Personalverleih Möbelindustrie Schweiz
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Änderung per 1. Januar 2021. Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2021: CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neu im Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn per 1. Januar 2021 CHF 19.90/Stunde, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Neue RESOR-Beiträge für Kanton Freiburg ab 1. Januar 2021.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 19.04.2024 / Publikation gültig ab: 01.05.2024 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Lohnauszahlung
- Hinweise GAV Personalverleih
- Bezahlte Feiertage
- Folge bei Vertragsverletzung
- Schlichtungsverfahren
- Lohnkategorien
- Arbeitgebervertretung
- Berufliche Vorsorge BVG
- Arbeitnehmervertretung
- Kündigungsfrist
- Überstunden / Überzeit
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Paritätische Fonds
- Normalarbeitszeit
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Löhne / Mindestlöhne
- Spesenentschädigung
- Lohnerhöhung
- Schichtarbeit
- Ferien
- Kontakt paritätische Organe
- 13. Monatslohn
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Örtlicher Geltungsbereich
- Krankheit
- Friedenspflicht
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Aufgaben paritätische Organe
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Bezahlte Feiertage
Die Feier- und Ruhetage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im Voraus durch Verständigung zwischen Unternehmen und Belegschaft festzusetzen. Als Entschädigung ist der volle Lohn, der an diesen Tagen hätte verdient werden können, zu bezahlen, und zwar jeweils mit dem laufenden Zahltag. Die Entschädigung ist nicht auszurichten, wenn Arbeitnehmende unmittelbar vor oder nach dem Feier- oder Ruhetag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben sind.
Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmern ist auf dem Grundlohn und allfälligen Überzeitzuschlägen in jedem Fall eine Feiertagsentschädigung von 3.59% zu bezahlen.
Artikel 21
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Lohnkategorien
Lohnkategorie | Ausbildung | |
---|---|---|
A1 | Berufsleute mit Fachausweis (FA) | Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen etc.). |
A2 | Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG), sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung. |
B1 | Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA) | Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen. |
B2 | Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden. |
Artikel 6.2
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Überstunden / Überzeit
Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit, hat das Unternehmen folgende Zuschläge zu entrichten: für normale Überstunden/Überzeit 25%
Für Reisezeit ist kein Zuschlag zu bezahlen.
Beziehen Arbeitnehmende Monatslohn, berechnet sich der Stundenlohn auf der Basis von 178 Stunden.
Artikel 5.2, 5.4 und 5.6
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1.2
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Normalarbeitszeit
Durchschnitt pro Woche | Bandbreite pro Woche | Durchschnitt pro Monat | Jahressollstunden |
---|---|---|---|
41 Stunden | 32–45 Std. | 178 Std. | 2138 Std. |
Wird die Bandbreite der monatlich geleisteten Stunden von 139 Stunden ohne Verschulden der Arbeitnehmenden unterboten, so ist die Differenz zur Minimalbandbreite auf Kosten des Arbeitgebers auszugleichen.
(...)
Es gilt die 5-Tage-Woche.
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Lohnzahlung. Die durchschnittlichen Monatsstunden sind massgebend zur Berechnung
– der monatlich fixen Lohnzahlung;
– der Ferien und Feiertage;
– der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall;
– der Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst;
– der Lohnzahlung bei Absenzen gemäss Artikel 15
– der Lohnzahlung bei Kurzarbeit.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller Arbeitnehmenden zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während fünf Jahren aufzubewahren.
Am Jahresende bzw. an einem vereinbarten festen betrieblichen Stichtag kann ein maximaler Gleitzeitsaldo von 100 Plus- bzw. Minusstunden auf das folgende Jahr übertragen werden. Höhere Plusstunden sind gemäss Artikel 5 abzugelten. Höhere Minusstunden, welche sich ohne Verschulden der Arbeitnehmenden ergeben, verfallen zu Lasten des Unternehmens. Wählt das Unternehmen als Stichtag nicht das Jahresende, ist das Datum des von der Unternehmung festgelegten Stichtages an die Paritätische Berufskommission zu melden.
Die flexiblen Wochenarbeitszeiten sind mit der Belegschaft bzw. der Betriebskommission 1 Woche vor deren Einführung zu vereinbaren. Ebenso die Einteilung der täglichen Arbeitszeit. Es ist eine Mittagspause von mindestens einer halben Stunde einzuhalten. Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und Versorgen des Werkzeuges erfolgt, sofern die betreffenden Arbeitnehmenden dies zu besorgen haben, innerhalb der Arbeitszeit.
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Arbeitszeit genau einzuhalten. Versäumen sie die Arbeit unentschuldigt ohne Grund und ohne Bewilligung des Unternehmens, hat dies zur Folge, dass der Anteil des 13. Monatslohnes pro 41 Stunden Arbeitsversäumnis um 5% gekürzt wird, sofern die Ausfallstunden nicht nachgeholt werden.
Artikel 4.1 – 4.7
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2013 (per 1. Oktober 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | 18. Altersjahr | 19. Altersjahr | 20. Altersjahr - 1 Jahr Erfahrung | 2 Jahre Erfahrung | 3 Jahre Erfahrung | 4 Jahre Erfahrung | ab 5 Jahren Erfahrung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsleute: Berufsprüfung mit FA usw. (A1) | CHF 4'284.--/Monat, bzw. CHF 24.07/h | CHF 4'493.--/Monat, bzw. CHF 25.24/h | CHF 4'702.--/Monat, bzw. CHF 26.42/h | CHF 4'963.--/Monat, bzw. CHF 27.88/h | CHF 5'224.--/Monat, bzw. CHF 29.35/h | ||
Berufsleute: Lehre mit EFZ usw. (A2) | CHF 4'042.--/Monat, bzw. CHF 22.71/h | CHF 4'135.--/Monat, bzw. CHF 23.23/h | CHF 4'274.--/Monat, bzw. CHF 24.01/h | CHF 4'367.--/Monat, bzw. CHF 24.53/h | CHF 4'506.--/Monat, bzw. CHF 25.31/h | CHF 4'646.--/Monat, bzw. CHF 26.10/h | |
Berufsleute: Angelernte mit Weiterbildung, Attest, Praktikanten Gelernte mit minderwertiger Fkt (B1) | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'725.--/Monat, bzw. CHF 20.93/h | CHF 3'807.--/Monat, bzw. CHF 21.39/h | CHF 3'890.--/Monat, bzw. CHF 21.85/h | CHF 3'973.--/Monat, bzw. CHF 22.32/h | CHF 4'056.--/Monat, bzw. CHF 22.79/h | CHF 4'139.--/Monat, bzw. CHF 23.25/h |
Ungelernte Mitarbeiter: Hilfskräfte (B2) | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'515.--/Monat, bzw. CHF 19.75/h | CHF 3'589.--/Monat, bzw. CHF 20.16/h | CHF 3'700.--/Monat, bzw. CHF 20.79/h |
Für jugendliche Arbeitnehmende unter 18 Jahren wird der Lohn individuell festgelegt.
Besondere Lohnverhältnisse
Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht. Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
In Fällen, die sich in Abschnitt 2 ergeben, sind die Vereinbarungen der Paritätischen Berufskommission (PARISEM) zu unterbreiten, die (...) darüber befindet. Solche Arbeitnehmende haben ebenfalls Anspruch auf teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
Bei Akkordarbeit wird den Arbeitnehmenden der mit ihnen vereinbarte Grundlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis zweier aufeinanderfolgender Zahltagsperioden.
Kanton Neuenburg
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Kanton Genf
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 6 und 7.1 – 7.3; Lohnstufen-Modell
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Morgenessen | CHF 10.-- |
Mittagessen | CHF 19.-- |
Nachtessen | CHF 19.-- |
Übernachtung | CHF 75.-- |
Total | CHF 123.-- |
Das Unternehmen hat Arbeitnehmenden die wegen ihrer auswärtigen Arbeit entstehenden Reiseauslagen zu ersetzen.
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Privatauto | CHF mind. -.65/km |
Benützung Motorrad | CHF -.35/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.20/km |
Fälligkeit
Aufgrund der Abrechnung der Arbeitnehmenden ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten.
Artikel 17 – 19
Lohnerhöhung
Lohnerhöhung auf der Gesamtlohnsumme von 1.5%, davon 0.75% individuell und 0.75% generell. Für das Jahr 2019 gewährte Lohnerhöhungen können angerechnet werden.
Lehrlinge sind von dieser Lohnerhöhung ausgenommen.
Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.
Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2019 eingetreten sind, haben auf individueller Basis plus 0.5% Lohnerhöhung.
Artikel 40; Anhang zu Artikel 6
Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Arbeitnehmende am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz kommen und der Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr und/oder der Arbeitsschluss nach 18.00 Uhr festgelegt wird.
Artikel 6.5
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Jugendliche und Auszubildende | 25 Arbeitstage |
Ab 1. Dienstjahr | 21 Arbeitstage |
40.-50. Altersjahr | 22 Arbeitstage |
ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Hat das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr weniger als 12 Monate gedauert, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Ferien pro rata temporis. Dauert das Arbeitsverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Arbeitstage, wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt.
Bei Arbeitsausfall durch Selbstverschulden von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien. Entsteht durch Krankheit, Unfall oder Militärdienst ein Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten, kann eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruches erfolgen. Die ersten 4 Wochen Militärdienst werden als Kürzungsgrund bei den Ferien nicht berücksichtigt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmenden einen Pro-rata-Anspruch.
Ein Ferientag wird mit 8,2 Stunden berechnet
Für Arbeitnehmende, die im Akkord beschäftigt werden, ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.
In die Ferien fallende Feier- und Ruhetage, für die nach Artikel 21 eine Entschädigung auszurichten ist, gelten nicht als Ferientage. Besteht nicht für die ganze Dauer der Betriebsferien Anspruch auf die Lohnzahlung (z. B. infolge unvollständigen Dienstjahres, Ferienvorbezug usw.), gelten die nicht entschädigungsberechtigten Tage als unbezahlter Urlaub, können aber vor- oder nachgeholt werden.
Artikel 20
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
13. Monatslohn
Für die im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bemisst sich der Monatslohn entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4, Absatz 1.
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis, vorbehältlich Artikel 8, Absatz 1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Prorata-Anspruch.
Werden Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Für die Zeit einer allfälligen Taggeldberechtigung besteht kein Anrecht auf einen Anteil am 13. Monatslohn. Dieser ist bereits im Taggeld miteinberechnet. Obligatorischer Militärdienst bis 4 Wochen wird nicht berücksichtigt.
Artikel 8.1 – 8.5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 3 Tag |
Tod des Lebenspartners und eigener Kinder | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern und Geschwister (*1) | 3 Tage |
Tod von Grosskindern, Schwager, Schwägerin und Grosseltern (*1) | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | max 1x pro Jahr 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 1/2 Tag |
Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Als Entschädigung ist der volle ausfallende Lohn mit dem laufenden Zahltag auszurichten.
Artikel 15.1 – 15.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
- Betriebsleitende Angestellte und Arbeitnehmende mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1.2 und 1.3
Krankheit
Krankheit:
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Nachtarbeit | 50% |
Sonntags- | 100% |
Artikel 5.4 und 5.5
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Dokumente
GAV für die Schweizerische Möbelindustrie 2013 (1012 KB, PDF)Mindestlöhne / salaires minimaux / salari minimi 2013 Möbelindustrie / industrie du meuble / industria di mobili (13 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2020 (462 KB, PDF)