Personalverleih Gebäudetechnik und Gebäudehülle VS

01.03.2019

Verlängerung der Geltungsdauer gemäss Art. 3.5 GAV Personalverleih

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 28.05.2021 / Publikation gültig ab: 01.06.2021 - 31.05.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), die Arbeiten in den folgenden Bereichen ausführen:

  • Spenglerei;
  • Dachdeckerei;
  • Sanitar;
  • Heizung;
  • Lüftung;
  • Klima;
  • Solarinstallationen in der Gebaudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebaude bis zum Anschluss an die übrige Gebaudetechnik bei den Solarwarmeanlagen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten andererseits für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht qualifizierten sowie für alle von diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschaftigten Arbeitnehmer und zwar ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Artikel 2

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
08.12.2023 10:59
01.06.2021
20.12.2022 17:20
01.06.2021
28.05.2021 13:52
01.06.2021
24.12.2020 11:14
01.01.2021
20.11.2020 15:02
01.03.2019
17.09.2020 10:22
01.03.2019
16.09.2020 12:51
01.03.2019
18.08.2020 16:20
01.03.2019
10.07.2020 09:01
01.03.2019
10.07.2020 08:59
01.03.2019
03.06.2020 18:22
01.03.2019
11.02.2019 16:35
01.03.2019

 

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes4 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwisterbis zu 3 Tage
Tod der Grosseltern1 Tag
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Umzug, 1x pro Jahr1 Tag

Artikel 20

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Bezahlte Feiertage

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.



Artikel 12

Örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

Frühpensionierung

Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.



Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene Artikel

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

13. Monatslohn

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieErfahrungStundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnenim 1. Jahr nach der LehreCHF 24.00
im 2. Jahr nach der LehreCHF 25.00
im 3. Jahr nach der LehreCHF 26.00
im/ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 27.00
HilfsarbeiterInnenArbeitnehmerInnen, die älter als 20 sind und bis zu 3 Jahre Berufserfahrung habenCHF 21.40
ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 22.40

Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 14; Lohnabkommen

Lohnerhöhung

2018 (per 1. März 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne (Reallöhne) aller Arbeitnehmer (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) werden um CHF -.20 pro Stunde erhöht.



Artikel 14.2; Lohnabkommen

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sind für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetztes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Ensendegesetz; EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, Ab Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und Artikel 5

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Überstunden / Überzeit

Die ersten 125 Überstunden (effektive Arbeitszeit) bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis 30. April des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 126. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen. Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, so müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30 % ausbezahlt werden.

Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf folgende Lohnzuschläge: 30 % für Überstundenarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, die die in
Art. 10 Abs. 1 definierte flexible Arbeitszeit von 125 Überstunden überschreitet;

Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

Artikel 10.3 und 15.1; Anhang I: Artikel 4.4

Spesenentschädigung



Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.--. Als Arbeitsort gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder der Werkhof. Wenn der Arbeitnehmer auf das ihm vorgeschlagene Essen ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind.

Artikel 17

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Normalarbeitszeit

41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.

Die Arbeitgeber stellen jedem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister zur Verfügung, damit er die Tagesrapporte erstellen kann.

Artikel 6.4 und 10

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum 31. Dezember des 55. Altersjahr25 Tage
Ab dem 1. Januar des 56. Altersjahr30 Tage



Artikel 11

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Krankheit

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00)25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage50% Lohnzuschlag
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich)30% Lohnzuschlag

Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.

Artikel 15

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz



Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.



GAV Personalverleih: Artikel 17

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

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