Personalverleih Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe

01.06.2019

Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2021

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 05.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen

Artikel 3.1

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

  1. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
  2. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
  3. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten ab 1. Januar 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer

  1. Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
  2. Kader;
  3. Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
  4. Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
05.03.2024 11:09
01.04.2024
11.12.2023 17:01
01.07.2023
10.11.2023 08:52
01.07.2023
26.06.2023 14:30
01.07.2023
26.05.2023 16:43
01.06.2022
26.05.2023 11:47
01.06.2022
24.11.2022 15:27
01.06.2022
24.05.2022 12:36
01.06.2022
03.01.2022 15:44
01.12.2021
26.11.2021 15:41
01.12.2021
10.02.2021 11:00
01.10.2020
22.12.2020 10:31
01.10.2020
21.12.2020 14:54
01.10.2020
30.09.2020 17:28
01.10.2020
28.09.2020 11:05
01.06.2019
25.08.2020 14:57
01.06.2019
24.07.2020 12:07
01.06.2019
10.07.2020 08:48
01.06.2019
26.06.2020 11:49
01.06.2019
03.06.2020 18:15
01.06.2019
21.11.2019 10:24
01.06.2019
10.10.2019 16:10
01.06.2019
01.10.2019 14:17
01.06.2019
28.05.2019 10:12
01.06.2019

 

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 12.-- pro Tag, wenn:
a) eine Rückkehr über Mittag an den Anstellungsort/ans Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist; oder
b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu verbleiben; oder
c) eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist.
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.

Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
PrivatautoCHF 0.60 / Km
Motorrad/MotorfahrradCHF 50.--/ Monat
VeloCHF 20.--/ Monat

Artikel 41 und 42; Anhang 8: Vereinbarung 2015

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz



Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1. Januar 2017 (per 1. April 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBerufserfahrung/BranchenerfahrungMonatslohnStundenlohn
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'475.--CHF 25.72
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'575.--CHF 26.29
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'650.--CHF 26.72
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'750.--CHF 27.30
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'850.--CHF 27.87
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'000.--CHF 28.74
Montageelektriker EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'050.--CHF 23.28
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'400.--CHF 25.29
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'550.--CHF 26.15
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'700.--CHF 27.01
Telematiker EFZohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'650.--CHF 26.72
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'750.--CHF 27.30
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'850.--CHF 27.87
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'000.--CHF 28.74
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'200.--CHF 29.89
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 5'300.--CHF 30.46
Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbeohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'850.--CHF 22.13
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'000.--CHF 22.99
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'450.--CHF 25.57
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'700.--CHF 27.01
Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahrohne Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'850.--CHF 22.13
1 Jahr Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 3'900.--CHF 22.41
2 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'000.--CHF 22.99
3 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'300.--CHF 24.71
4 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'400.--CHF 25.29
5 Jahre Berufserfahrung/BranchenerfahrungCHF 4'520.--CHF 25.98
Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr (massgebend ist das Kalenderjahr in dem das 20. Altersjahr erfüllt wird) gelten die Minimallöhne nicht.

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 35; Anhang 8: Vereinbarung 2017

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.



GAV Personalverleih: Artikel 17

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in den oben genannten Betrieben oder Betriebsteilen.

Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Frühpensionierung

Ein gleitender Ruhestand ist ab Erreichen des 58. Alterjahres möglich.

Artikel 31

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala

Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.



GAV Personalverleih: Artikel 16

Lohnerhöhung

2019 (per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Löhne werden für alle Mitarbeiter generell um 1% (exkl. Zuschläge) erhöht.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des GAV anrechnen.



Artikel 10.6 und 38; Anhang 8: Vereinbarung 2019; Allgemeinverbindlicherklärung: III

Persönlicher Geltungsbereich

Alle ArbeitnehmerInnnen der Betriebe, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind. Einzelne GAV/AVE-Bestimmungen gelten auch für ArbeitnehmerInnen von Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihfirmen.
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge

Artikel 3.3 und 3.4

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation

Der Arbeitnehmer erhält eine Jahresendzulage von 100 % des durchschnittlichen Monatslohns. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Jahresendzulage pro rata temporis ausbezahlt.

Artikel 37

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben3 Tage
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben1 Tag
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel1 Tag/Jahr max.

Artikel 32.1

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Institution
1. StufeSchiedsgericht
2. StufePräsidentIn des Obergerichts Bern

Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.



GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug:
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).



Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing



Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)

Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.


GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen:
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate)2 Tage
4.-6. Monat7 Tage
Ab 7. Monat1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile, die
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz. Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kantons Genf. Im Kanton Wallis ist der GAV anwendbar, soweit durch den Kantonalvertrag nichts anderes bestimmt wird.

Artikel 3.1

Betrieblicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen des VSEI, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind oder durch Erklärung der Paritätischen Landeskommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (Art.3.2.1 GAV), die nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind oder gemäss Art. 3.1.2 GAV ausgenommen sind.
Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.

Artikel 3.2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Folge bei Vertragsverletzung

Kontrollkosten:
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.



Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.



Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt



Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.





GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Bezahlte Feiertage

9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen. Allfällige weitere eidgenössische, kantonale oder öffentliche Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen, das heisst, sie sind nicht entschädigungspflichtig.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Vor gesetzlichen Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt. Den Arbeitnehmern im Stundenlohn wird diese Stunde durch den Arbeitgeber vergütet.



Artikel 29 und 30

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitLohnzuschlag
Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00)50% (sonntags: 100%)
Samstagsarbeit (13h00-23h00)25%
Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00)100%

Artikel 40.1

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistet werden und die Jahresbruttoarbeitszeit überschreiten. Normale Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer innerhalb von 9 Monaten zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen. Per Ende Jahr ist das Zeitkonto gemäss den Bestimmungen in Artikel 23.4 GAV auszugleichen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmer jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.

Werden am Samstag Überstunden geleistet, sind diese grundsätzlich mit Zeitzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) auszuzahlen.

Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge:
WerLohnprozent
Arbeitnehmende0.7%
Arbeitgebende0.3%

Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.





GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
21.-35. Altersjahr24 Tage
36.-55. Altersjahr25 Tage
56.-65. Altersjahr30 Tage

Artikel 27

Paritätische Fonds

Spezialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung

GAV Personalverleih: Artikel 7.2

Krankheit

Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Normalarbeitszeit

Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, aber ohne Samstage und Sonntage) beträgt 2080 Std.

Die durchschnittliche Jahresbruttoarbeitszeit berechnet sich nach folgender Formel: 365 (oder 366) Tage / 7 Tage = Anzahl Wochen im betreffenden Jahr × 40 Std. pro Woche = Jahresstunden. Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit wird (…) im Anhang 8 aufgeführt.

In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche
resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen.

Artikel 23.2; Anhang 8: Vereinbarung 2018

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen GAV:
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.

Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht:
WerVersicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindernobligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmendefreiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurdenobligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monatennicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monateab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswocheimmer obligatorisch

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.25
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60)CHF 14.45
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'175.--

Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde)CHF 25.75
Abzuziehender KoordinationsbetragCHF 11.40
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65)CHF 14.35
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats150
Versicherter MonatslohnCHF 2'152.50

Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31

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