Personalverleih Vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe
Klarstellung "Was ist neu" unter "Aktuell": Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf 1.2% tritt im Personalverleih mit der AVE per 1. Februar 2025 in Kraft. (05.02.2025) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Februar 2025: Erhöhung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge per 1.Januar 2025 auf 1.2%, per 1. Januar 2026 auf 1.25% und per 1. Januar 2027 auf 1.3%.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 28.01.2025 / Publikation gültig ab: 01.02.2025 - 31.12.2028 (Branchen-GAV)
Artikel 1
Kantone | FR | GE | JU | JB | NE | VD | VS | BL | BS | TI |
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Berufstätigkeit | ||||||||||
a) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: – Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern. – Reparation und/oder Restauration von Möbeln. – Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln. – Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit. – Skiherstellung. – Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna- Anlagen. – Holzimprägnierung und –behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden. – Abbundarbeiten. – Holzbau. – Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
b) Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden). Dazu gehören: – Asbestsanierungen,die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | X | ||
c) Gipserei und Malerei. Dazu gehören: – Staff und dekorative Elemente. – Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung. – Anbringung von Tapeten. – Aussenisolation. – Holzimprägnierung und Verarbeitung – Sandstrahlarbeiten. – Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
d) Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
e) Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten in der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: |
X | X | ||||||||
f) Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Bodenleger und Parkettleger ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
g) Gebäudetechnik: – Spenglerei/Gebäudehülle. – Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen. – Heizung. – Klima/Kälte. – Lüftung. – Photovoltaik. |
X | |||||||||
h) Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen: – Sportplätze und Spielplätze. – Installierung von vorgefertigten Swimmingpools. – Integrierte Beregnung. – Park- und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden. |
X | |||||||||
i) Marmor-und Bildhauerarbeiten. | X | X | ||||||||
Andere Arbeiten/Berufe |
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j) Verglasung (Spiegelherstellung) | X | X | X | |||||||
k) Dichtung | X | X | X | |||||||
l) Innendekoration | X | |||||||||
m) Stoffnäharbeiten | X | |||||||||
n) Einrahmungen | X | |||||||||
o) Storenreparatur | X | |||||||||
p) Innenbekleidungen | X | |||||||||
q) Asphaltierung | X | X | X | |||||||
r) Spezialarbeiten mit Kunstharzen | X | X | X | |||||||
s) Herstellung und Montage von Kunststoffdächern | X | X | ||||||||
t) Naturstein- und Bildhauerarbeiten | X | |||||||||
u) Linoleum- und Spezialbodenarbeiten | X | |||||||||
v) Gipserei. Dazu gehören: – Stuck – Trockenbau – Herstellung und Anbringung von Decken – Belag. |
X |
Artikel 1
Artikel 2
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Frühpensionierung
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Kurzinfo Geltungsbereich
- Paritätische Fonds
- Folge bei Vertragsverletzung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Lohnauszahlung
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
- Paritätische Organe
- Rekursinstanz
- Kontrollen
- Aufgaben paritätische Organe
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Beitrag Frühpensionierung
Frühpensionierung
Modalitäten und Erhebung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden. Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Leistungen
Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.
Art der Leistungen
Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht:
- Überbrückungsrenten;
- Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;
- Erstattung von Altersgutschriften BVG;
- Ersatzleistungen im Härtefall.
Überbrückungsrente
Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:
- nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist;
- während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt.
Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.
Erlaubte Tätigkeiten
Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen. Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von CHF 7'200.– ausüben. Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.
Ordentliche Überbrückungsrente
Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:
80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn). Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unter- oder überschreiten:
- 80% des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens CHF 3'800.– pro Monat.
- 80% des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens CHF 4'800.– pro Monat.
Gekürzte Überbrückungsrente
Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente. Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100% leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 Prozent-Anstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen. Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.
Pauschalleistung an die Sozialabgaben
Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von CHF 50.– gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.
Subsidiarität
Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (...)
Ausgleich der BVG-Altersgutschriften
Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10% des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten.
Beibehaltung des Anschlusses an die berufliche Vorsorgeeinrichtung
Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.
Ersatzleistungen im Härtefall
Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall). Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.
Gesuchsverfahren und Kontrolle
Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.
Artikel 7 und 9–20; AVV: Artikel 48c
Kurzinfo Geltungsbereich
Der GAV regelt ausschliesslich die Frühpensionierung in den angegebenen Branchen und Gebieten.
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
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Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
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Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
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Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
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Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2025: max. CHF 41.50 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 12.10 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 13.65 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'047.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
Sie (die Vertragsparteien) übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Firma Kessler & Co AG.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Firma Kessler & Co AG geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKI), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Kantone | FR | GE | JU | JB | NE | VD | VS | BL | BS | TI |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufstätigkeit | ||||||||||
a) Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: – Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern. – Reparation und/oder Restauration von Möbeln. – Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln. – Parqueterie (Verlegen von Parkettböden) als Nebentätigkeit. – Skiherstellung. – Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna- Anlagen. – Holzimprägnierung und –behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden. – Abbundarbeiten. – Holzbau. – Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
b) Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden). Dazu gehören: – Asbestsanierungen,die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | X | ||
c) Gipserei und Malerei. Dazu gehören: – Staff und dekorative Elemente. – Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung. – Anbringung von Tapeten. – Aussenisolation. – Holzimprägnierung und Verarbeitung – Sandstrahlarbeiten. – Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
d) Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | |||
e) Dachdeckerei. Dazu gehören alle Arbeiten in der Gebäudehülle. Dieser Begriff schliesst ein: |
X | X | ||||||||
f) Bodenleger und Parkettleger. Dazu gehören: – Asbestsanierungen, die von Bodenleger und Parkettleger ausgeführt werden. |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
g) Gebäudetechnik: – Spenglerei/Gebäudehülle. – Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen. – Heizung. – Klima/Kälte. – Lüftung. – Photovoltaik. |
X | |||||||||
h) Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht, inbegriffen: – Sportplätze und Spielplätze. – Installierung von vorgefertigten Swimmingpools. – Integrierte Beregnung. – Park- und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden. |
X | |||||||||
i) Marmor-und Bildhauerarbeiten. | X | X | ||||||||
Andere Arbeiten/Berufe |
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j) Verglasung (Spiegelherstellung) | X | X | X | |||||||
k) Dichtung | X | X | X | |||||||
l) Innendekoration | X | |||||||||
m) Stoffnäharbeiten | X | |||||||||
n) Einrahmungen | X | |||||||||
o) Storenreparatur | X | |||||||||
p) Innenbekleidungen | X | |||||||||
q) Asphaltierung | X | X | X | |||||||
r) Spezialarbeiten mit Kunstharzen | X | X | X | |||||||
s) Herstellung und Montage von Kunststoffdächern | X | X | ||||||||
t) Naturstein- und Bildhauerarbeiten | X | |||||||||
u) Linoleum- und Spezialbodenarbeiten | X | |||||||||
v) Gipserei. Dazu gehören: – Stuck – Trockenbau – Herstellung und Anbringung von Decken – Belag. |
X |
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Arbeiten:
a. Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören:
– Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern;
– Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln;
– Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln;
– Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit;
– Skiherstellung;
– Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen;
– Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden;
– Abbundarbeiten;
– Holzbau und Montage von Holzfertighäusern;
– Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.
b. Glaserei und technische Glaserei. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden.
c. Gipserei und Malerei. Dazu gehören:
– Staff und dekorative Elemente;
– Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;
– Anbringung von Tapeten;
– Aussenisolation;
– Holzimprägnierung und -verarbeitung;
– Sandstrahlarbeiten;
– Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.
d. Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.
e. Dachdeckerei. Dazu gehören:
– alle Arbeiten an der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
– Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.
f. Bodenleger und Parkettleger
g. Gebäudetechnik. Dazu gehören:
– Spenglerei/Gebäudehülle;
– Sanitärinstallation einschliesslich Rohr- und Werkleitungen;
– Heizung;
– Klima/Kälte;
– Lüftung;
– Photovoltaik.
h. Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht. Dazu gehören:
– Sportplätze und Spielplätze;
– Installation von vorgefertigten Swimmingpools;
– Integrierte Beregnung;
– Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden.
i. Marmor- und Bildhauerarbeiten
j. Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Abdichtungen, Innendekoration, Stoffnäharbeiten, Einrahmungen, Storenreparatur, Innenbekleidungen, Asphaltierung, Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Herstellung und Montage von Kunststoffdächern, Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten, Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, sowie die Lernenden.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1 und 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. Kanton Freiburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
b. Kanton Jura und Berner Jura:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura)
c. Kanton Neuenburg:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
d. Kanton Wallis:
– Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
e. Kanton Waadt:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
f. Genf:
– Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Park- und Gartenarbeiten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht
– Marmor-und Bildhauerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen.
g. Basel-Land
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
h. Basel-Stadt
– Glaserei und technische Glaserei
– Gipserei und Malerei
– Plattenlegerarbeiten
– Dachdeckerei
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten.
i. Tessin
– Plattenlegerarbeiten
– Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten
– Gebäudetechnik
– Andere Arbeiten: Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Beitrag Frühpensionierung
Der Arbeitnehmerbeitrag entspricht 1.2 Prozent des massgeblichen Lohnes (…), 1.25 Prozent ab dem 1. Januar 2026 und 1.3 Prozent ab dem 1. Januar 2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.
Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert ist.
Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.
Artikel 6
Dokumente
GAV Frühpensionierung Ausbaugewerbe Westschweiz KVP 2019 (183 KB, PDF)Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) 2025 (280 KB, PDF)