Personalverleih Carrosseriegewerbe Schweiz
Die Kantonsauswahl FR, NE, VD und VS ist im Mindestlohnrechner ergänzt. Layout-Anpassungen in den Klauseln. (03.04.2024) / Neuer Grundbeschluss Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2024: Änderungen im örtlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich, neue Lohnkategorien für die Regionen Genf, Tessin und restliche Schweiz sowie neue Mindestlöhne. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2024: CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2024 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.03.2024 / Publikation gültig ab: 01.04.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.
Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).
Artikel 3.1
Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Carrosserie- und Fahrzeugbau;
- Carrosseriesattlerei;
- Carrosseriespenglerei;
- Autospritzwerk und Autolackiererei;
- Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
- Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Artikel 3.2
Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer
Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- Aufgehoben
- Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
- Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- aufgehoben
Artikel 3.3 und 3.4
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Folge bei Vertragsverletzung
- Lohnauszahlung
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Überstunden / Überzeit
- Paritätische Fonds
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Aufgaben paritätische Organe
- Kontakt paritätische Organe
- Löhne / Mindestlöhne
- Kündigungsfrist
- Kontrollen
- Normalarbeitszeit
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Rekursinstanz
- Bezahlte Feiertage
- Berufliche Vorsorge BVG
- Persönlicher Geltungsbereich
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Friedenspflicht
- Örtlicher Geltungsbereich
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Krankheit
- 13. Monatslohn
- Arbeitnehmervertretung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Ferien
- Arbeitgebervertretung
- Hinweise GAV Personalverleih
- Lohnerhöhung
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Paritätische Organe
Folge bei Vertragsverletzung
Konsequenzen bei kleinen oder geringfügigen Verstössen gegen den GAV Personalverleih
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Die kontrollierten Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigungen im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV.
Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000.– aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt.
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Betrieblicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für alle carrosserie suisse-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz.
Der GAV gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Insbesondere wenn folgende Arbeiten ausgeführt werden:
- Carrosserie- und Fahrzeugbau;
- Carrosseriesattlerei;
- Carrosseriespenglerei;
- Autospritzwerk und Autolackiererei;
- Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik);
- Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben.
Artikel 3.2
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert wurden.
Überstunden
Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Art. 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 resp. 45 Stunden für admininistratives Personal pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis.
Artikel 26.1 – 26.2
Paritätische Fonds
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4 und 7.7
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ausgenommen sind:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Kader), die im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Im Kanton Genf gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV auch für die unter Buchstaben b. und c. genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Für Lernende gelten die Artikel 23 (Arbeitszeit), 27 (Ferien, Ferienberechnung), 29 (Feiertage), 32 (Absenzen) und 38 (Jahresendzulage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des in der Beilage wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe und Betriebsteile, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
- Carrosserie- und Fahrzeugbau;
- Carrosseriesattlerei;
- Carrosseriespenglerei;
- Autospritzwerk und Autolackiererei;
- Spezielle Carrosseriearbeiten wie Drücktechnik.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Kontakt Arbeitgebervertretung
swissstaffing
Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf
044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 32, 33, 34, 35 und 36
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Löhne / Mindestlöhne
Lohn
Der Lohn wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Stunden- oder Monatslohn festgesetzt.
Der Stunden- oder der Monatslohn ergibt sich aus der Division des Jahreslohnes (ohne Jahresendzulage) durch die vereinbarten Arbeitsstunden, gemäss nachfolgender Tabelle:
Jahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
---|---|---|
2132 | 177,7 | 41 |
2184 | 182 | 42 |
Mindestlöhne
Für Arbeitnehmer, die ungenügende Leistungen erbringen, oder die nicht alle Voraussetzungen (Ausbildung, Sprache usw.) zur Erbringung einer vollen Leistung aufweisen, kann mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Grund der Minderleistung angibt, ein Lohn festgesetzt werden, der unter den Minimallöhnen liegt. Der schriftliche Antrag ist von der PLK zu genehmigen.
Mindestlöhne ausgenommen Kanton Genf und Kanton Tessin gültig per 1. Juli 2022 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) | pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) | pro Monat |
---|---|---|---|---|
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) | während dem ersten Jahr nach dem QV 1 | CHF 25.30 | CHF 24.75 | CHF 4'500.– |
zwei Jahre nach QV 1 | CHF 26.45 | CHF 25.80 | CHF 4'700.– | |
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) | weniger als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 22.80 | CHF 22.25 | CHF 4'050.– |
nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.65 | CHF 23.10 | CHF 4'200.– | |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) | weniger als 7 Jahre Berufserfahrung | CHF 22.50 | CHF 22.– | CHF 4'000.– |
nach 7 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.65 | CHF 23.10 | CHF 4'200.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Mindestlöhne Kanton Tessin gültig per 1. Juli 2022 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) | pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) | pro Monat |
---|---|---|---|---|
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) | während dem ersten Jahr nach dem QV 1 | CHF 24.50 | CHF 23.90 | CHF 4'350.– |
zwei Jahre nach QV 1 | CHF 25.– | CHF 24.45 | CHF 4'450.– | |
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) | weniger als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 22.50 | CHF 22.– | CHF 4'000.– |
nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.10 | CHF 22.55 | CHF 4'100.– | |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) | weniger als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.70 | CHF 21.15 | CHF 3'850.– |
nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.50 | CHF 22.– | CHF 4'000.– | |
nach 7 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.10 | CHF 22.55 | CHF 4'100.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Mindestlöhne Kanton Genf gültig per 1. Juli 2022 (per 1. April 2024 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor 177.7) | pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor 182) | pro Monat |
---|---|---|---|---|
für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ oder CAP) | während dem ersten Jahr nach dem QV 1 | CHF 25.30 | CHF 24.75 | CHF 4'500.– |
ein Jahr nach QV 1 | CHF 26.35 | CHF 25.70 | CHF 4'680.– | |
zwei Jahre nach QV 1 | CHF 27.60 | CHF 26.90 | CHF 4'900.– | |
fünf Jahre nach QV 1 | CHF 28.70 | CHF 28.– | CHF 5'100.– | |
für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) | weniger als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 23.35 | CHF 22.80 | CHF 4'150.– |
nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.80 | CHF 23.25 | CHF 4'230.– | |
nach 5 Jahren Berufserfahrung | CHF 26.40 | CHF 25.70 | CHF 4'690.– | |
für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) | weniger als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 22.80 | CHF 22.25 | CHF 4'050.– |
nach 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.35 | CHF 22.80 | CHF 4'150.– | |
nach 5 Jahren Berufserfahrung | CHF 25.– | CHF 24.45 | CHF 4'450.– |
1 Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2024 CHF 24.32 /Stunde, resp. CHF 22.45 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 34.1; 34.2; 36.1 und 36.3; Anhang 8
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Arbeitstage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Kontrollen
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese. sofern eine Die Einzelheiten werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP geregelt vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Betriebsprüfungen
Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.
Rekursinstanz
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
GAV Personalverleih: Artikel 33, 34.1, 35, 36 und 39.2
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'132 Stunden/Jahr bzw. 177.7 Stunden/Monat bzw. 41 Stunden/Woche. Unter Anpassung des entsprechenden Ferienausgleichs kann die Jahresarbeitszeit vereinbarungsgemäss auf 2'184 Stunden/Jahr bzw. 182 Stunden/Monat bzw. 42 Stunden/Woche erhöht werden. (Siehe Art. 27.1 und Art. 34.2)
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen, usw.) werden die erwähnten durchschnittlichen Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt.
Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird damit die Kompensation der Arbeitszeitschwankung geregelt.
Die im Betriebsreglement geregelte Pausenzeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Am Tage vor gesetzlichen Feiertagen ist spätestens um 17.00 Uhr Arbeitsschluss.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmer hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
- selbstverschuldet zu spät antritt;
- unbegründet unterbricht oder vorzeitig verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Vorholzeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vorholzeiten vereinbaren, um unbezahlte Freitage (Brücken) kompensieren zu können. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen.
