Personalverleih ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - ständig beschäftigtes Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - ständig beschäftigtes Personal mit BG mind. 50%)
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2024 ergänzt. (12.12.2023) / Korrektur Mindestlohnrechner. (16.12.2022) Neuer GAV per 1. Mai 2022 und neue Mindestlöhne per 1. Januar 2023. (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023). Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 06.01.2025 / Publikation gültig ab: 05.02.2025 (Branchen-GAV)
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
Artikel 1
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt; diese Arbeitsverhältnisse werden in Einzelarbeitsverträgen geregelt.
Artikel 1Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Kontakt paritätische Organe
- Pikettdienst
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Persönlicher Geltungsbereich
- Dienstaltersgeschenke
- Überstunden / Überzeit
- Örtlicher Geltungsbereich
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Ferien
- Löhne / Mindestlöhne
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
- Lohnauszahlung
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Aufgaben paritätische Organe
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Paritätische Fonds
- Kündigungsfrist
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Schlichtungsverfahren
- Friedenspflicht
- Folge bei Vertragsverletzung
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Normalarbeitszeit
Kontakt Arbeitgebervertretung
swissstaffing
Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf
044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.– entschädigt.
Artikel 35
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch
Syna
Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten
044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45
Angestellte Schweiz
Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten
044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich
044 283 45 45
Persönlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt; diese Arbeitsverhältnisse werden in Einzelarbeitsverträgen geregelt.
Artikel 1Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeiter erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren
ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 36
Überstunden / Überzeit
Artikel 21
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - in Zürich-Flughafen gemäss Funktions- und Salärschema im Anhang dieses GAV ständig beschäftigte Personal mit einer Anstellung im Monatslohn.)
Artikel 1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zulage |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Nachtarbeit (22h00 - 06h00) | CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung |
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8,33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.
Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit
Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.
Artikel 31, 32, 33 und 34; Anhang: Artikel 3
Betrieblicher Geltungsbereich
Ferien
Der Ferienanspruch beträgt für jedes voll gearbeitete Kalenderjahr:
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Für den Zeitpunkt des Ferienbezuges sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massgebend. Wünsche der Angestellten, namentlich auch familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. Bei Eintritt oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. Schweizerische militärische Wiederholungs-, Ergänzungs- und Zivilschutzkurse haben keine Ferienabzüge zur Folge.
Für jeden vollen Monat einer verschuldeten Arbeitsverhinderung wird der Ferienanspruch um 1/12 gekürzt. Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Ferienanspruch. Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub wird der Ferienanspruch ab dem zweiten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (ein Monat Schonfrist pro Kalenderjahr).
Bei Arbeitsverhinderung wegen Schwangerschaft wird der Ferienanspruch ab dem dritten vollen Monat der Arbeitsverhinderung um 1/12 gekürzt (zwei Monate Schonfrist). Keine Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt beim Bezug eines gesetzlichen Mutter- bzw. Vaterschafts- bzw. Betreuungsurlaubs.
Weitergehender Urlaub
Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 23 und 25
Löhne / Mindestlöhne
Die Entlöhnung erfolgt im Monatslohn. Die Funktionen und zugehörigen Löhne sind im Anhang zum GAV geregelt. Unter gleichen Voraussetzungen werden Männer und Frauen gleich entlöhnt. Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Mitarbeiterkategorie | Bedingungen | Monatslohn 40 Std. Woche |
---|---|---|
Kabinenreinger I | CHF 3'428.– | |
Kabinenreinger II | ab 4. Dienstjahr | CHF 3'612.– |
Kabinenreinger III | ab 7. Dienstjahr | CHF 3'794.– |
Chauffeur/euse I | CHF 3'612.– | |
Chauffeur/euse II | ab 4. Dienstjahr | CHF 3'794.– |
Chauffeur/euse IIII | ab 7. Dienstjahr | CHF 3'972 .– |
Toiletten und Wasser-Service I | CHF 3'972.– | |
Toiletten und Wasser-Service II | ab 4. Dienstjahr | CHF 4'154.– |
Toiletten und Wasser-Service III | ab 7. Dienstjahr | CHF 4'338.– |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) I | CHF 3'972.– | |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) II | ab 4. Dienstjahr | CHF 4'154.– |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) III | ab 7. Dienstjahr | CHF 4'338.– |
Unterhaltsreinigung I | CHF 3'354.– | |
Unterhaltsreinigung II | ab 4. Dienstjahr | CHF 3'397.– |
Unterhaltsreinigung III | ab 7. Dienstjahr | CHF 3'449.– |
Funktionszulagen gültig ab 1. Januar 2023 (für den Personalverleih gültig ab 15. Januar 2023)
Funktionszulagen | Pro Monat bei einem 100% Pensum |
---|---|
PW-FahrerIn Reinigung | CHF 50.– |
LKW-FahrerIn Reinigung | CHF 100.– |
SDS Fahrer | CHF 200.– |
SDS Fahrer | CHF 460.– |
Multifunktionszulage (einsetzbar in 3 Bereichen) | CHF 100.– |
GroupleaderIn/Troubleshooter | CHF 200.– |
Spezialreinigung | CHF 200.– |
SchichtleiterIn Spezialreinigung | CHF 500.– |
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 1; Lohnvereinbarung 2023
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten werden folgende an das Ereignis gebundene, bezahlte Freitage gewährt:
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Bei Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Beim Tod von Ehe- oder Lebenspartner, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Beim Tod von Geschwistern und Schwiegereltern | 1 Tag |
Für eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Bei Umzug | 1 Tag/Jahr |
Weitergehender Urlaub
Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und im Einverständnis mit den zuständigen Vorgesetzten bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten gewährt werden. Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 24 und 25
Bezahlte Feiertage
Im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage freizugeben. Im Kalenderjahr besteht Anspruch auf folgende Feiertage: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, so gelten sie als gewährt.
Als Ruhetag gilt eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 35 Stunden. Der Ruhetag umfasst normalerweise einen Kalendertag; fällt er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss er den ganzen Kalendertag in sich schliessen. Pro Woche wird mindestens ein Ruhetag gewährt.
Zusätzliche Freizeit für unregelmässige Arbeitszeit
Angestellte, die Nachtarbeit verrichten, erhalten einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag (8 Stunden Bruttoarbeitszeit gemäss Art. 20) für 80 Nachtstunden zwischen 22 und 06 Uhr. Wie die Nachtstunden werden auch alle Arbeitsstunden angerechnet, die an hohen Feiertagen geleistet werden, d.h. an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Weihnachtstag (25. Dezember). Ebenfalls angerechnet werden geleistete Nachtstunden bei einer Versetzung oder bei unvorhergesehenem Aufgebot. Die erworbenen zusätzlichen freien Tage müssen bis zum 31. März des folgenden Jahres bezogen werden. Der Bezug der freien Tage erfolgt im Einverständnis mit dem Mitarbeiter.
Artikel 22 und 34
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn ab 1. Januar 2023
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.– |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.75 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.25 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 1'987.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Lohnerhöhung
Zur Information
Der Teuerungsausgleich wird jährlich gemäss der Regelung im Anhang geprüft und vorgenommen.
Anpassung an die Teuerung
Die Löhne werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen an die Teuerung angepasst. Grundlage für die Berechnung der Teuerung ist der Schweizerische Index für Konsumentenpreise (LIK):
-
Für das Jahr 2023 wird eine einmalige Lohnanpassung nach separater Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Diese beträgt mindestens 1%.
-
Für das Jahr 2024 und nachfolgende Jahre wird ein Teuerungsausgleich wie folgt vorgenommen:
Es wird anhand des LIK geprüft, wie sich die Preise in den letzten 12 Monaten (Stand Oktober) entwickelt haben. Bei einem negativen Trend (keine Teuerung), wird kein Teuerungsausgleich gewährt. Bei einem positiven Trend (es liegt eine positive Teuerung vor), wird ein Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr gewährt. Dabei wird als Basiswert die durchschnittliche Teuerung nach dem LIK der letzten 12 Monate (Stand Oktober) des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Der Teuerungsausgleich für das kommende Kalenderjahr beträgt dann mind. 80% dieses 12 Monate-Durchschnittes.
-
Der automatische Teuerungsausgleich gemäss vorheriger Regelung ist gedeckelt bis 3 % Erhöhung des LIK (LIK <= 3%). Sollte die Teuerung mehr als 3% betragen (LIK > 3%), müssen die Parteien die Erhöhung gemeinsam verhandeln und bestimmen.
Individuelle Lohnerhöhungen ausserhalb dieser Regelung sind jederzeit möglich. Wobei anschliessend so lange kein Teuerungsausgleich vorgenommen werden muss, bis die neue Lohnstruktur gemäss gültigem GAV erreicht ist.
Artikel 28; Anhang zum GAV: Artikel 2
13. Monatslohn
Artikel 29
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Normalarbeitszeit
Es gilt eine Jahresarbeitszeit basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die genauen Bestimmungen sind in einem separaten Jahresarbeitszeit-Reglement festgehalten. Der Arbeitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, welche durch Anschlag oder per schriftliche Mitteilung den Angestellten 8 - 12 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen sind. Die Angestellten melden ihre Wünsche rechtzeitig.
Artikel 20
Dokumente
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen und Vebego AG, Dietikon 2022 (355 KB, PDF)Lohnvereinbarung 2023 (188 KB, PDF)