Personalverleih Schweizerische Uhren- und Mikrotechnikindustrie
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 18.02.2025 / Publikation gültig ab: 20.03.2025 - 04.04.2025 (Branchen-GAV)
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 06.03.2025 / Publikation gültig ab: 05.04.2025 - 19.04.2025 (Branchen-GAV)
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Kontakt paritätische Organe
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnkategorien
- 13. Monatslohn
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Dienstaltersgeschenke
- Überstunden / Überzeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Schichtarbeit
- Pikettdienst
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Unfall
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Kündigungsfrist
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Aufgaben paritätische Organe
- Schlichtungsverfahren
- Friedenspflicht
- Folge bei Vertragsverletzung
- Paritätische Fonds
- Lohnauszahlung
- Berufliche Vorsorge BVG
- Hinweise GAV Personalverleih
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.
Artikel 1.1; GAV Personalverleih
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ungelernte Mitarbeitende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | Ab 20 Jahren | CHF 3'800.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden |
Mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 4'050.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Genf | In Ausbildung (6 Monate) | CHF 3'665.-- | Nach der Ausbildungszeit von 6 Monaten Übergang in die Kategorie «Fachkräfte» (CHF 4'170.--) |
Jura/Berner Jura | CHF 3'510.-- | Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10% | |
Neuenburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'750.-- | |
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | Ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'435.-- | |
Tessin | CHF 3'120.-- | Darin enthalten ist der Arbeitgeberbeitrag an die Krankenpflegeversicherung. Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt | |
Wallis | CHF 3'570.-- | Sonderfälle müssen ausgehandelt werden | |
Waadt/Freiburg | Ab 19 Jahren | CHF 3'670.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau |
Gelernte Arbeitnehmende:
Kanton/Region | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ausser Berner Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'515.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'215.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist | |
Genf | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'630.-- | EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit |
Nach 3 Jahren Praxis | CHF 4'900.-- | ||
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 4'305.-- | EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit; die Qualifikationen entsprechend jenen der «Gelernten Arbeitnehmenden A» | |
Fachkräfte | CHF 4'170.-- | Ausbildung von 6 Monaten auf einem identischen oder vergleichbaren Niveau | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist |
Neuenburg | EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren | CHF 4'520.-- | |
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) | CHF 4'100.-- | ||
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau | EFZ 4 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 20 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'520.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
EBA 2 Jahre | CHF 4'040.-- | Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Waadt/Freiburg | Gelernte Arbeitnehmende A | CHF 4'360.-- | Vierjährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit |
Gelernte Arbeitnehmende B | CHF 3'940.-- | Lehre mit EFZ von weniger als 4 Jahren Dauer oder mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; die praktischen Kenntnisse entsprechend jenen der «gelernten Arbeitnehmenden A» |
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs:
Kanton | Voraussetzungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 18. Lebensjahr | CHF 3'238.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 18 Jahren | CHF 3'351.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 19 Jahren | CHF 3'447.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Mit 15/16 Jahren | CHF 2'625.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Mit 17 Jahren | CHF 2'815.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) | |
Ab 18 Jahren | CHF 3'375.-- | Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 3'750.--) |
Kanton Neuenburg: Ab 1.1.2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.
Artikel 17.2; Mindestlöhne 2019; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel
Lohnkategorien
– ungelernte Mitarbeitende;
– gelernte Mitarbeitende.
Artikel 17.2
13. Monatslohn
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Artikel 19.1
Überstunden / Überzeit
- durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen
- oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25 Prozent entlöhnt wird.
Diese Bestimmung ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit im Sinne von Art. 11 ArG nicht anwendbar.
Artikel 13.2 Abs. 2 und 3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6 Uhr, 22 bis 5 Uhr oder 00 bis 7 Uhr): Lohnzuschlag von 25%
Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
GAV Personalverleih: Artikel 24 und 25
Schichtarbeit
GAV Personalverleih: Artikel 25
Pikettdienst
GAV Personalverleih: Artikel 25
Ferien
Alterskategorie | Ferienanspruch |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr | mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Ab vollendetem 20. Lebensjahr | mindestens 5 Wochen |
Ab vollendetem 50. Lebensjahr | mindestens 6 Wochen |
Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:
– sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
– sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.
Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.
Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Mitarbeitenden bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.
Artikel 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Arbeitstage |
---|---|
Heirat der/s Mitarbeitenden | 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils | bis 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben | bis 3 Tage |
andernfalls | bis 1 Tag |
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Militärische Inspektion | |
Waffen- und Ausrüstungsinspektionen | 0,5 Tag |
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann | 1 Tag |
Pflege der/des Ehepartnerin/s, Familienmitglieder in direkter Linie oder in Familiengemeinschaft lebenden Geschwister | bis 3 Tage |
Artikel 23.2.1 und 25
Bezahlte Feiertage
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.
Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.
Artikel 16
Krankheit
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Dokumente
Mindestlöhne Februar 2019 GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie (deutsche Version existiert nicht) (185 KB, PDF)GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie 2017 - 2021 (Unia) (750 KB, PDF)
GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie 2017 - 2021 (Syna) (2870 KB, PDF)