Personalverleih Gate Gourmet Zürich - Monatslohn
Remarque
Cette version n’existe pas en version française.
Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine.
Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2027 (CCT Location de services)
Date de publication: 02.12.2024 / Publication valable dès: 01.01.2025 (CCT de la branche)
Dieser GAV gilt für:
- Mitarbeitende im Monatslohn der GGZ
Dieser GAV gilt nicht für:
- Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
- Angestellte im Stundenlohn (für diese Mitarbeitenden gelten die Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn)
- Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
- Lernende, Praktikanten und Schüler
Artikel 1.2
Aucun contrat futur n'est encore disponible.
- Friedenspflicht
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Kündigungsfrist
- Normalarbeitszeit
- Schichtarbeit
- Überstunden / Überzeit
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Persönlicher Geltungsbereich
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Löhne / Mindestlöhne
- 13. Monatslohn
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Lohnauszahlung
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Ferien
- Folge bei Vertragsverletzung
- Spesenentschädigung
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Krankheit
- Berufliche Vorsorge BVG
- Frühpensionierung
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Dienstaltersgeschenke
- Hinweise GAV Personalverleih
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Paritätische Fonds
- Paritätische Organe
- Aufgaben paritätische Organe
- Rekursinstanz
- Bezahlte Feiertage
- weitere Zuschläge
- Kontrollen
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
.
Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Normalarbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden.
Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist soweit als möglich durch Dienstpläne zu regeln. Neue Dienstpläne sind den Mitarbeitenden, wenn immer möglich, 14 Tage vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen. Die Mitarbeitenden haben bei nachträglichen Anpassungen das Mitspracherecht.
Tägliche Pausen (gilt ab der Implementierung des neuen Zeiterfassungssystems, frühestens ab 01.09.2024):
Arbeitszeit | Dauer der Pause(n) |
bis 5.5 Stunden | Keine Pause |
Zwischen 5.5. und 7 Stunden | 15 Minuten |
Ab 7 bis 9 Stunden | 36 Minuten |
Ab 9 Stunden | 60 Minuten |
Die gesetzlichen Mindestpausen sind auf jeden Fall einzuhalten.
Zeitpunkt, Dauer und Organisation der Pausen werden im Arbeitsbereich und innerhalb des Teams geregelt. Abweichungen aus betrieblichen Gründen sind jederzeit möglich.
Die Pausen gelten nicht als bezahlte Arbeitszeit. Ausnahme: Bei Einsatz an Weihnachten (25.12), Neujahr (1.01), 1. August und Ostersonntag wird die Pausenzeit als Arbeitszeit angerechnet.
Jahresarbeitszeit (,,JAZ")
Gate Gourmet verfügt über eine Jahresarbeitszeit. Die Details sind im separaten JAZ-Reglement festgehalten.
Sonn-, Feier- und Ruhetage
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (Feierhalbtage mitgerechnet) eingeräumt. Fallen Feiertage oder Feierhalbtage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.
Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.
Pro Kalenderwoche muss mindestens 1 Ruhetag gewährt werden. Dieser muss mindestens 35 Stunden (24 Stunden + 11 Stunden) und im Normalfall einen ganzen Kalendertag umfassen. (ArGV 1 Art. 21 Abs. 2). Für jeden weiteren Ruhetag, der angehängt wird, erhöht sich die Stundenzahl somit um 24h.
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.
Artikel 4.1 und 4.3
Schichtarbeit
Unterbrochene Schichten (Schichtsplitting)
Für Transportmitarbeitende können unterbrochene Schichten geplant werden. Die Dauer zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende beträgt maximal 11 Stunden, die Pause dazwischen maximal 3 Stunden. Es dürfen maximal 6 Schichtsplittingtouren pro Quartal und Mitarbeitenden gearbeitet werden. Pro gearbeitete Stunde wird ein Schichtsplittingszuschlag (siehe Absatz 7.5) ausbezahlt.
Schichtsplitting-Zulage
Der Zuschlag pro Arbeitsstunde im Rahmen einer Schichtsplittingtour gemäss Artikel 4.1 beträgt CHF 6.–. Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.
Artikel 4.1 und 7.5
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit
Aus betrieblichen Gründen kann die geleistete Einsatzzeit vorübergehend die im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit überschreiten. Vorgesetzte dürfen Überstunden anordnen. Der Mitarbeiter leistet die von ihm verlangte Überstundenarbeit, sofern er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c OR).
Überstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die GGZ darf Kompensation von Überstunden anordnen. Eine Auszahlung der geleisteten Überstunden erfolgt nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden. Der Überzeit-Zuschlag ist in Art. 7.3 geregelt.
Artikel 4.2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Freitage bei besonderen Ereignissen
Nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene bezahlte Freitage gewährt:
Besonderes Ereignis | Anspruch auf bezahlte Freitage | |
---|---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage | |
Hochzeit in der eigenen Familie* | 1 Tag | |
Tod von Ehepartner oder Kindern im eigenen Haushalt | 3 Tage | |
Tod von anderen nahen Familienangehörigen (Eltern, Grosseltern, Kinder nicht im eigenen Haushalt) | 2 Tage | |
Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten; Teilnahme an Bestattung | max. 1 Tag | |
Militärische Rekrutierung | max. 3 Tage | |
Militärische Inspektion | 1 Tag | |
Wohnungswechsel | innerhalb des bisherigen Wohnkantons | 1 Tag |
ausserhalb des bisherigen Wohnkantons | 2 Tag | |
Betreuung eines Familienmitglieds* bei Krankheit/Unfall (Art. 329h OR) | Max. 3 Tage/Ereignis Max. 10 Tage/Jahr |
*Als Familienmitglied gelten folgende Personen: Eltern und Schwiegereltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte / Ehegattin, Eingetragene Partnerin / eingetragener Partner, sofern mindestens 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt lebend.
Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).
Artikel 4.5
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für:
- Mitarbeitende im Monatslohn der GGZ
Dieser GAV gilt nicht für:
- Kaderangestellte mit einem Einzelarbeitsvertrag
- Angestellte im Stundenlohn (für diese Mitarbeitenden gelten die Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende im Stundenlohn)
- Mitarbeitende, die nach ihrer Pensionierung weiterbeschäftigt werden
- Lernende, Praktikanten und Schüler
Artikel 1.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Löhne / Mindestlöhne
Funktionen und Löhne per 1. September 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 01. Januar 2025)
Für alle Funktionen gemäss Funktionsstruktur sind Lohnbänder vereinbart.
Funktionen | Lohnband-Minimum | Lohnband-Maximum | |
---|---|---|---|
1 | Betriebsmitarbeiter 1 | CHF 3'700.–1 | CHF 4'300.– |
2 | Betriebsmitarbeiter 2 / angelernter Unterhalts MA / Rampen MA / Hilfskoch mit Progresso | CHF 3'900.– | CHF 4'900.– |
3 | Last Minute Fahrer / Logistiker | CHF 3'900.– | CHF 5'000.– |
4 | LW-Chauffeur intern Kategorie B | CHF 3'900.– | CHF 5'150.– |
5 | LW-Chauffeur intern Kategorie C | CHF 4'200.– | CHF 5'300.– |
6 | Koch / Patissier / Flight Checker / Dispo Last Minute / Dispo Rampe | CHF 4'500.–1 | CHF 5'300.– |
7 | Administrative Mitarbeiter / Sachbearbeiter / OP&C / RTC-Dispo / Dispatch | CHF 4'300.– | CHF 6'200.– |
8 | Gelernter Sanitär, Kältemonteur, Elektriker, Mechaniker, Servicetechniker etc. | CHF 4'400.– | CHF 6'900.– |
9 | Chef de Partie / Testkoch | CHF 4'800.– | CHF 5'650.– |
10 | Souschef / Supervisor | CHF 4'900.– | CHF 6'100.– |
1 jedoch mindestens der jeweils geltende Mindestlohn gemäss L-GAV für das Gastgewerbe.
Lohnbänder übersteigende Löhne sind durch den Managing Director und den HR Director in schriftlicher Form zu bewilligen.
Der Lohn richtet sich nach Funktion, Erfahrung und Qualifikation. Die Festsetzung der Funktion und des Lohnes erfolgt individuell durch die GGZ.
Bei einer vorübergehenden Versetzung oder einer Zuweisung einer anderen Tätigkeit gemäss Art. 2.5 besteht kein Anspruch auf entsprechende Anpassung des Lohnes während dieser Zeit.
Artikel 6.1 und 6.2
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn, welcher mit dem Novemberlohn ausbezahlt wird. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des Bruttolohns, ohne Zulagen. Lohnreduktion infolge bezahlter Absenzen werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei unterjährigem Eintritt wird der 13. Monatslohn pro rata temporis bezahlt.
Artikel 6.3
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Leistungsprämien
Ausserordentliche Leistungen können durch individuelle, freiweillige Leistungsprämien honoriert werden. Dabei handelt es sich um einmalig ausbezahlte Beträge, die nicht zu einem festen Lohnbestandteil werden und im alleinigen Ermessen von GGZ stehen.
Erfolgsbonus
Die GGZ will grundsätzlich alle Mitarbeitenden am Erfolg der Gesellschaft teilhaben lassen, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt und der Mitarbeitende noch bei GGZ tätig ist. Bei einer Versetzung während des Jahres in einen anderen Betrieb der Gategroup von mehr als drei Monaten erfolgt die Auszahlung pro rata temporis nach der definitiven Festlegung des Bonus durch die Gesellschafter der Gate Gourmet Switzerland GmbH. Die Zielvorgaben für den Erfolgsbonus werden jährlich festgesetzt und bekanntgegeben. Eine allfällige Erfolgsbonus-Zahlung
- ist für alle Mitarbeitenden ein einheitlicher Pauschalbetrag (bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer vertraglichen Arbeitszeit von weniger als 42 Wochenstunden wird der Bonus pro rata temporis berechnet). Falls sich die kumulativen Absenzen während des Geschäftsjahres auf mehr als 3 Monate belaufen, erfolgt ebenfalls eine pro rata Kürzung (Kürzung des Bonus pro übersteigenden Monat um 1/12)
- erfolgt jeweils nach Verabschiedung des Jahresergebnisses durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH
- beträgt bei Erreichen der Zielvorgabe sowie der eigenen, individuellen Leistung mindestens CHF 400.–
Bei Überschreitung der Zielvorgabe kann ein höherer Bonus, welcher durch die Gesellschafter von Gate Gourmet Switzerland GmbH festgelegt wird, zur Auszahlung gelangen. Bei Nichterreichen der Zielvorgaben wird in der Regel kein Erfolgsbonus ausbezahlt.
Artikel 6.4 und 6.5
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Jede gearbeitete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunde wird gemäss untenstehender Tabelle vergütet.
Anspruch pro gearbeitete Stunde (Minuten bezahlte Freizeit bzw. CHF Lohn) | |
---|---|
Nachtarbeit 23.00 - 6.00 Uhr |
CHF 3.– /Stunde + 10% Zeitzuschlag (6 Minuten) |
Sonn-/Feiertagsarbeit SA 23.00 - SO 23.00 Uhr |
CHF 6.– /Stunde |
Die Zulagen für Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit können nicht kumuliert werden.
Mit diesem Betrag ist der in den Ferien geschuldete Durchschnittswert abgegolten, d.h. es erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für die Dauer der Ferien.
Artikel 7.4
Ferien
Ferienanspruch
Der Ferienanspruch beträgt bei einem Vollzeitpensum 5 Wochen resp. 25 Arbeitstage. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt errechnet sich der Ferienanspruch pro rata.
Im Rahmen einer Übergangsregelung folgend der Ablösung des bis 31.12.2022 geltenden GAV haben alle Mitarbeitenden mit Jahrgang 1962 und älter, die per 1.12.2022 bei Gate Gourmet Switzerland beschäftigt waren, Anspruch auf 28 Tage Ferien pro Kalenderjahr.
Ferienbezug
Die Ferien für das laufende Jahr sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember zu beziehen. In begründeten Fällen kann die Frist bis zum 31. März des folgenden Jahres durch die Personalabteilung verlängert werden.
Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Mitarbeitenden, namentlich auch solche familiärer Art, werden so weit als möglich berücksichtigt.
Sind bei einem Austritt des Mitarbeitenden bereits mehr Ferien bezogen worden, als ihm zustehen würden, so werden die zu viel bezogenen Ferientage vom Lohn in Abzug gebracht.
Ferienkürzung
Übersteigen die Absenzen ohne Verschulden des Arbeitnehmers infolge Krankheit, Unfall oder Militärdienst einen Monat (in Folge von Schwangerschaft: zwei Monate) pro Kalenderjahr, so wird der Ferienanspruch für jeden zusätzlichen Monat um ein Zwölftel gekürzt. Bei einem unbezahlten Urlaub findet eine Ferienkürzung nur dann statt, wenn dieser 30 Kalendertage überschreitet.
Zusätzliche individuelle Ferien (ZIF)
Mitarbeitende können, sofern es die betrieblichen Möglichkeiten und Bedürfnisse der GGZ erlauben, ihren jährlichen Ferienbezug erhöhen oder vermindern und erhalten im Gegenzug weniger oder mehr Lohn. Die Anpassung erfolgt jeweils per 1. Januar und betrifft Mitarbeitende mit einem Arbeitspensum von 100%. Eine Anpassung des ZIF Modells muss bis 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr beim HR angefragt werden.
Ferienanspruch für < 60jährige | Das heisst | Lohn |
---|---|---|
20 Tage | - 1 Woche Ferien | 102.2% |
25 Tage | 100% | 100% |
30 Tage | + 1 Woche Ferien | 97.8% |
Zusätzliche Freizeit
Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit dem zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Einzelheiten sind in den entsprechenden HR Dokumenten geregelt.
Für Jugendurlaub wird auf Art. 329e OR verwiesen.
Die Mitglieder des an diesem Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Verbandes können für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen des Verbandes bezahlten Urlaub
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen (Antrag an / Koordination durch Personalabteilung).
Für die Ausübung öffentlicher Ämter kann die GGZ in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit gewähren.
Artikel 4.4 und 4.10
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Spesenentschädigung
Transport- und Spesenentschädigung
Für Spesen und Dienstreisen gelten die Bestimmungen eines separaten Spesenreglements.
Artikel 7.7
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Frühpensionierung
Vorzeitige Pensionierung
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Gate Gourmet (PGG) vor dem ordentlichen Pensionierungsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der PGG.
Artikel 3.4
Dienstaltersgeschenke
Als Anerkennung für besondere Diensttreue erhalten die Mitarbeitenden der GGZ folgende Dienstaltersgeschenke:
Nach Vollendung des | Anspruch |
---|---|
10. Dienstjahres | CHF 1'000.– oder 5 Tage Ferien |
20. Dienstjahres | CHF 2'000.– oder 10 Tage Ferien |
30. Dienstjahres | CHF 3'000.– oder 15 Tage Ferien |
40. Dienstjahres | CHF 4'000.– oder 20 Tage Ferien |
Artikel 7.9
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Bezahlte Feiertage
Sonn-, Feier- und Ruhetage
Feiertage: Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage eingeräumt. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt. Alle gesetzlichen Feiertage werden als Sonntage im Sinne des Eidgenössischen Arbeitsgesetzes behandelt.
Ruhetage: Pro Kalenderwoche muss mindestens 1 Ruhetag gewährt werden. Dieser muss mindestens 35 Stunden (24 Stunden + 11 Stunden) und im Normalfall einen ganzen Kalendertag umfassen. (ArGV 1 Art. 21 Abs. 2). Für jeden weiteren Ruhetag, der angehängt wird, erhöht sich die Stundenzahl somit um 24h.
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben.
Die Vergütung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist in Artikel 7.4 geregelt.
Artikel 4.3
weitere Zuschläge
Inkonvenienzzulage für unvorhergesehenes Aufgebot
Aufgebot | Anspruch |
---|---|
0 - 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme | CHF 50.– pro Ereignis |
Mehr als 24 Stunden vor Arbeitsaufnahme | Keine zusätzliche Vergütung |
Die Inkonvenienzzulage wird mit dem Lohn des Folgemonats ausbezahlt.
Artikel 7.6
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2