Personalverleih Gipsergewerbe BS
Remarque
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Extension du champ d’application: 01.02.2025 - 31.12.2027 (CCT Location de services)
Date de publication: 28.01.2025 / Publication valable dès: 01.02.2025 - 31.12.2026 (CCT de la branche)
Artikel 1.1
Artikel 1.2
Artikel 1.3
Aucun contrat futur n'est encore disponible.
- Berufliche Vorsorge BVG
- Spesenentschädigung
- Ferien
- Normalarbeitszeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Frühpensionierung
- 13. Monatslohn
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Krankheit
- Kontrollen
- Rekursinstanz
- Paritätische Organe
- Hinweise GAV Personalverleih
- Löhne / Mindestlöhne
- Friedenspflicht
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Persönlicher Geltungsbereich
- Lohnerhöhung
- Örtlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Paritätische Fonds
- Aufgaben paritätische Organe
- Folge bei Vertragsverletzung
- Kündigungsfrist
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Arbeitgebervertretung
- Bezahlte Feiertage
- Lohnauszahlung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitnehmervertretung
- Überstunden / Überzeit
- Lohnkategorien
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Arbeitszeiterfassung
- Beitrag Frühpensionierung
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Spesenentschädigung
Bei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.- bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt. (...).
Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Kilometer-Entschädigungen:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Personenwagen | CHF -.70/km |
Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km |
Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km |
(...) Der Fahrzeughalter, der die oben erwähnten Entschädigungen beansprucht, ist gehalten, Mitarbeiter mitzuführen. Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebers für diese Transportart voraus. Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.
Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten.
Artikel 27
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Übrige | 22 Arbeitstage |
Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern auch für den Ausgleich ausfallender Arbeitszeiten nach oder vor weiteren Feiertagen verwendet werden. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmers. (...). Der Zeitpunkt von allfälligen Betriebsferien ist mit den Arbeitnehmern rechtzeitig abzusprechen.
Artikel 31
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ferien, Feiertage usw.) und die Berechnung des Stundenlohnes werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
- pro Tag 8.25 Stunden
- pro Monat 179.4375 Stunden
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Znünipause
Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunterbrechung (Mittagspause und Znünipause) zusammengelegt werden.
Fünftagewoche
Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstagsarbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens Freitag, 12.00 Uhr (...) schriftlich in Kenntnis zu setzen. (...).
Artikel 30.2, 30.4 und 30.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% |
Samstage | Lohnzuschlag von 25% |
Artikel 26
Frühpensionierung
Artikel 49
13. Monatslohn
Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33%, berechnet auf dem Grundlohn der effektiv gearbeiteten Stunden, ohne Überzeitzuschläge und Sozialzulagen. Entschädigungen für Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feiertage usw. fallen für die Berechnung des 13. Monatslohnes ausser Betracht. Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet. Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmers pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hierzu erfüllt sind.
Artikel 23.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
Vorarbeiter | CHF 6'000.– | CHF 33.45 |
Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5500.– | CHF 30.65 |
Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 5'100.– | CHF 28.40 |
Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'900.– | CHF 27.30 |
Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Berufsarbeiter | CHF 4'750.– | CHF 26.45 |
Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'450.– | CHF 24.80 |
Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'350.– | CHF 24.25 |
Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Hilfsarbeiter | CHF 4'250.– | CHF 23.70 |
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 1'000.– | CHF 5.55 |
Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 1'350.– | CHF 7.50 |
Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'750.– | CHF 9.75 |
Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.– | CHF 3.60 |
Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.– | CHF 4.60 |
Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15% während den ersten zwölf Anstellungsmonaten unterschritten werden. Als branchenfremd gelten alle Arbeitnehmer im Gipsergewerbe ohne Berufserfahrung. In diesem Fall ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen und die Paritätische Kommission mittels Kopie sofort in Kenntnis zu setzen
Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festgesetzt. Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Arbeitnehmer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr voll leistungsfähig sind, die Mindestlöhne um höchstens 10% unterschritten werden. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nachdem die Paritätische Kommission schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
Akkordlohnverbot
Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen. Die Entlöhnung erfolgt im Zeitlohnsystem. (...)
Artikel 23.1 –23.3; Nachtrag 5: Artikel 3
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage |
Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag |
Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner oder Kindern | 3 Tage |
Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage |
Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag |
Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu beziehen.
Artikel 24
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.3
Lohnerhöhung
2023 (per 1. August 2023 allgemeinverbindlich erklärt)
Generelle Lohnerhöhung
Alle unterstellten Arbeitnehmer (exkl. Lehrlinge) erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.75 %. Die generelle Lohnerhöhung ist nur insoweit geschuldet, bis die Höhe der neu festgelegten Mindestlöhne zuzüglich CHF 300.– erreicht ist
Artikel 10; Nachtrag 5: Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Bezahlte Feiertage
Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken (lohnberechtigte Frei-Tage). Ein Tag davon fällt jeweils fest auf den Fasnachtsmontag, (...).
Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die jeweils ausfallenden Arbeitsstunden, die zum Grundlohn zu entschädigen sind. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fallen.
Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsverhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet. Von dieser Regelung ausgenommen ist der 1. August. Wird ein Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber wieder eingestellt, so ist die Karenzfrist von 30 Tagen nicht neuerdings zu bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folgenden 30 Tage fallenden Feiertage zu vergüten. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aufgelöst, so ist die Vergütung nicht zu leisten, ebenso nicht, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 337 OR, aus wichtigen Gründen erfolgt. (...)
Artikel 32
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
.
Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Überstunden / Überzeit
Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit (...). Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
Lohnzuschlag für Überstunden: 25%
Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.
Die übrigen Absenzen (z.B. verlängerte, unbezahlte Ferien usw.) gelten als Fehlstunden. Fehlstunden, die vor- oder nachgeholt werden, gelten nicht als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen.
Kompensation / Zuschläge
Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden.
Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25% zu erfolgen.
Artikel 26, 30.2, 30.3 und 30.6
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. |
gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. |
BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. |
GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. |
HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. |
Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. |
Artikel 23.1.3 – 23.1.8
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Arbeitszeiterfassung
Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat periodisch Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.
Artikel 30.8
Beitrag Frühpensionierung
Der Arbeitnehmerbeitrag entspricht 1.2% des massgeblichen Lohnes (…), 1.25% ab dem 1. Januar 2026 und 1.3% ab dem 1. Januar 2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.
Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert ist.
Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.
Documents
GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2010 (158 KB, PDF)Nachtrag 1 Gipsergewerbe (Konventionalstrafe) Basel-Stadt (14 KB, PDF)
Nachtrag 5 Gipsergewerbe Basel-Stadt 2023 (684 KB, PDF)
liens
Beschluss zur AllgemeinverbindlicherklärungParitätische Kommision für das Gipsergewerbe Basel Stadt
Personalverleih Vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe