrzeugbau;
– Carrosseriesattlerei;
– Carrosseriesplenglerei;
– Autospritzwerk und Autolackiererei;
– Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
– Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1

Lohnkategorien

MitarbeiterkategorieErfahrungBeschreibung
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QVfür gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ)
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach Abschlussfür Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA)
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss-für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis
EBA: Eidg. Berufsattest
QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Artikel 36; Anhang 8

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

13. Monatslohn

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.

Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'152.50


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Artikel 3.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können.

Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Spesenentschädigung

Auswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen

Artikel 39.1

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlass bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Heirat eines Kindes 1 Tag
Geburt eines Kindes 1 Tag
Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern 1 Tag
Ausmusterung 1/2 Tag
Infotag Rekrutenschule 1 Tag
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend 1 Tag

Artikel 32.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.7%
Arbeitgebende 0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung:

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,

c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,

d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,

e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,

f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,

g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Normalarbeitszeit

JahresstundenMonatsstundenWochenstunden
2132177.741
218418242

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV).

Artikel 23.1 und 26.2

Überstunden / Überzeit

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

Artikel 26.1 – 26.3

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung.

Artikel 3.2

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).


Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Ferien

Dauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategoriebei 41 Std./Wochebei 42 Std./Woche
bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 20 Arbeitstage25 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr 25 Arbeitstage30 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb 30 Arbeitstage35 Arbeitstage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

Lernende Kanton Genf:
LehrjahrFerien
1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)6 Wochen
2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter)5 Wochen

Artikel 27

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Tage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieErfahrungpro Stunde bei 41 Std./Wochepro Stunde bei 42 Std./WochePro Monat
Arbeitnehmer mit EFZim ersten Jahr nach dem QV (*1)CHF 25.04CHF 24.45CHF 4'450.--
Arbeitnehmer mit EBAim ersten Jahr nach AbschlussCHF 22.23CHF 21.70CHF 3'950.--
Arbeitnehmer ohne Lehrabschlussab 20. AltersjahrCHF 21.67CHF 21.15CHF 3'850.--
(*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'500.--
- nach 1 Jahr Berufspraxis CHF 4'680.--
- nach 2 Jahren Berufspraxis CHF 4'900.--
- nach 5 Jahren Berufspraxis CHF 5'100.--
Arbeitnehmende mit EBA
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- nach 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'230.--
- nach 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'690.--
Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP):
- mit weniger als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'050.--
- mit mehr als 2 Jahren BerufspraxisCHF 4'150.--
- mit mehr als 5 Jahren BerufspraxisCHF 4'450.--
Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--
- im 3. Jahr der LehreCHF 1'000.--
- im 4. Jahr der LehreCHF 1'300.--
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA:
- im 1. Jahr der LehreCHF 600.--
- im 2. Jahr der LehreCHF 800.--

Artikel 36; Anhang 8

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

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