Personalverleih Autogewerbe Ostschweiz
Remarque
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Pour cette raison, les textes non traduits sont indiqués dans leur langue d'origine.
Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2027 (CCT Location de services)
Date de publication: 11.02.2025 / Publication valable dès: 01.03.2025 - 31.12.2026 (CCT de la branche)
Dieser GAV gilt für das ganze Gebiet der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 1.1
Dieser GAV gilt für alle Arbeitgeber, welche:
- gewerblichen Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
- Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- zusätzlich zu einer unter Bst. a bis c genannten Tätigkeit eine Tankstelle oder Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 1.2
Dieser GAV gilt für sämtliche Arbeitnehmende inklusive den Lernenden eines dem GAV unterstellten Betriebes, mit Ausnahme von:
- Familienangehörigen des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Kaderarbeitnehmende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen. Die Kaderfunktion muss mittels Arbeitsvertrag und Organigramm belegt werden können;
- Kaufmännisches und Verkaufspersonal (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.) und Lagermitarbeitende;
- Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2022 folgende Artikel des GAV:
- Art. 3 GAV – Arbeitszeit
- Art. 4 GAV – Arbeitszeiterfassung
- Art. 6 GAV – Minderstunden
- Art. 9 GAV – Ferien für Lehrlinge ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
- Art. 10 GAV – Feiertage
- Art. 19 GAV – Krankentaggeldversicherung
Artikel 1.3
Aucun contrat futur n'est encore disponible.
- Lohnerhöhung
- Lohnauszahlung
- Paritätische Fonds
- Friedenspflicht
- Hinweise GAV Personalverleih
- Rekursinstanz
- Krankheit
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Kontrollen
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Arbeitgebervertretung
- Paritätische Organe
- Berufliche Vorsorge BVG
- Normalarbeitszeit
- Aufgaben paritätische Organe
- Kündigungsfrist
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Persönlicher Geltungsbereich
- Löhne / Mindestlöhne
- Örtlicher Geltungsbereich
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitszeiterfassung
- Bezahlte Feiertage
- Ferien
- Folge bei Vertragsverletzung
- 13. Monatslohn
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Überstunden / Überzeit
Lohnerhöhung
2025 (per 1. März 2025 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2024 ist der Lohn jedes unterstellten Arbeitnehmenden um 1.8% zu erhöhen, maximal jedoch CHF 100.– pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2025 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Der Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung besteht nur für Arbeitnehmende, die mindestens seit dem 01.07.2024 im gleichen Betrieb angestellt sind, seit diesem Datum keine Lohnerhöhung erhalten haben und am 31.12.2024 in ungekündigter Anstellung sind.
Lohnanpassungen aufgrund der geregelten Mindestlöhne nach Berufserfahrung auf Funktion können mit der unter Absatz 1 vereinbarten generellen Lohnerhöhung verrechnet werden.
Zusatzvereinbarung 2025: Artikel 1
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die
- gewerblichen Handel mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör betreiben;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten oder reparieren;
- Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausführen;
- zusätzlich zu einer unter Bst. a bis c genannten Tätigkeit eine Tankstelle oder Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Ausgenommen sind Betriebe, die mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
.
Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die massgebliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Dies entspricht einer täglichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden. Daraus resultiert eine jährliche Arbeitszeit von durchschnittlich 2‘190 Stunden (42 * 52.142 Wochen).
Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Samstagsarbeit kann zuschlagsfrei angeordnet oder vereinbart werden. Wird an Samstagen gearbeitet, ist dem Arbeitnehmenden die Arbeitszeit in gleichem Umfang an einem anderen Wochentag frei zu geben.
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pause in Arbeitsbereitschaft sein.
Minderstunden
Ende Jahr darf der Minderstundensaldo nicht mehr als 60 Stunden betragen.
Sämtliche darüber hinausgehenden Minderstunden verfallen und können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Artikel 3 und 6
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Lernende ab Lehrbeginn 2022 gelten die Artikel 3, 4, 6, 9, 10 und 19 des GAV.
Ausgenommen sind:
- Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Kadermitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen;
- Kaufmännisches Personal, Verkaufspersonal (Autoverkäuferinnen und -verkäufer, Ersatzteilverkäuferinnen und -verkäufer) und Lagermitarbeitende.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenzenentschädigung
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
bei eigener Heirat | 2 Tagen |
bei der Geburt eines eigenen Kindes (zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR) | 1 Tag |
bei Heirat des eigenen Kindes | 1 Tag |
beim Tod des Ehegatten bzw. des Lebenspartners, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
beim Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskindern, gleichgültig, ob solche im Haushalt des Arbeitnehmenden lebten oder nicht. |
1 Tag In begründeten Ausnahmefällen erhöht sich der Anspruch bis auf 3 Tage, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine längere Absenz erforderlich ist |
bei Umzug des eigenen Haushalts, sofern der Arbeitnehmende nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr |
bei militärischer Inspektion | 1 Tag |
Militärische Aushebungstage | Die benötigte Anzahl Tage |
Artikel 16
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für sämtliche Arbeitnehmende inklusive den Lernenden eines dem GAV unterstellten Betriebes, mit Ausnahme von:
- Familienangehörigen des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Kaderarbeitnehmende, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse verfügen. Die Kaderfunktion muss mittels Arbeitsvertrag und Organigramm belegt werden können;
- Kaufmännisches und Verkaufspersonal (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.) und Lagermitarbeitende;
- Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2022 folgende Artikel des GAV:
- Art. 3 GAV – Arbeitszeit
- Art. 4 GAV – Arbeitszeiterfassung
- Art. 6 GAV – Minderstunden
- Art. 9 GAV – Ferien für Lehrlinge ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
- Art. 10 GAV – Feiertage
- Art. 19 GAV – Krankentaggeldversicherung
Artikel 1.3
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohn
Die Mindestlöhne sind in Anhang 3 GAV geregelt.
Ein Automobildiagnostiker/in FA kann unter folgenden Bedingungen als Mechatroniker/- in EFZ angestellt und entlöhnt:
- Der Arbeitnehmende wird als Mechatroniker/-in beschäftigt,
- die Funktion als Mechatroniker/-in wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten und
- der Arbeitsvertrag mit Begründung wird der zuständigen PBK vor der Anstellung eingereicht.
Werden die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird der Arbeitnehmende als Automobildiagnostiker/-in FA eingestuft.
Unter bestimmten Bedingungen kann vom Mindestlohn abgewichen werden. Die Abweichung muss vorgängig bei der PBK schriftlich beantragt und durch die PBK schriftlich genehmigt werden.
Unter anderem kann vom Mindestlohn abgewichen werden, bei:
- Körperlicher oder geistiger Einschränkung;
- Integrations- oder Wiedereingliederungsmassnahmen;
- Praktikum.
In Anwendung von Art. 13 GAV Autogewerbe Ostschweiz gelten folgende Mindestlöhne (Bruttolohn) als vereinbart:
Mindestlöhne ab 1. Juni 2022 (per 1. Oktober 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Mindestlöhne betragen für alle Arbeitnehmenden auf der Monatsbasis ohne Einschluss des 13. Monatslohnes (per 1. Oktober 2022 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Berufserfahrung | Monatslohn |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'100.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'300.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'600.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'800.– | |
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker/-in) | nach QV | CHF 4'300.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'600.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'800.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 5'200.– | |
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur/-in) | nach QV | CHF 3'900.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'200.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'500.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'800.– | |
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann/-frau / Fahrzeugwart/-in) | nach QV | CHF 3'600.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'800.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'000.– | |
nach 10 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 4'200.– | |
Ungelernt in der Branche | Mindestlohn | CHF 3'300.– |
nach 3 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'600.– | |
nach 6 Jahren Berufserfahrung auf Funktion | CHF 3'900.– |
Artikel 13; Anhang 3
Örtlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für das ganze Gebiet der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.
Artikel 1.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Lohnzuschläge zwingend zu bezahlen:
- Sonn- und Feiertage 50% (Sa. 23.00 bis So. 23.00);
- Abend- und Nachtarbeit 25% (20.00 bis 06.00).
Artikel 7
Arbeitszeiterfassung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmenden zu führen und ihnen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitskontos mindestens halbjährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben.
Die Arbeitszeitkontrolle muss über die geleistete tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit inklusiv Ferienbezug, Feiertage und Ausgleichs- sowie Überstundenarbeit Auskunft geben. Ferner muss ersichtlich sein, wann unbezahlte Pausen eingezogen wurden.
Wird keine Arbeitszeitkontrolle im vorgegebenen Rahmen geführt, kann dem Betrieb eine Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.– auferlegt werden.
Artikel 4
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
Thurgau | St.Gallen | Appenzell A. Rh. | Appenzell I. Rh | |
---|---|---|---|---|
1 | Neujahr | Neujahr | Neujahr | Neujahr |
2 | Berchtoldstag | Karfreitag | Karfreitag | Karfreitag |
3 | Karfreitag | Ostermontag | Ostermontag | Ostermontag |
4 | Ostermontag | Auffahrt | Auffahrt | Auffahrt |
5 | Auffahrt | Pfingstmontag | Pfingstmontag | Pfingstmontag |
6 | Pfingstmontag | 1. August | 1. August | Fronleichnam |
7 | 1. August | Allerheiligen | Allerheiligen | 1. August |
8 | Weihnachtstag | Weihnachtstag | Weihnachtstag | Weihnachtstag |
9 | Stephanstag | Stephanstag | Stephanstag | Stephanstag |
Maria Himmelfahrt, St. Mauritiustag und Maria Empfängnis sind im Kanton Appenzell Innerrhoden kantonale Feiertage. Diese Tage sind grundsätzlich arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Die Tage können vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientage abgegolten werden.
Der 1. Mai ist im Kanton Thurgau arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.
Die oben aufgeführten Feiertage, die in die Ferien fallen, können nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.
Nicht bezahlte Feiertage und die anderen arbeitsfreien Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird, können vorgeholt oder kompensiert werden. Der vertraglich geregelte Ferienanspruch bleibt gewahrt.
Artikel 10
Ferien
Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|
Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr | 28 Arbeitstage |
Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren. | 30 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Der Arbeitnehmende hat sich über den Zeitpunkt des Ferienbezuges rechtzeitig mit dem Arbeitgeber zu verständigen.
Kommt es nach dem Bezug der Ferien zu Umständen, die zum Wegfall oder zur Kürzung des Ferienanspruches führen, kann der Arbeitgeber das zu viel entrichtete Feriengeld zurückfordern oder dieses vom Lohnguthaben, soweit nach Gesetz zulässig, in Abzug bringen.
Anrechnung der Dienstjahre
Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, so zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.
Artikel 9 und 11
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Der 13. Monatslohn ist auf der Lohnabrechnung in jedem Fall separat auszuweisen.
Der 13. Monatslohn ist in jedem Fall bis Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
Artikel 15
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Arbeitgeber, welche:
- gewerblichen Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und bzw. oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und bzw. oder reparieren;
- Elektro- und bzw. oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
- zusätzlich zu einer unter Bst. a bis c genannten Tätigkeit eine Tankstelle oder Fahrzeugwaschanlage betreiben.
Artikel 1.2
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Überstunden sind mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25% auf den Normallohn (Grundlohn zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) auszuzahlen.
Am Ende des Kalenderjahres darf der Überstundensaldo nicht mehr als 120 Stunden betragen.
Artikel 5
Documents
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau - 01.06.2022 (1254 KB, PDF)Zusatzvereinbarung 2025 GAV für das Autogewerbe Ostschweiz (63 KB, PDF)