Jeder neu eintretende Arbeitnehmer ist über eine solche Regelung zu informieren. Er hat die entsprechend vereinbarte, abgeänderte Arbeitszeit zu akzeptieren und die fehlende Vorholzeit pro rata zu leisten oder in Form von Ferien oder Lohnabzug abzugelten. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, so ist beim Austritt eine Abrechnung zu erstellen. Die Differenz ist in Form von Ferien oder Lohnbezug (ohne Zuschlag) abzugelten.
Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst die vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Lohn
Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Dabei können maximal 50 Mehr- oder Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden.
Sofern die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer mehr als 50 Mehrstunden ergibt (gerechnet auf der Basis einer jährlichen Arbeitszeit) einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob diese unter Beachtung von Art. 26.2 GAV kompensiert oder ausbezahlt werden.
Weist die Jahresendabrechnung für den Arbeitnehmer ein Stunden-Minus von mehr als 50 aus, einigen sich die Parteien über den Ausgleich.
Bei Austritt des Arbeitnehmers während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar bzw. vom Stellenantritt bis zum Austritt erstellt.
Sofern die Schlussrechnung für den Arbeitnehmer durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden.
Artikel 23, 24, 25 und 34.5 – 34.10
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch
Syna
Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten
044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45
Angestellte Schweiz
Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten
044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich
044 283 45 45
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Der Arbeitnehmer hat, sofern das Ereignis auf einen Arbeitstag fällt, Anspruch auf bezahlte freie Tage im Umfang von:
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
seiner Verheiratung 1 | 2 Tage |
Heirat eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage |
Tod Grosseltern oder Grosskindern oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern. | 1 Tag |
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der Arbeitnehmer nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr |
Infotag Rekrutenschule. Darüber hinausgehende Zeit wird von der EO vergütet. | 1 Tag |
Ausmusterung | 1/2 Tag |
1 Im Falle von Absenzen gemäss Art. 32.1, Bst. a) und Art. 32.3 GAV besteht ein Nachbezugsrecht, wenn das Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag fällt.
Artikel 32.1 und 32.2
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39.1–39.4
Bezahlte Feiertage
Sonn- und Feiertage
Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %.
Feiertage
Bei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Entschädigungspflichtige Feiertage, die auf eine Krankheits- oder Unfallabsenz fallen, können weder kompensiert noch nachbezogen werden. Fallen entschädigungspflichtige Feiertage in die Ferien, können diese kompensiert werden.
Allfällige weitere Feier- oder Ruhetage sind vor- oder nachzuholen oder können mit Ferien oder Überstunden ausgeglichen werden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die für unbezahlte Feiertage ausfallenden Stunden vor- oder nachholen zu lassen bzw. mit Ferien oder Überstunden auszugleichen.
Auf Ersuchen der Arbeitnehmer ist der 1. Mai entsprechend ihrem Wunsch ganz oder teilweise als unbezahlter Feiertag freizugeben, sofern dieser nicht bereits als kantonaler Feiertag deklariert ist.
Feiertagsentschädigung
Für Arbeitnehmer im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Lohn inbegriffen. Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung bei Arbeitnehmern im Stundenlohn sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn massgebend.
Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet:
- sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt
- wenn der Arbeitnehmer von einer Krankenkasse oder der SUVA ein Taggeld erhält.
Lohn
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.
Artikel 26.6, 29, 30 und 34.4
Berufliche Vorsorge BVG
Obligatorischer Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2023: max. CHF 40.35 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.75 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.70) | CHF 14.– |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'100.– |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31; Stiftung 2. Säule swissstaffing
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV- Unterstellung ausgenommen werden. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer
Dem GAV nicht unterstellt sind im räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3.1 GAV ausser dem Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- Aufgehoben
- Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen.
- Kader; Als Kader gelten Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, welche im Betrieb als Ganzes die Befugnis haben, in wesentlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Dem GAV nicht unterstellt sind im Kanton Genf:
- Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG;
- aufgehoben
Artikel 3.3 und 3.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Örtlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Der GAV gilt – mit Ausnahme von Art. 36 GAV (Mindestlöhne) und Art. 37 GAV (Lohnverhandlungen) – auch im Kanton Genf.
Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Kanton Jura und aus dem Verwaltungsbezirk Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).
Artikel 3.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Vorübergehende Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte/Jahr) 1 | 50% |
Dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (25 und mehr Nächte/Jahr) 1 | Zeitzuschlag von 10% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) insbesondere der Lohnzuschlag von 50 %. |
1 Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsbeanspruchung, welche zwischen 23.00 Uhr – 06.00 Uhr geleistet wird. Abweichungen im Rahmen des Arbeitsgesetzes ArG sind erlaubt.
Artikel 26.4 und 26.6
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
- Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
- Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
- die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
- Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
- Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
- Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
- Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
13. Monatslohn
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen.
Als Berechnungsgrundlage gilt der durchschnittliche Monatsgrundlohn bzw. der durchschnittliche Stundenlohn mal Normalarbeitszeit. Die Jahresendzulage versteht sich ohne Zuschläge wie Kinderzulagen, Überstundenentschädigung usw.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet (ausgenommen fristlose Entlassung), so besteht ein Anspruch pro rata temporis. Es zählen nur volle Monate für die Berechnung.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf eine Jahresendzulage.
Bezieht der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird die Jahresendzulage anteilsmässig gekürzt.
Artikel 38
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.4% |
Arbeitgebende | 0.4% |
Zur Finanzierung werden von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 0.8 Lohnprozent erhoben. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0.4%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0.4%.
.
Die Weiterbildungsangebote der Branchen-GAV stehen den verliehenen Arbeitnehmenden im Rahmen der entsprechenden Reglemente offen.
Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
GAV Personalverleih: Artikel 7.4, 7.6, 7.7 und 8.6
Ferien
Die Dauer der Ferien pro Kalenderjahr beträgt (in Arbeitstagen):
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.
Ferienbezug, Ferienkürzung
Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, können zusätzlich kompensiert werden.
Über den Zeitpunkt des Ferienantritts haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig, in der Regel mindestens drei Monate vorher, zu verständigen. Es ist dabei auf die Betriebsverhältnisse und auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Eine Verschiebung der einmal festgesetzten Ferienzeit ist nur ausnahmsweise und nur beim Vorliegen besonderer Gründe, im ausdrücklichen Einverständnis des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers möglich.
Lohn
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen bzw. Lohnabzüge (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage, Absenzen usw.) wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gem. Art. 23.1 GAV als Berechnungsbasis angewandt.
Artikel 27, 28.1, 28.5 und 34.4
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungskreises Berner Jura (Bezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Paritätische Organe
Die Vertragsparteien
übertragen den Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung und die Förderung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden einem paritätisch zusammengesetzten Verein, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den dafür vorgesehenen Organen unter Entschädigungsfolge delegiert wird. Der Verein hat gemäss Art. 2 und 3 AVEG Rechnung zu legen und das Jahresbudget zu erstellen. Die Geschäftsführung für den Bereich Vollzug liegt bei der Unia, die für den Bereich Weiterbildung bei swissstaffing. Die Geschäftsführung für den Bereich Sozialfonds liegt bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing.
Die Organisation für den Vollzug, den Sozialfonds, die Förderung der Weiterbildung sowie die Förderung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hat die Rechtsform eines Vereins.
Die Geschäftsstelle Vollzug wird durch die Unia geführt.
Die Geschäftsstelle Weiterbildung wird durch swissstaffing geführt.
Die Geschäftsstelle Sozialfonds wird durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing geführt.
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Regionale paritätische Berufskommissionen
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind.
Rekursinstanz
Es wird eine Rekurskommission geschaffen, die sich aus je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenvertreter/innen zusammensetzt.
GAV Personalverleih: Artikel 7.3, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 32, 33 und 39.1
Dokumente
Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe 2022 – 2025 (1274 KB, PDF)
Links
Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen CarrosseriegewerbeBundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung