Personalverleih Autogewerbe AG
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Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2027 (CCT Location de services)
Date de publication: 02.12.2024 / Publication valable dès: 01.01.2025 (CCT de la branche)
Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.
Artikel 3.1
Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.
Der GAV gilt ferner für alle jene Nichtmitglieder der Vertragsparteien, die ihn gemäss den Bestimmungen des Art. 7 hiernach unterschriftlich als für sich verbindlich anerkannt haben.
Artikel 3.1 und 3.2
Der GAV gilt für männliche und weibliche, gelernte und ungelernte Arbeitnehmer.
Ausgenommen von der Vertragsunterstellung sind:
- personelle Ausnahmen: Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lernende im Sinne des Bundesgesetze über die Berufsbildung;
- betriebliche Ausnahmen:Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem andern von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3.3 und 3.4
Aucun contrat futur n'est encore disponible.
- Bezahlte Feiertage
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Löhne / Mindestlöhne
- Persönlicher Geltungsbereich
- Ferien
- Hinweise GAV Personalverleih
- Lohnkategorien
- Folge bei Vertragsverletzung
- Krankheit
- Überstunden / Überzeit
- Lohnerhöhung
- Spesenentschädigung
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Kontrollen
- Paritätische Organe
- Friedenspflicht
- Örtlicher Geltungsbereich
- Arbeitnehmervertretung
- Aufgaben paritätische Organe
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Arbeitgebervertretung
- Normalarbeitszeit
- 13. Monatslohn
- Lohnauszahlung
- Paritätische Fonds
- Berufliche Vorsorge BVG
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Kündigungsfrist
- Rekursinstanz
Bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Auffahrt | Karfreitag | Weihnachten |
Berchtoldstag | Pfingstmontag | Ostermontag | Stephanstag |
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Auffahrt | Karfreitag | Weihnachten |
Berchtoldstag | Pfingstmontag | Ostermontag | Stephanstag |
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Pfingstmontag | Ostermontag | Weihnachten |
Karfreitag | Fronleichnam | Auffahrt | Stephanstag |
Bezirk Bremgarten | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Mariä Himmelfahrt | Auffahrt | Weihnachten |
Karfreitag | Allerheiligen | Fronleichnam | Stephanstag |
Bezirk Laufenburg und Muri | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Mariä Himmelfahrt | Auffahrt | Mariä Empfängnis |
Karfreitag | Allerheiligen | Fronleichnam | Weihnachten |
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Mariä Himmelfahrt | Auffahrt | Mariä Empfängnis |
Karfreitag | Allerheiligen | Fronleichnam | Weihnachten |
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Pfingstmontag | Ostermontag | Weihnachten |
Karfreitag | Allerheiligen | Auffahrt | Stephanstag |
Bezirk Zurzach | |||
---|---|---|---|
Neujahr | Allerheiligen | Auffahrt | Weihnachten |
Fronleichnam | Karfreitag | Ostermontag | Stephanstag |
Der erste August ist im ganzen Kanton Aargau ein bezahlter Feiertag.
Es steht den Betrieben frei, einzelne der vorgenannten Feiertage gegen andere gesetzliche oder hohe Feiertage auszutauschen.
In der Ferienzeit auf Werktage fallende, entschädigungspflichtige Feiertage gelten nicht als Ferientage und sind als Feiertage zu entschädigen.
An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit spätestens um 17 Uhr zu beendigen.
Artikel 22
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur bei dringendem Bedürfnis angeordnet werden. Zuschläge werden nur bezahlt, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 5.
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (20h00–06h00) | 50% |
Sonn- u. Feiertage unter Vorbehalt von Abs. 6 (00h00–24h00) | 50% |
Für nächtlichen und sonntäglichen Servicedienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.
Bei Nachtarbeit wird dem Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine besondere Entschädigung von CHF 15.– ausgerichtet.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss auch für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer.
Für Kadermitarbeiter und Kundendienstberater können von den Bestimmungen von Art. 16 und 17 abweichende Regelungen in schriftlicher Form, getroffen werden.
Artikel 17.1, 17.3 – 17.9
Löhne / Mindestlöhne
Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Mindestlöhne pro Arbeitnehmerkategorie fest. Sie werden jährlich in einem Ergänzungsblatt festgehalten.
Für Arbeitnehmer, die ungenügende Leistungen erbringen oder die nicht alle Voraussetzungen (Ausbildung, Sprache usw.) zur Erbringung einer vollen Leistung auswiesen, kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Grund der Minderleistung angibt, ein Lohn festgesetzt werden, der unter den Minimallöhnen liegt. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung ist der PBK zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
Für die andern im Art. 4 Abs. 4 genannten Arbeitnehmer wird kein Mindestlohn festgesetzt. Die Lohnfestsetzung bleibt der freien Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen.
Mindestlöhne ab 1. Januar 2025 (für den Personalverleih gültig ab 1.1.2025)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | |
---|---|---|
Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | im 1. Jahr nach Abschluss | CHF 5'550.– |
Automobilmechatroniker/-in mit abgeschlossener 4-jährger Lehrzeit | im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 4'650.– |
Automobilfachmann/-frau mit abgeschlossener 3-jähriger Lehrzeit | im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 4'250.– |
Detailhandelsangestellten/-in mit abgeschlossener 3-jähriger Lehrzeit | im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 4'200.– |
für Detailhandelsassistent/-in mit abgeschlossener 2-jähriger Lehrzeit | im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 4'000.– |
Automobilassistent/-in mit abgeschlossener 2-jähriger Lehrzeit | im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 4'000.– |
ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 4'050.– | |
ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 4'150.– | |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 4'000.– |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2025
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für männliche und weibliche, gelernte und ungelernte Arbeitnehmer.
Ausgenommen von der Vertragsunterstellung sind:
- personelle Ausnahmen: Familienangehörige des Betriebsinhabers und Lernende im Sinne des Bundesgesetze über die Berufsbildung;
- betriebliche Ausnahmen:Betriebe und Betriebsabteilungen, die einem andern von der im Art. 8 erwähnten Paritätischen Berufskommission (PBK) anerkannten GAV unterstellt sind.
Artikel 3.3 und 3.4
Ferien
Der Ferienanspruch besteht ab 1. Arbeitstag und berechnet sich nach dem Altersjahr.
Die Feriendauer beträgt:
Alterskategorie | Anzahl Tage |
---|---|
für Arbeitnehmer und Lernende unter 20 Jahre | 25 Tage |
für Arbeitnehmer und Lernende über 20 Jahre | 23 Tage |
ab vollendetem 50. Altersjahr | 28 Tage |
Gesetzliche und vertragliche Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Die Ferien sollen in der Regel während des Dienstjahres, für das sie fällig werden, bezogen werden.
Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber, der die bezüglichen Wünsche des Ferienberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Absenzen wegen Militärdienst, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit werden, sofern deren Gesamtdauer zwei Monate im Jahr übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem für den vollen dritten und jeden weiteren Absenzmonat die Ferien um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruches gekürzt werden. Die Verrechnung anderer Absenzen mit den Ferien bleibt im Ermessen der Firma. Für unbezahlten Urlaub wird der Ferienanspruch pro rata gekürzt.
Bei Auflösung unter- und überjähriger Arbeitsverhältnisse werden für das angefangene Dienstjahr ebenfalls Ferien gewährt nach Massgabe der anrechenbaren Dienstzeit, das heisst pro Dienstmonat ein Zwölftel der Ferien, die bei Absolvierung des ganzen Dienstjahres fällig geworden wären.
Bezahlt wird pro Ferientag der volle Lohn für einen Fünftel der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Ferienbezügers. Die Ausrichtung einer Entschädigung in irgendwelcher Form anstelle der tatsächlichen Feriengewährung ist, Abs.7 hiernach vorbehalten, nicht statthaft.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, kann er die ihm allfällig noch zustehenden Ferien nur im Einverständnis des Arbeitgebers während der Kündigungszeit einziehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, kann der Arbeitnehmer noch fällige Ferien auf seinen Wunsch während der Kündigungszeit einziehen. Nicht während der Kündigungszeit eingezogene Ferienansprüche werden beim Austritt vergütet. Sind die Ferien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bereits für das laufende Dienstjahr vorbezogen, kann der Arbeitgeber das zu viel bezahlte Feriengeld vom Arbeitnehmer zurückverlangen.
Artikel 21
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Lohnkategorien
Arbeitnehmerkategorien – Allgemeine Bestimmungen
Jeder Arbeitnehmer wird in eine der nachgenannten Arbeitnehmerkategorien eingeteilt, wobei in Streitfällen über die Einteilung die PBK (Art. 8 hiernach) endgültig entscheidet:
- Automobildiagnostiker/-in
- Automechaniker/in mit 4-jähriger Lehre / Automobil-Mechatroniker/in
- Automonteur/in mit 3-jähriger Lehre / Automobil-Fachmann/ -frau
- Auto-Service-Personal mit 2-jähriger Lehre / Automobil-Assistent/in
- Detailhandelsfachmann/-frau
- Ersatzteilverkäufer/in mit 2-jähriger Lehre / Detailhandelsassistent/in
- Servicearbeiter/in und Angelernte
- Hilfsarbeiter/in und übrige, nicht unter lit. a, b, c, d, e oder f gehörende Personen
Die PBK kann bei Bedarf die Bezeichnung der Arbeitnehmerkategorien anpassen.
Berufsarbeiter sind Arbeitnehmer, welche die Lehrabschlussprüfung bestanden haben und im erlernten Beruf oder als Spezialisten in diesem Beruf tätig sind. Den Berufsarbeitern
werden gleichgestellt Arbeitnehmer, welche in einem verwandten Beruf eine Lehrabschlussprüfung bestanden haben und im ausgeübten Beruf nachweisbar während mindestens zweier Jahre tätig waren.
Hilfsarbeiter sind Arbeitnehmer, welche sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in den ihnen im Betrieb zugewiesenen Servicearbeiten (wie Wagenwaschen, Fahrzeugaufbereitung, Zubringer- und Abschleppdienst, Reifendienst, Benzin- und Ölausgabe, Portierdienst) ausweisen können. Ihnen gleichgestellt sind Arbeitnehmer,
welche sich über eine Anlehre im Autogewerbe ausweisen können.
Unter die lit. g) von Abs.1 fallen ferner Magaziner, Chauffeure, Hauswarte, Nachtwächter usw.
Artikel 4
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Überstunden / Überzeit
Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit soll nur bei dringendem Bedürfnis angeordnet werden. Zuschläge werden nur bezahlt, wenn diese Arbeiten vom Arbeitgeber oder
seinem Stellvertreter angeordnet wurden. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 5.
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung. Bei der Ermittlung der Überzeitarbeit sind allfällig in der betreffenden Zahltagsperiode infolge Krankheit, Ferien, Feiertagen, Absenzen usw. ausgefallene bezahlte und unbezahlte Normalarbeitsstunden als Arbeitsstunden anzurechnen, soweit individuelle unbezahlte Absenzen nicht gemäss folgendem Satz vor- oder nachgeholt werden.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen gemäss Art. 16 Abs. 3, worunter auch das Vor- oder Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss auch für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer.
Für Kadermitarbeiter und Kundendienstberater können von den Bestimmungen von Art. 16 und 17 abweichende Regelungen in schriftlicher Form, getroffen werden.
Artikel 17.1 – 17.2, 17.5, 17.8 – 17.9
Lohnerhöhung
2025 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2025)
Im AGVS, Sektion Aargau, wird per 1. Januar 2025 eine generelle Lohnerhöhung von CHF 70.– (brutto) pro Monat gewährt.
Lohnvereinbarung 2025
Spesenentschädigung
Bei Nachtarbeit wird dem Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) eine Zwischenverpflegung oder an ihrer Stelle eine besondere Entschädigung von CHF 15.– ausgerichtet.
Artikel 17.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Den dem GAV unterstellten Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet:
Anlass | Bezahlte Tage | |
---|---|---|
a) bei Heirat | 2 Tage | |
b) bei Geburt eines Kindes | gilt die gesetzliche Regelung (Art. 329g OR) | |
c) bei Tod eines Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage | |
d) bei Tod von Eltern, Schwiegereltern oder eines Geschwisters | sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | bis zu 3 Tage |
andernfalls | bis zu 1 Tag | |
e) bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag | |
bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf | 1 Tag | |
f) bei Rekrutierung | 2 Tage | |
g) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Als Tagesentschädigung wird der ausfallende Lohn für normale Arbeitszeit ausbezahlt. Fällt jedoch ein Absenztag auf einen Sonntag, einen Feiertag, in die Ferien oder auf
einen arbeitsfreien Werktag usw., so ist für diesen Tag keine Absenzentschädigung zu bezahlen.
Fällt das Ereignis sub. Iit. c und d in die Ferien des Arbeitnehmers, so hat er Anspruch, die ihm zustehende Absenzzeit später einzuziehen.
Artikel 23
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Örtlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.
Artikel 3.1
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
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Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt für alle Mitglieder der Sektion Aargau des AGVS sowie für alle von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Entlöhnungsform, unter Vorbehalt von Abs. 4.
Der GAV gilt ferner für alle jene Nichtmitglieder der Vertragsparteien, die ihn gemäss den Bestimmungen des Art. 7 hiernach unterschriftlich als für sich verbindlich anerkannt haben.
Artikel 3.1 und 3.2
Normalarbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden für das Werkstatt-, Service- und Hilfspersonal. Die effektive wöchentliche Normalarbeitszeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf max. 50 Stunden ausgedehnt werden. Per 31. Dezember eines Jahres darf aber die durchschnittliche Normalarbeitszeit 42 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Kurzabsenzen werden von der Arbeitszeit ausgeschlossen, können aber kompensiert werden. Für Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 hiervor wird die normale Arbeitszeit einschliesslich der Präsenzzeit unter Beachtung allfällig geltender gesetzlicher Bestimmungen individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.
Die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit wird im betrieblichen Stundenplan festgesetzt und dieser im Betrieb angeschlagen.
Schichtarbeit sowie ausnahmsweise Verschiebungen der täglichen Arbeitszeit sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig.
Das Werkstatt- und Servicepersonal ist, soweit nicht ganze Samstage freigegeben werden können, in der Regel am Samstagnachmittag sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen dienstfrei; vorbehalten bleiben notwendige Überzeitarbeit sowie Dienstleistungen gemäss Abs. 5 hiernach.
Die Arbeitnehmer haben sich auch am Samstagnachmittag und, soweit die für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Bewilligungen eine entsprechende Offenhaltung erlauben, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
Wird hierdurch die Normalarbeitszeit überschritten, so ist in den darauf folgenden Wochen entsprechende Freizeit einzuräumen oder die Mehrarbeit gemäss Art.17 hiernach mit Zuschlag zu bezahlen.
Artikel 16
13. Monatslohn
Dem Arbeitnehmer stehen vertraglich 100% eines Monatslohnes als Jahresendsumme zu.
Bei einem Stellenwechsel hat der Arbeitnehmer den 13. Monatslohn pro rata temporis zugut (13. Monatslohn :12 Monate x Anzahl gearbeiteter Monate des laufenden Jahres).
Artikel 18.5
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Documents
GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau 2023 (3512 KB, PDF)Lohnvereinbarung 2025 GAV für das Autogewerbe des Kantons Aargau (60 KB, PDF)
Antenne 2025 für das Autogewerbe des Kantons Aargau (796 KB, PDF)