Personalverleih Aargauer Kantonsspitäler
Remarque
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Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2027 (CCT Location de services)
Date de publication: 23.12.2016 / Publication valable dès: 23.01.2017 (CCT de la branche)
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Aucun contrat futur n'est encore disponible.
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Örtlicher Geltungsbereich
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnkategorien
- Lohnerhöhung
- Dienstaltersgeschenke
- Überstunden / Überzeit
- Normalarbeitszeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Pikettdienst
- Spesenentschädigung
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- 13. Monatslohn
- Bezahlte Feiertage
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Frühpensionierung
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Krankheit
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Aufgaben paritätische Organe
- Paritätische Fonds
- Friedenspflicht
- Folge bei Vertragsverletzung
- Kündigungsfrist
- Hinweise GAV Personalverleih
- Lohnauszahlung
- Berufliche Vorsorge BVG
- Paritätische Organe
- Rekursinstanz
- Kontrollen
Betrieblicher Geltungsbereich
- Kantonsspital Aarau AG
- Kantonsspital Baden AG
- Psychiatrischen Dienste Aargau AG
- deren unselbständigen Nebenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- allfällige weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen
Artikel 1.3
Persönlicher Geltungsbereich
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Personal in Grundausbildung inklusive Tertiärausbildung der Gesundheitsberufe und PraktikantInnen
- Mitglieder der Spitalleitung und der erweiterten Spitalleitung, bzw. Geschäftsleitung und erweiterte Geschäftsleitung
- ÄrztInnen mit dem Recht auf privatärztliche Tätigkeit sowie leitende Mitarbeitende mit speziellen Vereinbarungen und Entschädigungen
- Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen
- Aushilfen bis zu einer maximalen Anstellungsdauer von drei Monaten.
Artikel 1.4
Örtlicher Geltungsbereich
Löhne / Mindestlöhne
Lohnstufe | Minimaljahreslohn | Maximaljahreslohn | Minimalmonatslohn | Maximalmonatslohn |
---|---|---|---|---|
1 | CHF 31'975.90 | CHF 51'161.45 | CHF 2'459.70 | CHF 3'935.50 |
2 | CHF 34'995.-- | CHF 55'992.-- | CHF 2'691.90 | CHF 4'307.10 |
3 | CHF 38'176.60 | CHF 61'082.55 | CHF 2'936.65 | CHF 4'698.65 |
4 | CHF 41'565.45 | CHF 66'504.70 | CHF 3'197.35 | CHF 5'115.75 |
5 | CHF 45'199.95 | CHF 72'319.90 | CHF 3'476.90 | CHF 5'563.05 |
6 | CHF 49'123.05 | CHF 78'596.90 | CHF 3'778.70 | CHF 6'045.90 |
7 | CHF 53'376.30 | CHF 85'402.10 | CHF 4'105.85 | CHF 6'569.40 |
8 | CHF 58'001.20 | CHF 92'801.90 | CHF 4'461.65 | CHF 7'138.60 |
9 | CHF 63'039.70 | CHF 100'863.50 | CHF 4'849.20 | CHF 7'758.75 |
10 | CHF 68'533.20 | CHF 109'653.10 | CHF 5'271.80 | CHF 8'434.85 |
11 | CHF 74'523.45 | CHF 119'237.50 | CHF 5'732.55 | CHF 9'172.10 |
12 | CHF 81'051.15 | CHF 129'681.85 | CHF 6'234.70 | CHF 9'975.55 |
13 | CHF 88'158.85 | CHF 141'054.15 | CHF 6'781.45 | CHF 10'850.30 |
14 | CHF 95'889.40 | CHF 153'423.05 | CHF 7'376.10 | CHF 11'801.75 |
15 | CHF 104'282.20 | CHF 166'851.50 | CHF 8'021.70 | CHF 12'834.75 |
16 | CHF 113'378.10 | CHF 181'404.95 | CHF 8'721.40 | CHF 13'954.25 |
17 | CHF 123'221.60 | CHF 197'154.55 | CHF 9'478.60 | CHF 15'165.75 |
18 | CHF 133'853.50 | CHF 214'165.60 | CHF 10'296.40 | CHF 16'474.30 |
19 | CHF 145'315.55 | CHF 232'504.90 | CHF 11'178.10 | CHF 17'885.-- |
20 | CHF 157'647.05 | CHF 252'235.30 | CHF 12'126.70 | CHF 19'402.70 |
Seit 2012:
In der Regel wird mindestens ein Lohn von CHF 45'640.-- ausbezahlt (entsprechend 13 x CHF 3'541.--).
Anhang A1; Lohnstufentabelle 2012
Lohnkategorien
Die Personaldienste der Arbeitgeberinnen koordinieren die Anwendung der Arbeitsplatzbewertung. Die Personalkommissionen haben bei der Weiterentwicklung der Bewertungsinstrumente ein Mitspracherecht.
Anhang A1: Artikel A1.2
Lohnerhöhung
Kantonsspital Aarau (KSA), Baden (KSB) und bei den Psychiatrischen Diensten (PDAG) 1% individuelle Lohnerhöhung.
Kantonsspital Aarau KSA 1% individuelle Lohnerhöhung,
Baden KSB 0.8% individuelle Lohnerhöhung,
Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
2017:
Kantonsspital Aarau KSA und Baden KSB je 1% individuelle Lohnerhöhung
sowie für die Psychiatrischen Dienste Aargau PDAG 0,5% individuelle Lohnerhöhung.
Individuelle Lohnerhöhungen gemäss den im GAV beschriebenen Regeln (in Abhängigkeit vom Ergebnis der Mitarbeiterbeurteilung, der beruflichen Erfahrung und der bisherigen Position im Lohnband).
Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Spätsommer über den Gesamtrahmen der Veränderungen und einigen sich in einem zweiten Schritt über die Aufteilung in generelle und individuelle Lohnanpassungen. Als Referenzpunkt für die Teuerung dient der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im August.
Artikel 11.8; Ergebnis der Lohnverhandlungen 2017, Ergebnis der Lohnverhandlungen 2020
Dienstaltersgeschenke
Nach 15 und 30 Dienstjahren ein Dienstgeschenk in der Höhe eines ganzen Monatslohnes. Die Dienstjahre bei den dem GAV unterstellten Betrieben werden zusammengerechnet.
Artikel 6
Überstunden / Überzeit
Grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen; falls dies innerhalb eines Jahres nicht möglich, Auszahlung ohne Zuschlag
Ausnahme: Für Kader ab Lohnstufe 13 kann die Abgeltung von Überstunden generell ausgeschlossen werden, stattdessen zusätzliche Ferienwoche pro Jahr als Pauschalkompensation
Ärztliches Personal:
Abgeltung erst bei Überschreitung von durchschnittlich 50 Stunden pro Woche; laufende Kompensation; nicht kompensierte Überzeit wir mit Zuschlag von 25% ausbezahlt
Artikel 3.3, 3.4 und 4.3
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 42 Stunden/Woche; davon ausgenommen: Kader ab Lohnstufe 13
Ärztliches Personal:
Sollarbeitszeit: 46-50 Stunden/Woche (Empfehlungen: für Organisationseinheiten mit 24-Stunden-Abdeckung 48h, für Organisationseinheiten ohne 24-Stunden-Abdeckung 46h)
Artikel 3 und 4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 20%
Ausnahme: SozialpädagogInnen wir ein Drittel des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit verrechnet, zusätzliche Entschädigungen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht gewährt
Artikel 3.7, 3.8, 6.8 und 6.9; Anhang 2: Artikel A2.1 und A2.2
Pikettdienst
CHF 2.--/Stunde Pikettdienst; keine Kumulation mit Zulagen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit möglich
Nicht ärztliches Personal:
Pikettdienst (tatsächlich geleistete Einsatzzeit inkl. Wegzeit): Zeitzuschlag von 50%
Bereitschaftsdienst für SozialpädagogInnen: CHF 40.-- pro geleisteten Bereitschaftsdienst (zusätzliche Entschädigungen ausgeschlossen)
Artikel 3.8, 3.9 und 6.10; Anhang 2: Artikel A2.2 und A2.3
Spesenentschädigung
Artikel 6.15
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis 20 Jahre | 25 Tage |
21 - 29 Jahre | 22 Tage |
30 - 39 Jahre | 23 Tage |
40 - 49 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre | 27 Tage |
Ab 60 Jahren | 30 Tage |
Artikel 5.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Hochzeit in der eigenen Familie | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall des/der Ehe- oder Lebenspartner/in,von Kindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern | 3 Tage |
Todesfall weiterer Familienangehöriger sowie Verwandter und nahe Bekannter | 1 Tag |
Todesfall, andere Fälle | Teilnahme an der Bestattung |
Gerichtliche Vorladung als ZeugIn oder Partei | Teilnahme |
Militärische Rekrutierung und Inspektion | Gemäss Aufgebot |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
Für die Tätigkeit in vertragsschliessenden Personalverbänden | max. 2 Tage pro Jahr |
Bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, namentlich Familienpflichten | bis max. 5 Tage pro Jahr |
Artikel 5.6
Bezahlte Feiertage
- Neujahr
- Berchtoldstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai (Nachmittag)
- Auffahrtstag
- Pfìngstmontag
- 1. August
- Weihnachten
- Stephanstag
Ein weiterer ortsüblicher Feiertag gilt ebenfalls als Feiertag. Weitere arbeitsfreie Tage werden durch die Arbeitgeberin festgelegt.
Artikel 5.5
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Documents
GAV für die Aargauer Kantonsspitäler (Ausgabe 2012) (6880 KB, PDF)Ergebnis Lohnverhandlungen 2015 Aargauer Kantonsspitäler (148 KB, PDF)
Ergebnis Lohnverhandlungen 2020 Aargauer Kantonsspitäler (für den Personalverleih nicht relevant) (161 KB, PDF)