Personalverleih Gerüstbau Schweiz
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juni 2020: Neue Mindestlöhne und Erhöhung der effektiv ausbezahlten Löhne von generell CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde)
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 26.03.2025 / Publikation gültig ab: 01.04.2025 - 31.03.2029 (Branchen-GAV)
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Gilt für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie für Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für den Eventbereich aus Gerüstteilen anbieten (zum Beispiel Sport und Kultur). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Die Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmenden und Lernenden. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.
Artikel 1
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- 13. Monatslohn
- Lohnkategorien
- Kontakt paritätische Organe
- Überstunden / Überzeit
- Lohnerhöhung
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Spesenentschädigung
- weitere Zuschläge
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Arbeitszeiterfassung
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Schlichtungsverfahren
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Kündigungsfrist
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitnehmervertretung
- Frühpensionierung
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Arbeitgebervertretung
- Paritätische Fonds
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Friedenspflicht
- Folge bei Vertragsverletzung
- Lohnauszahlung
- Aufgaben paritätische Organe
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Löhne / Mindestlöhne
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
13. Monatslohn
Artikel 13.9
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Objektleiter/Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) |
Objektleiter/Objektleiterin mit Diplom Objektleiter/Objektleiterin Polybau |
Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau | |
Objektleiter/Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008 | |
Objektleiter/Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter/Objektleiterin eingesetzt wird | |
A Gruppenleiter/ Gruppenleiterin | Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter/Gruppenleiterin Polybau |
Gruppenleiter/Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter/Gruppenleiterin eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur (EFZ) |
Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau | |
Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstbaupraktiker EBA |
Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau | |
Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. | |
Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend nach dem dritten Dienstjahr auf den folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördern. |
|
Durch das erlangte Zertifikat des Basiskurses verbleibt der Mitarbeiter auch bei einem Stellenwechsel in der Lohnklasse B2. | |
In Ausnahmefällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den obgenannten Bestimmungen genehmigen. | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Besitzstandwahrung
Bei Stellenwechsel innerhalb der Branche behalten die Arbeitnehmenden ihre bisherige Lohnklasse. Ausgenommen sind die Positionen Q und A.
Einreihung in die Lohnklasse
Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.
Qualifikation und Lohnanpassung
Die Arbeitnehmenden werden jährlich vom Arbeitgeber qualifiziert. Die Qualifikation äussert sich über die Einsatzbereitschaft, die fachlichen Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit und das Sicherheitsverhalten der Arbeitnehmenden. Allenfalls wird der Lohn gleichzeitig angepasst. Vorbehalten bleibt eine vertragliche Lohnanpassung gemäss GAV jeweils im 1. Quartal des Jahres.
Artikel 13.3 – 13.5
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Überstunden / Überzeit
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Lohnerhöhung
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 35.-- pro Monat (CHF -.19 pro Stunde) erhöht.
Artikel 13
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.2 – 14.4
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Anlass |
Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des oder der Arbeitnehmenden | 1 Tag |
Geburt eines Kindes (für den Vater1) | 5 Tage |
Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder) | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
(1) Wenn die Gesetzgebung einen obligatorischen Vaterschaftsurlaub vorsieht, werden diese Tage nicht mit dem gesetzlichen Anspruch kumuliert.
Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden generell auf der Basis von 8,4 Arbeitsstunden pro Tag rapportiert.
Artikel 11.1 und 11.3
Spesenentschädigung
Verpflegungsentschädigung
In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von CHF 16.-- pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 51/2 Stunden beträgt. Fahrzeugentschädigung: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Fahrzeugentschädigung
Bei Benützung eines Motorfahrzeuges auf Anordnung des Arbeitgebers werden folgende Entschädigungen vergütet:
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Benützung Personenwagen | CHF -.70/km |
Benützung Motorrad | CHF -.60/km |
Benützung Motofahrrad | CHF -.40/km |
Benützung Fahrrad | CHF -.20/km |
Der Fahrzeughalter ist gehalten, Mitarbeitende nach Möglichkeit mitzuführen.
Artikel 15
weitere Zuschläge
Arbeitsunterbrechung
Anspruch bei Schlechtwetter
Ausgleich in Zeit (Anrechnung von Kompensationsstunden)
b. die Arbeitnehmenden frei über ihre Zeit verfügen können.
(...)
Arbeitsbereitschaft
Artikel 16.1 – 16.3
Normalarbeitszeit
Reisezeit
b) Begeben sich die Arbeitnehmenden direkt auf die Baustelle und ist der Weg vom Wohnort zur Baustelle kürzer oder höchstens gleichlang wie derjenige zum Werkhof/Sammelplatz, so ist keine Reisezeit zu vergüten. Die Arbeitszeit beginnt und endet in diesem Fall zum selben Zeitpunkt wie diejenige auf dem Werkhof.
Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten
Arbeitsfreie Tage
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% des Lohnes |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% des Lohnes |
Ein Ferientag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert. Der prozentuale Ferienlohn (... bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) wird gemäss der Tabelle im Anhang III berechnet. (...) In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage gelten nicht als Ferien und können nachbezogen werden. Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, sind die Ferien nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Vertrages entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. (...)
Zeitpunkt der Ferien
Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frü hzeitig zu bestimmen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
Allfällige Betriebsferien legt der Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest. Ferien sind in der Regel im Verlaufe des aktuellen Kalenderjahres zu beziehen. Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Ein Feiertag wird generell mit 8,4 Stunden rapportiert.
Anspruchsvoraussetzungen
a. während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt;
b. am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt nicht gearbeitet hat;
c. von einer Krankenkasse, von der SUVA oder von der Arbeitslosenversicherung für den Feiertag ein Taggeld bezieht.
Pauschale Entschädigung
Artikel 10.1 – 10.3
Krankheit
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28 und 29
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
GAV Personalverleih: Artikel 17
Arbeitszeiterfassung
Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
a) aus der Arbeitszeit gemäss Artikel 8 Absatz 1
b) aus den Zeitwerten
– Ferien
– Feiertage
– Kurzabsenzen
– Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst
– Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden
– Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen
– Schlechtwetterentschädigung
– Krankheit
– Unfall
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden die separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren. Die Arbeitnehmenden sind mindestens halbjährlich oder jedes Mal, wenn es verlangt wird, über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist- Stunden zu informieren.
Artikel 8.4
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Frühpensionierung
Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT).
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'400.-- |
A | CHF 5'200.-- |
B1 | CHF 4'820.-- |
B2 | CHF 4'465.-- |
C | CHF 4'325.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 950.-- bis 1'150.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'300.-- bis 1'600.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- bis 2'000.-- |
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei Sonderfällen sind die Löhne vor Aufnahme der Tätigkeit individuell, unter Hinweis auf diesen Artikel, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden schriftlich zu vereinbaren und der Paritätischen Berufskommission unmittelbar nach Abschluss zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann je nach den Umständen des Falles festlegen, ob und innert welcher Zeitspanne der Mindestlohn wieder eingehalten werden muss oder eine periodische Prüfung der Verhältnisse vornehmen. Die im GAV festgelegten Mindestlöhne gelten lediglich als Richtwert.
Sonderfälle sind zum Beispiel:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
c) Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Lehrabgänger für die Dauer von längstens 2 Jahren.
Akkordarbeit
Die Akkordarbeit ist im schweizerischen Gerüstbaugewerbe untersagt. Als Akkord gelten jene Tätigkeiten, deren Entlöhnung
grundsätzlich nicht von der Zeit, sondern von der geleisteten Arbeitsmenge oder vom Arbeitserfolg abhängig gemacht wird.
Artikel 13.1, 13.2, 13.6 und 13.10
Betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Dokumente
GAV für den Schweizerischen Gerüstbau 2012 (399 KB, PDF)Zusatzvereinbarung 2017 Gerüstbau (16 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2016 Gerüstbau (16 KB, PDF)
Merkblatt Berechnung Überstunden Personalverleih (89 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2019 Gerüstbau (204 KB, PDF)
GAV für den Schweizerischen Gerüstbau 2020 (752 KB, PDF)
Links
Bundesratsbeschluss zur AllgemeinverbindlicherklärungParitätischen Berufskommission für den schweizerischen Gerüstbau (PBK)