Personalverleih Schweizerische Uhren- und Mikrotechnikindustrie

30.07.2024

Neuer GAV per 1. Juli 2024: Änderungen bei der Pflege von Angehörigen und generelle Überarbeitung der bereits erfassten Klauseln: 13. Monatslohn, Arbeitszeit, Ferien etc. (für den Personalverleih gültig ab dem 29. August 2024)

Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 30.07.2024 / Publikation gültig ab: 29.08.2024 (Branchen-GAV)

Geltungsbereich im Detail:

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih

Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.

Version.Edition
Publiziert auf tempdata.ch am:
Version gültig ab:
30.07.2024 17:20
29.08.2024
12.03.2024 16:29
11.04.2024
30.11.2023 16:39
29.04.2023
05.10.2023 15:10
29.04.2023
17.04.2023 16:37
29.04.2023
10.01.2023 14:42
09.02.2023
03.01.2023 12:18
02.02.2023
29.12.2022 08:43
01.01.2023
16.08.2022 10:19
15.09.2022
10.03.2022 16:02
09.04.2022
24.01.2022 16:09
23.02.2022
15.12.2021 16:15
14.01.2022
01.01.2022 00:00
15.03.2019
23.12.2020 14:50
15.03.2019
31.10.2020 11:55
15.03.2019
14.10.2020 09:47
15.03.2019
02.10.2020 15:10
15.03.2019
01.10.2020 11:12
15.03.2019
04.11.2019 16:39
15.03.2019
13.02.2019 13:54
15.03.2019
13.03.2019 23:59
27.01.2019
17.01.2019 11:59
27.01.2019

 

Schichtarbeit

Vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% bezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen.

GAV Personalverleih: Artikel 25

Friedenspflicht

Arbeitnehmende werden nicht als Streikbrecher in rechtmässig bestreikte Einsatzbetriebe verliehen.

GAV Personalverleih: Artikel 9.1

Hinweise GAV Personalverleih

Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen

Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,

  • die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
  • die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
  • sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.

Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.

Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der  paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.

 

Beschäftigungsdauer

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.

GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5

Ferien

Berechnungsperiode (Ferienjahr)

Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch aufgrund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalenderjahr beschliessen, gilt Art. 15.2.

Wechsel zum Kalenderjahr

Am 1. Januar des ersten Ferienjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, besitzen die Arbeitnehmer folgende Ferienansprüche:

  • Allfälliger Feriensaldo per 30. Juni des Vorjahres;
  • Ferienanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.

Der Ferienanspruch aus der Zeit vor dem Übergang zum Kalenderjahr wird für jeden Mitarbeiter separat abgerechnet. Das entsprechende Ferienguthaben ist jederzeit überprüfbar und wird zu gemeinsam vereinbarten Zeitpunkten innerhalb von maximal drei Jahren bezogen.

Im Fall eines Übergangs zum Kalenderjahr informiert der betroffene Arbeitgebersekretär den Gewerkschaftssekretär.

Feriendauer
Alterskategorie Ferienanspruch
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr mindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mindestens 6 Wochen
Ab vollendetem 20. Lebensjahr mindestens 5 Wochen
Ab vollendetem 50. Lebensjahr mindestens 6 Wochen


Die Lehrlinge, die einen Fähigkeitsausweis oder ein Eidgenössisches Berufsattest vorbereiten, haben Anspruch auf:

  • sieben Wochen Ferien während des ersten Ausbildungsjahres;
  • sechs Wochen Ferien ab dem zweiten Ausbildungsjahr.

Die von Jugend und Sport veranstaltete Sportwoche wird im Rahmen der oben genannten Ferienwochen bezogen.

Die Urlaubswoche für ausserschulische Jugendaktivitäten, die Arbeitnehmern bis zum 30. Lebensjahr gemäss Art. 329e OR zusteht, wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Sie ist nicht bezahlt.

Auf Wunsch kann der Arbeitnehmer drei aufeinander folgende Ferienwochen beziehen.

Änderungen in der Dauer des Ferienanspruchs gelten ab dem 1. Tag des auf das Ereignis folgenden Monats, das die Änderung bedingt (Geburtstag oder zusätzliche Ausbildungsjahre).

Ferienbezug

Die Unternehmen können zwischen den beiden folgenden Systemen wählen:

  1. Allgemeine Betriebsferien während drei oder vier Wochen, wovon
    • zwei oder drei Wochen grundsätzlich in die letzten zwei oder drei Wochen des Monats Juli fallen sollen, und
    • eine Woche unmittelbar vor oder nach diesen zwei bzw. drei Wochen anzusetzen ist, dies gemäss der Empfehlung des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitgeberorganisationen.
  2. Keine Betriebsferien. Die Arbeitnehmer beziehen ihre Ferien in diesem Fall individuell. Der Zeitpunkt wird vom Arbeitgeber festgesetzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers, sofern diese mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar sind.

Der Ferienkalender muss in jedem Fall spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres erstellt sein.

Ferien ausserhalb der Betriebsferien werden im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell bezogen. Der Zeitpunkt des Bezuges muss bis spätestens am 31. März festgelegt sein.

Der Betrieb kann:

  • den Bezug von fünf Ferientagen über die Jahresendbrücke anordnen, wenn es keine Betriebsferien gibt oder die Betriebsferien eine Woche dauern;
  • den Bezug von drei Ferientagen über die Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien zwei Wochen dauern;
  • den Bezug von höchstens zwei Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien drei Wochen dauern.

Der Betrieb kann keinen Bezug von Ferientagen während der Jahresendbrücke anordnen, wenn die Betriebsferien vier Wochen dauern.

Als Jahresendbrücke gilt die vom Betrieb wegen der Festtage am Jahresende verfügte ununterbrochene Betriebsschliessung. Macht der Betrieb von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er die zwei oder drei Ferientage einer anderen Feiertagsbrücke zuordnen.

Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien Militärdienst leisten, krank sind, einen Unfall erleiden oder Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub beziehen, legen den Ferienbezug gemeinsam mit dem Arbeitgeber fest.

Ferienlohn

Für Arbeitnehmer im Monatslohn bemisst sich der Ferienlohn nach dem letzten vollen Lohn entsprechend ihrer vollen Arbeitszeit.

Für Arbeitnehmer mit variablem Lohn (Stundenlohn, Stücklohn oder Akkord) bemisst sich der Ferienlohn nach dem Durchschnittslohn, berechnet aufgrund der drei letzten der Ferienperiode vorangegangenen Monate.

Der Ferienlohn wird zu dem Zeitpunkt ausbezahlt, in dem der Arbeitnehmer die Ferien antritt.

Kürzung des Ferienanspruchs

Wenn die Absenzen während des Ferienjahres drei Monate überschreiten, kann der Ferienanspruch für jeden zusätzlichen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Dauert die Krankheit oder der Unfall ohne Unterbruch länger als ein Jahr, wird die Karenzfrist nur einmal gewährt.

Die wegen Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub anfallenden Absenzen werden bei der Kürzung des Ferienanspruchs nicht berücksichtigt.

Leistet der Arbeitnehmer einen Zivildienst von mehr als 180 Tagen, werden die dafür in Anspruch genommenen Ferien von seinem jährlichen Ferienanspruch im Unternehmen
abgezogen.

Heimarbeiter

Im Moment ihres Ferienbezugs haben die in Heimarbeit beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf:

  • 10,7 Prozent des während des Ferienjahres bezogenen Bruttolohnes für fünf Wochen Ferien;
  • 13,2 Prozent des während des Ferienjahres bezogenen Bruttolohnes für sechs Wochen Ferien.
Feiertage

Bezahlte Feiertage gelten nicht als Ferientage.

Stellenwechsel während des Ferienjahres

Wechselt der Arbeitnehmer während des Ferienjahres (Art. 15.1) die Stelle, werden Ferienanspruch und Ferienlohn pro rata entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses
festgelegt.

Im Fall eines Austritts zufolge Entlassung wird der Ferienlohn für das laufende Ferienjahr in bar ausbezahlt, wenn im Zeitpunkt der Entlassung nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Beträgt die Kündigungsfrist mehr als einen Monat und erfolgt eine sofortige Freistellung ab Kündigung, kann ein Drittel der Kündigungsfrist an den Feriensaldo angerechnet werden.

Artikel 15.1 – 15.9

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub



Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.

GAV Personalverleih: Artikel 17

Arbeitnehmervertretung

Unia
Syna
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Angestellte Schweiz

Persönlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für die in der Gewerkschaft Unia organisierten Mitarbeitenden, ungeachtet ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt werden und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus.

Der GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie ist ab 1.1.2018 im Anhang 1 des GAV Personalverleih. Somit gelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) des GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie auch für verliehene Arbeitnehmende.

Artikel 1.1; GAV Personalverleih

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1

13. Monatslohn

Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, inklusive Heimmitarbeitenden, erhalten einen 13. Monatslohn.

Die Arbeitnehmer erhalten diesen 13. Monatslohn entweder einmalig im Dezember oder in zwei Teilen im Juni und im Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.

Als Lohn für die Berechnung des 13. Monatslohnes gilt:

  • für Arbeitnehmer im Monatslohn: normaler Monatslohn, ohne Zuschläge wie Familienzulagen, Überzeitentschädigung usw.;
  • für Arbeitnehmer im Stundenlohn: Durchschnittsstundenlohn der ersten zehn Monate des Kalenderjahres, inklusive Ferienlohn, aber ohne Familienzulagen, Überzeitentschädigung usw., multipliziert mit 173,33, entsprechend einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden;
  • für Arbeitnehmer im Leistungslohn: der Stundenlohn, berechnet auf dem während der ersten zehn Monate des Kalenderjahres erzielten Durchschnittsverdienstes, inklusive Ferienlohn, aber ohne Familienzulagen, Überzeitentschädigung usw., multipliziert mit 173,33, entsprechend einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden;
  • der 13. Monatslohn des in Heimarbeit beschäftigten Personals entspricht 8,33 Prozent des während des Kalenderjahres erzielten Verdienstes.

Bei Abwesenheit im Lauf des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilmässig aufgrund des vertraglich bezahlten Lohns berechnet.

Artikel 19

Kontrollen

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Rekursinstanz

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2

Folge bei Vertragsverletzung

Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih

Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.

Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.

Konsequenzen bei festgestellten Verstössen

Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.

Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des  vorliegenden Vertrages, verwendet werden.



GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38

Lohnauszahlung

Die Lohnzahlung muss mindestens einmal pro Monat erfolgen und zwar spätestens am 5. Tag des auf den Beschäftigungsmonat unmittelbar folgenden Monats.

GAV Personalverleih: Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeiträge
Wer Lohnprozent
Arbeitnehmende 0.4%
Arbeitgebende 0.4%


Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

.

Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.



GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26

Paritätische Organe

Die Vertragsparteien

übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.

Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.

Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.

Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4,  32, 33 und 39.1

 

Kündigungsfrist

Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer Kündigungsfrist
Während der Probezeit (= 3 Monate) 2 Arbeitstage
4.-6. Monat 7 Tage
Ab 7. Monat 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats

 
Die Kündigungsfristen
in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

GAV Personalverleih: Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit

Vorübergehende Nachtarbeitsstunden 23 bis 6 Uhr oder vorübergehende Nachtarbeitsschichten (23 bis 6, resp. 22 bis 5 oder 00 bis 7 Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% bezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen.

Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% (Basislohn + Anteil 13. Ml.) ausbezahlt.

Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.

Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.


GAV Personalverleih: Artikel 12.3, 24 und 25

Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer  anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:

  • für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
  • für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.

Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.

Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Krankentaggeld-Versicherung

Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))

Prämien

Prämientragung

Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

Aufgeschobenes Krankentaggeld:

Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.

Minimale Versicherungsbedingungen:

Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:

  1. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
  2. Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
  3. die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
  5. Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
  6. Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
  7. Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.



Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.

GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29

Bezahlte Feiertage

Es werden insgesamt neun Feiertage bezahlt, zu denen immer der 1. August zählt; sie werden gemäss der kantonalen Gesetzgebung und regionalen Gepflogenheiten festgelegt.

Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.

Im Stundenverhältnis entlöhnte Arbeitnehmende erhalten den ihrer normalen Arbeitszeit entsprechenden Lohn. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei der während der drei letzten Monate ausbezahlte Lohn.

Heimarbeitende erhalten einen Lohn, der 1/65 des gesamten Bruttogehalts während der drei Monate vor dem Feiertag entspricht.

Artikel 16

Kontakt paritätische Organe

Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)

Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16

www.tempservice.ch

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Der Anspruch besteht nach der Probezeit in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis:
  • 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
  • nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.

GAV Personalverleih: Artikel 16

Lohnkategorien

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:

  • ungelernte Mitarbeitende;
  • gelernte Mitarbeitende.

Artikel 17.2

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Berechtigte Absenzen Bezahlte Arbeitstage
Heirat der/s Mitarbeitenden 2 Tage, unabhängig vom Heiratsdatum
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes oder eines Elternteils bis 3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters sofern diese Personen in Familiengemeinschaft mit dem/der Mitarbeitenden gelebt haben bis 3 Tage
andernfalls bis 1 Tag
Umzug, sofern dieser nicht in Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel steht 1 Tag pro Kalenderjahr
Militärische Inspektion Waffen- und Ausrüstungsinspektionen 0,5 Tag
Wenn der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass die/der Mitarbeitende am gleichen Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann 1 Tag

 

Urlaub zur Pflege eines in der Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedes

Dieser Urlaub ist in den Artikeln 329h und 324a OR sowie in Artikel 36 Absätze 3 und 4 ArG geregelt.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis; mit Ausnahme der Betreuung von Kindern im Sinne von Artikel 329i OR beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Jahr.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jene Massnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, seine Arbeit möglichst schnell wieder aufzunehmen.

Bestehen Zweifel, ob ein Fall vorliegt, insbesondere bei Wiederholungen, ist der Arbeitgeber ermächtigt, ein Arztzeugnis zu verlangen.

Allfällige Tage, die über die Zeitspanne von drei bezahlten Tagen hinausgehen, können in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kompensiert werden.

Für die Kürzung des Ferienanspruchs wird der obgenannte Urlaub der Zeitspanne von drei Monaten pro Jahr (Krankheit, Unfall) gemäss Art. 15.6 Abs. 1 GAV angerechnet.

Artikel 23.2.1 und 25

Kontakt Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf

044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00

info@swissstaffing.ch

Betrieblicher Geltungsbereich

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Örtlicher Geltungsbereich

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1

Arbeitgebervertretung

swissstaffing

Aufgaben paritätische Organe

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). 

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36

Kontakt Arbeitnehmervertretung

Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch


Syna

Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten

044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45

info@syna.ch


Angestellte Schweiz

Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten

044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45

info@angestellte.ch


Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)

Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich

044 283 45 45

info@kfmv.ch

Paritätische Fonds

Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.

Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.

GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2024 (für den Personalverleih gültig ab dem 11. April 2024)
Ungelernte Mitarbeitende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) Ab 20 Jahren CHF 4'028.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Mit 5 Jahren Erfahrung CHF 4'272.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Genf   CHF 4'459.–  
Jura/Berner Jura   CHF 3'810.– Während der ersten 3 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern es sich um eine Erstanstellung in der Uhren- und Mikrotechnikbranche handelt. Für junge Praktikanten, Schüler oder Studenten, deren Arbeitsverhältnis 2 Monate nicht überschreitet, -10%
Neuenburg Ab 19 Jahren CHF 4'023.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/ Lengnau Ab 19 Jahren und nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'800.–  
Tessin ab 01.01.2024 CHF 3'200.–
Wallis   CHF 3'820.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
Waadt/Freiburg Ab 19 Jahren CHF 3'962.– Sonderfälle müssen ausgehandelt werden
 
Gelernte Arbeitnehmende
Kanton/Region Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Bern (ausser Berner Jura) EFZ 4 Jahre CHF 4'775.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EFZ 3 Jahre CHF 4'460.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
EBA 2 Jahre CHF 4'288.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Genf Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'932.– EFZ oder gleichwertiges Diplom, nach mindestens dreijähriger Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit
Nach 3 Jahren Praxis CHF 5'216.–  
Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'600.– EBA von 2 Jahren für die ausgeübte Tätigkeit, oder ohne EBA mindestens 2 Jahre Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit.
Jura/Berner Jura EFZ CHF 4'369.– Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%, sofern eine Zusatzausbildung erforderlich ist
Neuenburg EFZ 3 oder 4 Jahre (oder andere, vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung), ab 22 Jahren CHF 4'806.–  
Übrige gelernte Arbeitnehmende, ab 22 Jahren (ohne EFZ oder vom SBFI als gleichwertig anerkannte Ausbildung) CHF 4'364.–  
Solothurn/Basel-Stadt/Basel-Landschaft/Lengnau EFZ 4 Jahre, ab 19 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'450.–  
EFZ 3 Jahre, ab 19 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 4'100.–  
EBA 2 Jahre, ab 19 Jahren, nach 6 Monaten Anstellungsdauer CHF 3'950.–  
Tessin   CHF 3'759.–  
Wallis EFZ 4 Jahre CHF 4'816.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich.
EBA 2 Jahre CHF 4'313.– Während der ersten 6 Monate ist eine Lohnreduktion von höchstens 5% möglich.
Waadt/Freiburg Gelernte Arbeitnehmende A CHF 4'628.– 3 oder 4jährige Lehre mit EFZ oder gleichwertiges Diplom für die ausgeübte Tätigkeit
Gelernte Arbeitnehmende B CHF 4'216.– Mindestens zweijährige theoretische Ausbildung für die ausgeübte Tätigkeit; 2jähriges EBA
 
Junge Mitarbeitende / Studierende / Ferienjobs
Kanton Voraussetzungen Monatslohn Bemerkungen
Genf Bis 18. Lebensjahr CHF 3'416.– Ferien inbegriffen. Betrifft Studierende, die an einer Ausbildungseinrichtung immatrikuliert sind und während der Ferien der Ausbildungseinrichtung und an höchstens 60 zusammenhängenden Tagen pro Kalenderjahr arbeiten.
Ab 18 Jahren CHF 3'535.– Ferien inbegriffen. Betrifft Studierende, die an einer Ausbildungseinrichtung immatrikuliert sind und während der Ferien der Ausbildungseinrichtung und an höchstens 60 zusammenhängenden Tagen pro Kalenderjahr arbeiten.
Ab 19 Jahren CHF 3'637.– Ferien inbegriffen. Betrifft Studierende, die an einer Ausbildungseinrichtung immatrikuliert sind und während der Ferien der Ausbildungseinrichtung und an höchstens 60 zusammenhängenden Tagen pro Kalenderjahr arbeiten.
Neuenburg Mit 15/16 Jahren CHF 2'816.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 70% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 4'023.–)
Mit 17 Jahren CHF 3'017.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 75% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 4'023.–)
Ab 18 Jahren CHF 3'621.– Gilt für Junge Mitarbeitende / Studierende in befristeter Anstellung; Lohn entspricht 90% des Lohnes von ungelernten Mitarbeitenden (CHF 4'023.–)

Kanton Neuenburg 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 21.09 /Stunde, resp. CHF 19.47 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Anstellungen zu Ausbildungszwecken, zur beruflichen Integration sowie Ferienjobs.

Kanton Genf 

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). 
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. 
Vom Mindestlohn ausgenommen sind Minderjährige, Lernende sowie Praktikant:innen im Rahmen einer durch kantonale oder eidgenössische Gesetzgebung vorgesehenen Schul- oder Berufsausbildung.  (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Artikel 17.2; Mindestlöhne 2024; Artikel 32d LEmpl Neuchâtel; chapitre IVB LIRT Genève

Rekursinstanz

Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.

Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4

Überstunden / Überzeit

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob die angeordnete Überstundenarbeit durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen oder aber für Arbeitnehmer in der Produktion von der ersten Stunde an mit einem Zuschlag von 25% entlöhnt wird. Abs. 2 ist auf den Ausgleich ausfallender Arbeitszeit (Art. 11 ArG) nicht anwendbar.

Unternehmen, die am 30.06.2016 noch keinen Anteil für den 13. Monatslohn auf Überstunden gezahlt haben, sind von dieser Zahlung befreit. Eine solche Befreiung gilt zu den gleichen Bedingungen für Unternehmen, die nach dem 30.06.2016 einer Arbeitgeberorganisation beitreten.

Artikel 13.2

Berufliche Vorsorge BVG

Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:

Versicherungspflicht
Wer Versicherungspflicht
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern obligatorisch ab 1. Tag
Übrige Arbeitnehmende freiwillig ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden obligatorisch ab 1. Tag
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate ab Kenntnis obligatorisch
Ab der 14. Arbeitswoche immer obligatorisch


Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.

Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden  
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 25.75
Abzuziehender Koordinationsbetrag CHF 11.75
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) CHF 14.–
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats 150
Versicherter Monatslohn CHF 2'100.–


Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing

Flexible Arbeitszeit

Gleitende Arbeitszeit

Als gleitende Arbeitszeit gilt jedes System, das dem Arbeitnehmer im Rahmen des Reglements die freie Festsetzung von Anfang und Ende seiner täglichen Arbeitszeit gestattet. Unternehmen, welche die gleitende Arbeitszeit einführen, senden den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären je ein Exemplar des Reglements.

Bandbreitenmodell

Wenn die effiziente Führung und Organisation des Betriebs, insbesondere im Hinblick auf wiederholte Schwankungen im Bestellungseingang sowie als Antwort auf konjunkturelle Probleme, dies erfordern, können auf Betriebsebene Vereinbarungen abgeschlossen werden, die Abweichungen von der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen; der vertragliche Monatslohn unterliegt dabei keiner Veränderung.

Solche Vereinbarungen können grundsätzlich nicht für Arbeitnehmer getroffen werden, auf die andere Vereinbarungen betreffend die Arbeitszeitgestaltung Anwendung finden (Art. 14). Solche Vereinbarungen sind in Verhandlungen zwischen dem Betrieb sowie den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären zu treffen. Arbeitgeberverband und Unia-Zentralsekretariat werden von jeder getroffenen Verabredung vor deren Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt.  Gelangen die Parteien zu keiner Übereinkunft, so ist das Verfahren gemäss GAV anwendbar. Die Betriebe können an das Schiedsgericht gelangen, wenn die Gewerkschaft Unia zu Unrecht bestreitet, dass die zur Einführung einer abweichenden wöchentlichen Arbeitszeit unabdingbaren Bedingungen gegeben sind; desgleichen, wenn sie sich grundlos der Unterzeichnung der Vereinbarung widersetzt oder in ungerechtfertigter Weise eine abgeschlossene Vereinbarung aufkündigt.

Die Vereinbarungen sollen regeln:

  • den persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich;
  • die Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (höchstens 45 Stunden, mindestens 30 Stunden);
  • die Gewährung eines Zeitzuschlags für geleistete Stunden, die über die gesamtarbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen;
  • die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden durch gleichwertige Freizeit in Form von halben oder ganzen Tagen zu kompensieren;
  • die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die zu wenig geleisteten Stunden durch gleichwertige Arbeitszeit nach Absprache unter der Woche oder am Samstag zu kompensieren;
  • die Abrechnungsperiode, in welcher die durchschnittliche Arbeitszeit erreicht werden muss, und die Abrechnungsmodalitäten;
  • die Berechnungsmethode für Absenzen, insbesondere für Ferien, Feiertage, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, gerechtfertigte Absenzen usw.;
  • die Fristen, innert welchen die effektiven Arbeitszeiten den betroffenen Arbeitnehmern mitzuteilen sind;
  • den Abrechnungsmodus von Bonus und Malus bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sonderfälle bleiben vorbehalten.

Artikel 13.3 und 13.4

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