Personalverleih Dach- und Wandgewerbe BL
Verlängerung der Geltungsdauer gemäss Art. 3.5 GAV Personalverleih. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 ergänzt. (29.12.2022) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 ergänzt. (17.12.2021) / Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2021 ergänzt.
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 25.06.2024 / Publikation gültig ab: 01.07.2024 - 31.12.2026 (Branchen-GAV)
Artikel 1.1
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören insbesondere Betriebe, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausführen:
- Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
- Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
- Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
- Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
- Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
- persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
- betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
- Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
- Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
- Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme
- von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
- von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
- von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
- des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Überstunden / Überzeit
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- 13. Monatslohn
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Kontakt paritätische Organe
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Örtlicher Geltungsbereich
- Ferien
- Normalarbeitszeit
- Arbeitnehmervertretung
- Spesenentschädigung
- Frühpensionierung
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Krankheit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Arbeitgebervertretung
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Löhne / Mindestlöhne
- Persönlicher Geltungsbereich
- Friedenspflicht
- Schlichtungsverfahren
- Lohnkategorien
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Lohnauszahlung
- Paritätische Fonds
- Aufgaben paritätische Organe
- Folge bei Vertragsverletzung
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Hinweise GAV Personalverleih
- Kündigungsfrist
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Betrieblicher Geltungsbereich
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).
Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.
Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.
Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.
Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.
Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2
Überstunden / Überzeit
Artikel 27 und 42
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia
Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
031 350 21 11
Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00
Véronique Polito
veronique.polito@unia.ch
Syna
Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach 1668
4600 Olten
044 279 71 71
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:30 – 16:45
Angestellte Schweiz
Martin-Disteli-Strasse 9
Postfach 234
4601 Olten
044 360 11 11
Montag bis Freitag
08:30 – 12:00
13:00 – 16:45
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Reitergasse 9
Postfach
CH-8021 Zürich
044 283 45 45
13. Monatslohn
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.
Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).
Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.
Artikel 40
Kontakt Arbeitgebervertretung
swissstaffing
Stettbachstrasse 10
8600 Dübendorf
044 388 95 40
Montag bis Freitag:
08:30 – 12:00
13:30 – 17:00
Kontakt paritätische Organe
Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP)
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmenden | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 3 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag |
Ausmusterung | 1 Tag |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist, höchstens 1mal pro Jahr | 1 Tag |
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (...) | bis 3 Tage |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.
Artikel 31 – 32
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich
Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag. Die Vertragspartner
definieren Lernziele und Unterrichtseinheiten für die Grundinstruktion.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage pro Jahr | |
---|---|---|
bis und mit zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab 50. Altersjahr bis und mit zurückgelegtem 59. Altersjahr | 25 Arbeitstage | |
ab dem 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage |
Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien. Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen . Werden Betriebsferien durchgeführt, so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt.
Lastenausgleich für 6. Ferienwoche für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (...) statt.
Artikel 28, 29.5.1 – 29.5.2 und 30.1
Normalarbeitszeit
Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Wöchentlich | Monatlich | Pro Jahr |
---|---|---|---|
8.4 Stunden / 8 Stunden 24 Minuten | 42 Stunden | 182 Stunden | 2'184 Stunden |
Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.
Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.
Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.
Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.
Artikel 24 – 26.1
Spesenentschädigung
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.
Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.
Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.
Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km
Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
GAV Personalverleih: Artikel 16
Krankheit
Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Art. 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Art. 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Die Leistungen betragen mindestens 80% des durchschnittlichen Lohns, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch:
- für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen,
- für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen.
Der Arbeitnehmende ist über den Leistungsumfang, den Leistungsträger und die Prämien mit dem Rahmenarbeitsvertrag oder dem Einsatzvertrag schriftlich zu informieren. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmende sofort den Arbeitgeber, und nicht nur die Einsatzfirma, benachrichtigen.
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Krankentaggeld-Versicherung
Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:
Der Betrieb ist verpflichtet, die dem GAV Personalverleih unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern. (Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) oder den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1))
Prämien
Prämientragung:
Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, höchstens jedoch 3,5% des Lohns. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.
Aufgeschobenes Krankentaggeld:
Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Minimale Versicherungsbedingungen:
Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen:
a) Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
b) Entschädigung analog zu den Kriterien der Suva nach höchstens zwei Karenztagen zulasten der Arbeitnehmenden. Während einer aufgeschobenen Leistungspflicht ist der Lohnausfall zu gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber zu entrichten,
c) die Bezugsberechtigung ist gemäss Art. 28 zu definieren,
d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25% beträgt,
e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und wenn zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist,
f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit,
g) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG und Art. 109 KVV in die Einzelversicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Krankentaggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmenden nicht schlechter gestellt werden als im Fall einer Kollektivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist kann auf Wunsch des ausscheidenden Arbeitnehmenden ohne Gesundheitsprüfung bis auf zwei Tage reduziert werden.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zeit | Zuschlag in % des Lohnes |
---|---|
Abendarbeit (20h00-23h00) | 50% |
Nachtarbeit (23h00-06h00) | 50% |
Samstagarbeit (12h00-20h00) | 25% |
Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% |
Artikel 43
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Löhne / Mindestlöhne
Berufserfahrung in der Branche | Berufsarbeiter | Angelernte | Andere | |||
---|---|---|---|---|---|---|
Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | Monatslohn | Stundenlohn | |
weniger oder genau 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'478.-- | CHF 24.60 | CHF 4'140.-- | CHF 22.75 | CHF 3'940.-- | CHF 21.65 |
mehr als 1 Jahr Berufserfahrung | CHF 4'656.-- | CHF 25.60 | CHF 4'284.-- | CHF 23.55 | CHF 4'057.-- | CHF 22.30 |
mehr als 2 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'841.-- | CHF 26.60 | CHF 4'433.-- | CHF 24.35 | CHF 4'178.-- | CHF 22.95 |
mehr als 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'033.-- | CHF 27.65 | CHF 4'587.-- | CHF 25.20 | CHF 4'302.-- | CHF 23.65 |
mehr als 4 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'233.-- | CHF 28.75 | CHF 4'746.-- | CHF 26.05 | CHF 4'430.-- | CHF 24.35 |
mehr als 5 Jahre Berufserfahrung | CHF 5'441.-- | CHF 29.90 | CHF 4'911.-- | CHF 27.00 | CHF 4'562.-- | CHF 25.05 |
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.
Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.
Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.
Artikel 1.3.1
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Lohnkategorien
Kategorie | Definition |
---|---|
Berufsarbeiter | Als Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Weiter gehören Arbeitnehmende in diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Angelernter | Als Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen. Weiter gehören Angelernte mit Berufsattest in diese Kategorie, welche aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden. |
Andere | In diese Kategorie fallen all jene Arbeitnehmenden, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und weder der Kategorie Berufsarbeiter noch der Kategorie Angelernte zugeordnet werden können. |
Artikel 39.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Aufgaben paritätische Organe
Vollzug
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Hinweise GAV Personalverleih
Verhältnis zu anderen Gesamtarbeitsverträgen
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind, oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih bis zum 31. Dezember 2022 ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten bei Einsätzen in diesen Betrieben die Mindestlöhne gemäss Artikel 20 GAV Personalverleih.
Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie ihre Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen GAV-Datenbank «tempdata» in Kraft. Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der von der paritätischen Kommission SPKP bezeichneten elektronischen Datenbank «tempdata» publiziert.
Beschäftigungsdauer
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind (mit Ausnahme von Probezeit und Kündigungsfrist), werden Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage gelten als ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Kündigungsfrist
Bei unbefristeten Verträgen:
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11