Personalverleih Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 16.12.2024 / Publikation gültig ab: 01.01.2025 - 31.12.2025 (Branchen-GAV)
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen
Artikel 3.1
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:
- Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
- im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
- Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.
Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.
Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.
Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.
Artikel 3.3
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.
Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung, die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre absolvieren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] gelten ab 1. Januar 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag.
Nicht unterstellte Arbeitnehmer
- Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
- Kader;
- Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
- Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
Artikel 3.4
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Kontakt paritätische Organe
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Löhne / Mindestlöhne
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
- Dienstaltersgeschenke
- Überstunden / Überzeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Spesenentschädigung
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Krankheit
- Unfall
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Frühpensionierung
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Kündigungsfrist
- Arbeitnehmervertretung
- Arbeitgebervertretung
- Schlichtungsverfahren
- Folge bei Vertragsverletzung
- Bezahlte Feiertage
- Aufgaben paritätische Organe
- Paritätische Fonds
- Friedenspflicht
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Lohnauszahlung
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (Art.3.2.1 GAV), die nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind oder gemäss Art. 3.1.2 GAV ausgenommen sind.
Der GAV gilt auch für Arbeitgeber, die gemäss Art. 8 GAV einen Anschlussvertrag abgeschlossen haben.
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Mit Ausnahme der Unia- und SYNA-Mitglieder nicht unterstellt sind:
- BetriebsinhaberIn und seine/ihre Familienangehörigen
- Kader, denen Personal unterstellt ist
- Büro-/Administrativpersonal, Ladenpersonal
- ArbeitnehmerInnen, die v.a. mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3.3 und 3.4
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
a. elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b. andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c. die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Trassemontagen;
– Schlitzarbeiten;
– Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich;
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;
– Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
a. Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
b. Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;
c. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;
e. Lehrlinge.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Berufserfahrung/Branchenerfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'475.-- | CHF 25.72 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'575.-- | CHF 26.29 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | |
Montageelektriker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'050.-- | CHF 23.28 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'550.-- | CHF 26.15 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | |
Telematiker EFZ | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'650.-- | CHF 26.72 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'750.-- | CHF 27.30 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'850.-- | CHF 27.87 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'000.-- | CHF 28.74 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'200.-- | CHF 29.89 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 5'300.-- | CHF 30.46 | |
Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.14 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'450.-- | CHF 25.57 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'700.-- | CHF 27.01 | |
Mitarbeiter ohne Berufsabschluss in der Branche ab 20. Altersjahr | ohne Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 22.13 |
1 Jahr Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 3'900.-- | CHF 22.41 | |
2 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'000.-- | CHF 22.99 | |
3 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'300.-- | CHF 24.71 | |
4 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'400.-- | CHF 25.29 | |
5 Jahre Berufserfahrung/Branchenerfahrung | CHF 4'520.-- | CHF 25.98 |
Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Artikel 35; Anhang 8: Vereinbarung 2017
Lohnerhöhung
Die Löhne werden für alle Mitarbeiter generell um 1% (exkl. Zuschläge) erhöht.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des GAV anrechnen.
Artikel 10.6 und 38; Anhang 8: Vereinbarung 2019; Allgemeinverbindlicherklärung: III
13. Monatslohn
Artikel 37
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Artikel 37
Dienstaltersgeschenke
Artikel 37
Überstunden / Überzeit
Werden am Samstag Überstunden geleistet, sind diese grundsätzlich mit Zeitzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag (nach Art. 40.1 GAV) auszuzahlen.
Artikel 39 und 40
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Nachtarbeit (00h00-06h00 und 23h00-24h00) | 50% (sonntags: 100%) |
Samstagsarbeit (13h00-23h00) | 25% |
Sonn- und Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | 100% |
Artikel 40.1
Spesenentschädigung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 12.-- pro Tag, wenn:
a) eine Rückkehr über Mittag an den Anstellungsort/ans Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist; oder
b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am externen Arbeitsort zu verbleiben; oder
c) eine Rückkehr zum Anstellungsort/Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist, wenn der Arbeitsort ausserhalb einem Radius von 10 km zum Anstellungsort/Firmendomizil oder Wohnort liegt oder wenn die entsprechende Wegstrecke länger als 15 km (ein Weg) ist.
Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
Benützung Privatfahrzeug | Entschädigung |
---|---|
Privatauto | CHF 0.60 / Km |
Motorrad/Motorfahrrad | CHF 50.--/ Monat |
Velo | CHF 20.--/ Monat |
Artikel 41 und 42; Anhang 8: Vereinbarung 2015
Normalarbeitszeit
Die durchschnittliche Jahresbruttoarbeitszeit berechnet sich nach folgender Formel: 365 (oder 366) Tage / 7 Tage = Anzahl Wochen im betreffenden Jahr × 40 Std. pro Woche = Jahresstunden. Die effektive Jahresbruttoarbeitszeit wird (…) im Anhang 8 aufgeführt.
In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche
resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen.
Artikel 23.2; Anhang 8: Vereinbarung 2018
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage |
21.-35. Altersjahr | 24 Tage |
36.-55. Altersjahr | 25 Tage |
56.-65. Altersjahr | 30 Tage |
Artikel 27
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, der eigenen Kinder und der Eltern | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie im gleichen Haushalt gelebt haben | 3 Tage |
Tod der Gross-, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter oder eines Geschwisters, sofern sie nicht im gleichen Haushalt geleb haben | 1 Tag |
Militär: Ausmusterung, Infotag Rekrutenschule | 1 Tag |
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes ohne Arbeitgeberwechsel | 1 Tag/Jahr max. |
Artikel 32.1
Krankheit
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Unfall
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Bezahlte Feiertage
Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Vor gesetzlichen Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt. Den Arbeitnehmern im Stundenlohn wird diese Stunde durch den Arbeitgeber vergütet.
Artikel 29 und 30
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Dokumente
GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes 2014-2018 (8183 KB, PDF)Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (16 KB, PDF)
Vereinbarung 2015 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (15 KB, PDF)
Vereinbarung 2017 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (116 KB, PDF)
Vereinbarung 2018 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (117 KB, PDF)
Vereinbarung 2019 Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe (81 KB, PDF)
Links
Bundesratsbeschluss zur AllgemeinverbindlicherklärungParitätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe