GAV Personalverleih

Der Bundesrat hat einer Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih per 1. März 2021 zugestimmt. Die Mindestlöhne wurden unverändert übernommen. Bitte beachten Sie die Änderungen von Art. 29 Abs. 2 Prämien:

  1. Prämientragung: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
  2. Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

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