Personalverleih Gerüstbau Schweiz
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.02.2025 - 31.12.2027 (GAV Personalverleih)
Publikationsdatum: 26.03.2025 / Publikation gültig ab: 01.04.2025 - 31.03.2029 (Branchen-GAV)
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Gilt für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie für Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für den Eventbereich aus Gerüstteilen anbieten (zum Beispiel Sport und Kultur). Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.
Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ebenso gelten sie für Personalverleiher und Subunternehmungen, die Arbeitnehmende in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigen
Artikel 1
Die Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmenden und Lernenden. Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.
Artikel 1
Noch keine zukünftigen Verträge vorhanden.
- Kündigungsfrist
- Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
- Arbeitnehmervertretung
- Frühpensionierung
- Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
- Arbeitgebervertretung
- Schlichtungsverfahren
- Paritätische Fonds
- Friedenspflicht
- Folge bei Vertragsverletzung
- Lohnauszahlung
- Aufgaben paritätische Organe
- Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- Löhne / Mindestlöhne
- Unfall
- Örtlicher Geltungsbereich
- Betrieblicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
- Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
- Kontakt paritätische Organe
- Kontakt Arbeitnehmervertretung
- Kontakt Arbeitgebervertretung
- Lohnkategorien
- Lohnerhöhung
- 13. Monatslohn
- Überstunden / Überzeit
- Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
- Spesenentschädigung
- weitere Zuschläge
- Normalarbeitszeit
- Ferien
- Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
- Bezahlte Feiertage
- Krankheit
- Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Hinweise GAV Personalverleih
- Berufliche Vorsorge BVG
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (= 3 Monate) | 2 Tage |
4.-6. Monat | 7 Tage |
Ab 7. Monat | 1 Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats |
Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.
GAV Personalverleih: Artikel 11
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Lohnprozent |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% |
Arbeitgebende | 0.3% |
Das Inkasso der Berufsbeitrage erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds.
Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs-(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.
GAV Personalverleih: Artikel 7 und 8
Frühpensionierung
Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber (2009: 1%, 2010: 2%, 2011: 3%, 2012: 4% der Lohnsumme der unterstellten Arbeiter), bzw. Arbeitnehmenden (1% des AHV-pflichtigen Lohnes). Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt.
Die Versicherten können eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet, das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben, und die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgeben. Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen
Altersguthabens der versicherten Person.
Weitere Möglichkeiten: Hinterlassenenleistung (im Todesfall), Austritt oder Wohneigentumsförderung.
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.
Die Arbeitsverleiher haben die Personalberatenden und die Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit zu instruieren und bestätigen das auf dem Einsatzvertrag.
GAV Personalverleih: Artikel 7.2 und 26
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Institution |
---|---|
1. Stufe | Schiedsgericht |
2. Stufe | PräsidentIn des Obergerichts Bern |
Rekursinstanz:
- Schaffung eine Rekurskommission
- Zusammensetzung: je zwei von der Vereinsversammlung des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih gewählten Arbeitgeber- und ArbeitnehmendenvertreterInnen
- Aufgaben: Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten. Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP.
- Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
- Rekursfrist: Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
GAV Personalverleih: Artikel 39 und 40
Paritätische Fonds
GAV Personalverleih: Artikel 7.2
Friedenspflicht
GAV Personalverleih: Artikel 9.1
Folge bei Vertragsverletzung
Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPKP) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist.
Konsequenzen bei festgestellten Verstössen:
Bei festgestellten Verstössen durch Branchen-Vollzugsorgane gelten die Bestimmungen der vorrangigen anwendbaren GAV. Die SPKP und die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Art. 35 GAV und Art. 357b, Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten.
Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.
Die SPKP/RPK können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden berücksichtigt:
- die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- die Kontrolldauer
- die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer,
- strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen
- strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt
Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.
Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden.
GAV Personalverleih: Artikel 37 und 38
Lohnauszahlung
GAV Personalverleih: Artikel 23
Aufgaben paritätische Organe
Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP).
Form: partitätisch zusammengesetzter Verein
Geschäftsführung im Bereich Vollzug bei Unia, im Bereich Weiterbildung bei swissstaffing, im Bereich Sozialfonds bei Stiftung 2. Säule swissstaffing
Regionale paritätische Berufskommissionen:
Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen- Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum
Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz Ober die regionalen paritäischen Berufskommissionen.
Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände:
Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und
Arbeitszeitbedingungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AW, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.
Die Schweizerische Paritatische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht-allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.
Betriebsprüfungen:
Möglichkeit der Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der GAV-Bestimmungen (Sicherstellung der Koordination durch SPKP)
Prüfinstanzen:
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKPA/RPKPA) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder /Institutionen vollzogen.
GAV Personalverleih: Artikel 7, 8, 32, 33, 34, 35 und 36
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
- 80% des Lohnes für max. 4 Wochen pro Jahr
- nach 2 Jahren ununterbrochener Anstellung 80% des Lohnes gemäss Berner Skala
Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu.
GAV Personalverleih: Artikel 16
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Monatslohn |
---|---|
Q | CHF 5'296.-- |
A | CHF 5'160.-- |
B1 | CHF 4'770.-- |
B2 | CHF 4'414.-- |
C | CHF 4'293.-- |
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | CHF 865.-- bis 1'045.-- |
Im 2. Lehrjahr | CHF 1'065.-- bis 1'525.-- |
Im 3. Lehrjahr | CHF 1'475.-- bis 1'880.-- |
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Unfall
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Postfach 272
3000 Bern 15
031 350 22 16
www.tempservice.ch
Lohnkategorien
Lohnklassen | Voraussetzungen |
---|---|
Q Chef-Monteur Gerüstbau | Chef-Monteur als Gruppenleiter mit eidgenössischem Fachausweis oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU oder vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt |
A Gruppenleiter Gerüstbau | Gruppenleiter mit bestandener Ausbildung SGUV/Polybau |
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Berufserfahrung, der vor dem 1. Januar 2008 als Gruppenleiter eingesetzt wurde | |
sowie Gerüstmonteur mit EFZ, falls vom Arbeitgeber als Gruppenleiter eingesetzt wird | |
B1 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Lehrabschluss (EFZ) |
oder gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
oder Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde | |
B2 Gerüstmonteur | Gerüstmonteur mit Abschluss Basis-Polybaupraktiker (EBA), Fachrichtung Gerüstbau |
gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU | |
Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde | |
C Gerüstbaumitarbeiter | Arbeitnehmende ohne spezielle Fachkenntnisse als Gerüstmonteur |
Artikel 13
Lohnerhöhung
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um CHF 50.-- pro Monat (CHF -.27 pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.
Artikel 13; Zusatzvereinbarung 2019
Überstunden / Überzeit
Falls die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden Ende Jahr nicht ausbezahlt werden, müssen dies die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus schriftlich vereinbaren. Die Kompensation erfolgt dann in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres mit einem Zeitzuschlag von 12,5%. Die Regelung bezüglich 100 Stunden zuschlagsfreier Reisezeit laut Art. 14/ 2 gilt sinngemäss.
Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Artikel 14.2 und 14.5
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Sonntagsarbeit (Samstag 17h00 bis Montag 5h00 im Sommer, 6h00 im Winter), Feiertagsarbeit | 50% |
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 50% |
Im Eventbereich werden für Nacht- und Sonntagsarbeit die Überzeitzuschläge gewährt, aber keine für Überstundenarbeit.
Artikel 14.3-5
Spesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|---|
Verpflegungsentschädigung für alle Gerüstbauer (1) | CHF 16.--/Tag |
Benützung Privatauto | CHF -.60/km |
Benützung Motorrad | CHF -.45/km |
Benützung Motorfahrrad | CHF -.30/km |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Sie beträgt 80% des Grundlohnes und wird jeweils mit dem Zahltag abgerechnet. Entschädigungspflichtig sind alle stunden-, halbtags- und ganztagsweisen Ausfälle, unabhängig von der Weiterverrechnungsmöglichkeit an die Arbeitslosenversicherung.
Artikel 15 und 16
weitere Zuschläge
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Artikel 8
Ferien
Alterskategorie | Arbeitnehmende im Monatslohn | Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10.6% Lohnzuschlag |
Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13% Lohnzuschlag |
Die Lehrlinge sind den übrigen Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Artikel 9
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat des Arbeitnehmers | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmers | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern | 3 Tage |
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Artikel 11
Bezahlte Feiertage
Artikel 10
Krankheit
- Obligatorische Krankentaggeldversicherung
- max. 2 Karenztage
- Prämien: Arbeitnehmende bezahlen max. 50% der Prämien (im Maximum 2.5%)
- Leistungen: min. 80% des durchschnittlichen Lohnes, sofern Arbeitsverhinderung min. 25% beträgt
- Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.
Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch für Arbeitnehmende, die:
- in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 720 Tage innerhalb von 900 Tagen
- weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind: 60 Tage innerhalb von 360 Tagen
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
GAV Personalverleih: Artikel 3.2, 28, 29 und 30
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Lohnausfälle bei krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden nach Art. 28 entschädigt.
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
GAV Personalverleih: Artikel 15 und 17
Hinweise GAV Personalverleih
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Der GAV Personalverleih übernimmt dabei unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleih die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind oder
- die als nicht allgemeinverbindlich erklärte Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gemäss Anhang 1 darstellen,
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge, Beiträgen für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) sind.
In Einsatzbetrieben mit nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, die nicht im Anhang 1 des vorliegenden GAV aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih. Von dieser Geltung sind in Betrieben der chemisch-pharmazeutischen Industrie, der Maschinenindustrie, der grafischen Industrie, der Uhrenindustrie, der Nahrungs- und Genussmittelindustrie sowie in Betrieben des öffentlichen Verkehrs die Bestimmungen über die Mindestlöhne gemäss Art. 20 GAV Personalverleih ausgenommen.
Beschäftigungsdauer:
- Für Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert (Ausnahmen: Probezeit und Kündigungsfrist): Einsätze, die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, werden zusammengezählt.
- 22 entlohnte Arbeits-, Ferien- und Feier-, Krankheits- und Unfalltage = ein Monat.
GAV Personalverleih: Artikel 3 und 5
Berufliche Vorsorge BVG
Das Reglement hat mindestens folgende Punkte sicherzustellen:
Versicherungspflicht:
Wer | Versicherungspflicht |
---|---|
Arbeitnehmende mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern | obligatorisch ab 1. Tag |
Übrige Arbeitnehmende | freiwillig ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit unbestimmter Vertragsdauer oder Verträgen, die auf eine längere Zeit als 3 Monate eingegangen wurden | obligatorisch ab 1. Tag |
Arbeitnehmende mit zeitlich beschränkten Verträgen bis zu 3 Monaten | nicht versicherungspflichtig, freiwillige Möglichkeit |
Bei Verlängerung eines vorbestehenden Vertrages auf über 3 Monate | ab Kenntnis obligatorisch |
Ab der 14. Arbeitswoche | immer obligatorisch |
Für alle Leistungen, die durch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmenden im Verleihbetrieb definiert sind, werden Einsätze die innerhalb von 12 Monaten bei demselben Verleihbetrieb geleistet werden, zusammengezählt.
Versicherter Monatslohn bis 2018:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (1.1.2015 – 31.12.2018: max. CHF 38.65 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.25 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.60) | CHF 14.45 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'175.-- |
Versicherter Monatslohn ab 2019:
Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden | |
---|---|
Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2019: max. CHF 39.00 – entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) | CHF 25.75 |
Abzuziehender Koordinationsbetrag | CHF 11.40 |
Versicherter Stundenlohn (min. CHF 1.65) | CHF 14.35 |
Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats | 150 |
Versicherter Monatslohn | CHF 2'152.50 |
Die maximalen und minimalen Beträge, sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.
GAV Personalverleih: Artikel 31
Dokumente
GAV für den Schweizerischen Gerüstbau 2012 (399 KB, PDF)Zusatzvereinbarung 2019 Gerüstbau (204 KB, PDF)
Merkblatt Berechnung Überstunden Personalverleih (89 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2016 Gerüstbau (16 KB, PDF)
Zusatzvereinbarung 2017 Gerüstbau (16 KB, PDF)
Links
Paritätischen Berufskommission für den schweizerischen Gerüstbau (PBK)Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung