Personalverleih Metzgereigewerbe Schweiz
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 21.04.2023 / Publikation gültig ab: 01.05.2023 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF) sowie allen übrigen Arbeitgebern von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind.
Artikel 2
Gilt für die Arbeitnehmenden der Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF), für Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV), für alle übrigen Arbeitnehmer von Betrieben, welche überwiegend im Metzgereigewerbe und in der Fleischwirtschaft tätig sind, sowie für Lernende, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.
Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).
Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).
Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.
Artikel 2
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Persönlicher Geltungsbereich
- Kurzinfo Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Dienstaltersgeschenke
- Kontakt paritätische Organe
- Örtlicher Geltungsbereich
- Spesenentschädigung
- Löhne / Mindestlöhne
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Bezahlte Feiertage
- weitere Zuschläge
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Überstunden / Überzeit
- Aufgaben paritätische Organe
- Ferien
- Normalarbeitszeit
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Kündigungsfrist
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Arbeitgebervertretung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Lohnauszahlung
- Krankheit
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Lohnkategorien
- Arbeitnehmervertretung
- Schlichtungsverfahren
- Folge bei Vertragsverletzung
- Friedenspflicht
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Paritätische Fonds
- 13. Monatslohn
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
Persönlicher Geltungsbereich
Sinngemäss sind die Bestimmungen des GAV auf Arbeitnehmende anzuwenden, die Teilzeitarbeit oder Arbeit im Stundenlohn im Dienste des Arbeitgebers leisten (Art. 319 Abs. 2 OR).
Beschäftigt ein Einsatzbetrieb Arbeitnehmer eines Personalverleih-Betriebs, so hat er darauf zu achten, dass die Verleihfirma ihrerseits die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des vorliegenden GAV einhält (Art. 3 Abs. 1 GAV-Personalverleih).
Dem GAV nicht unterstellt sind Familienangehörige von Betriebsinhabern.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme von:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal und Aushilfen).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3
Dienstaltersgeschenke
Langjährigen Mitarbeitern ist in Anerkennung ihrer Betriebstreue ein Dienstaltersgeschenk zu gewähren, und zwar:
für 10 Dienstjahre einen Viertel des monatlichen Bruttolohnes
für 20 Dienstjahre die Hälfte des monatlichen Bruttolohnes
für 30 Dienstjahre den vollen monatlichen Bruttolohn
für 40 Dienstjahre das Eineinhalbfache des monatlichen Bruttolohnes
Als Dienstjahr gilt der Zeitabschnitt von einem Jahr ab vertraglich festgelegter Anstellung. Die Zählung der Anstellungsjahre beginnt mit dem Tag des vertraglichen Eintritts. Als Anstellungsjahre gelten die geleisteten Jahre, sofern ein Unterbruch bis zum Wiedereintritt nicht länger als 4 Monate gedauert hat. Die Dauer der Grundausbildung, zusammenhängende Beschäftigung im Stundenlohn sowie die Dienstjahre vor einem unbezahlten Urlaub werden angerechnet.
Artikel 43
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Spesenentschädigung
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Artikel 327a OR
1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Artikel 327b OR
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslöhne |
---|---|
1A: Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung) | CHF 4'200.-- |
1B: Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ | CHF 4'370.-- |
1C: Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung | CHF 4'825.-- |
1D: Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) mit gleichwertigen Funktionen | nach freier Vereinbarung |
1E: Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten-(-innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung) | CHF 3'800.-- |
1F: bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen: | |
- Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ | nach freier Vereinbarung |
- Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA, Reduktion auf max. | CHF 3'500.-- |
- Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA, Reduktion auf max. | CHF 3'750.-- |
1G: Hilfspersonal und Aushilfen | nach freier Vereinbarung |
1.2 Die vorstehenden Lohnansätze können bei neuen Arbeitsverträgen in den gemäss Ziff. 5 bezeichneten Tieflohngemeinden um maximal 5 % reduziert werden.
1.3 Die vorstehenden Lohnsätze dürfen nur unter den unter 1.2 definierten Ausnahmen unterschritten werden. Es bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, den tatsächlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers nach Leistung und Verantwortung festzulegen.
Tieflohngemeinden:
Jura: 2926 Boncourt, 2923 Basse-Allaine, 2922 Courchavon, 2900 Porrentruy, 2916 Fahy, 2908 Grandfontaine, 2907 Rocourt, 2906 Haute-Ajoie, 2902 Fontenais, 2905 Courtedoux, 2889 Clos du Doubs, 2950 Courtemautruy, 2950 Courgenay, 2942 Alle, 2952 Cornol, 2946 La Baroche, 2943 Vendlincourt, 2932 Coeuve, 2933 Damphreux, 2933 Lugnez, 2935 Beurnevésin, 2944 Bonfol
Tessin: 6830 Chiasso, 6834 Morbio Inferiore, 3835 Breggia, 6874 Castel San Pietro, 6850 Mendrisio, 6853 Ligornetto, 6864 Arzo, 6862 Rancate, 6866 Meride, 6875 Casima, 6826 Riva San Vitale, 6827 Brusino Arsizio, 6825 Capolago, 6818 Melano, 6821 Rovio, 6817 Maroggia, 6816 Bissone, 6855 Stabio
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Ab 1. Januar 2018 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Anhang 1, Ziffer 2; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Bezahlte Feiertage
In Wochen mit lokalen, nicht gesetzlichen Feiertagen reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit nicht. Die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 20, Absatz 6 dieses GAV kann vor- oder nachgeholt werden.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag (Montag bis Freitag), so reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für diejenigen Arbeitnehmenden, welche regelmässig an Samstagen arbeiten, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Für Teilzeitmitarbeitende reduziert sich die wöchentliche Soll-Arbeitszeit anteilsmässig.
Die Feiertagsentschädigung für im Stundenlohn angestellte Mitarbeiter von 3.2 % ist im bereits vereinbarten Grundlohn enthalten. Bei Arbeitsverträgen, die ab 1. Januar 2015 neu abgeschlossen werden, ist diese Feiertagsentschädigung von 3.2 % als Bestandteil des Grundlohnes explizit auszuweisen.
Artikel 35
weitere Zuschläge
Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
monatlich CHF | jährlich CHF | |
---|---|---|
Messer insgesamt | 4.-- | 48.-- |
Blusen oder Überkleider | 6.-- | 72.-- |
1 Gummischürze | 4.-- | 48.-- |
Waschen der Arbeitskleider | 30.-- | 360.-- |
Beilage 2015 zum GAV: Ziffer 2
Überstunden / Überzeit
Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Ferien
Alter/Dienstjahr | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% |
Lernende unabhängig von deren Alter | 5 Wochen | 30 | 10.64% |
Bis zum 5. Dienstjahr | 4 Wochen | 24 | 8.33% |
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% |
ab 26. Dienstjahr | 6 Wochen | 36 | 13.04% |
Artikel 27a und 30
Normalarbeitszeit
Der Arbeitnehmer hat in jeder Arbeitswoche mit sechs Arbeitstagen Anspruch auf mindestens einen freien Halbtag, der nach Möglichkeit immer auf den gleichen Wochentag fallen soll.
Artikel 20 und 34
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall eines Elternteils | 2 Tage |
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter | 1 Tag |
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers | 1 Tag |
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen) | 1 Tag |
Rekrutierung und militärische Waffeninspektion | bis 3 Tage |
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in branchenspezifischen Verbandsorganen | die dafür nötige Zeit |
Artikel 36
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Krankheit
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2
Lohnkategorien
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
1A | Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (dreijährige Ausbildung, vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. a) |
1B | Selbständige(r) Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. b) |
1C | Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit besonderer Verantwortung (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. c) |
1D | Betriebsleiter(innen), Filialleiter(innen) und Arbeitnehmer(innen) mit gleichwertigen Funktionen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. d) |
1E | Fleischfachassistenten(-innen), Detailhandelsfachassistenten-(-innen) jeweils mit EBA (zweijährige Ausbildung, vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. e) |
1F | bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Metzger(innen), Fleischfachleute, Detailhandelsfachleute jeweils mit EFZ |
bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Fleischfachassistenten(-innen) mit EBA | |
bei unterdurchschnittlichem Leistungsvermögen (vgl. Anhang, Ziffer 1, Bst. f): Detailhandelsfachassistenten(-innen) mit EBA | |
1G | Hilfspersonal (gemäss Anhang, Ziffer 1, Bst. g) und Aushilfen (vgl. Art. 14 GAV) |
Anhang 1, Ziffer 2
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
13. Monatslohn
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung eines 13. Monatslohnes, der aufgrund des durchschnittlichen Grundlohnes pro Monat im betreffenden Kalenderjahr berechnet wird. Der 13. Monatslohn ist im Dezember (bis spätestens am 15.) wie folgt auszuzahlen:
a) im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Grundlohn,
b) im 2. Kalenderjahr und in den folgenden Kalenderjahren der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Grundlohn.
Die Zählung der Kalenderjahre beginnt im Jahre des Eintritts in einen Betrieb. Bei Ein-und Austritt aus einem Betrieb ergeben sich für das betreffende Jahr Ansprüche pro rata temporis. Für im Stundenlohn Beschäftigte kann für die Berechnung des 13. Monatslohnes der durchschnittliche, bis Ende November erzielte Grundlohnbezug der letzten 12 Monate als Basis dienen.
Artikel 42
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Dokumente
GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 1994 (Edition 2011) (897 KB, PDF)Beilage 2015 zum GAV Metzgereigewerbe (24 KB, PDF)
GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 2015 (313 KB, PDF)
Links
de_Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung